Schulversuch “Reform der Notengebung in der Grundschule“
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch “Reform der Notengebung in der Grundschule“

Auf der Grundlage der Art. 81 mit 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen wird ein Schulversuch „Reform der Notengebung in der Grundschule “ eingerichtet.

1.  Zielsetzungen

Mit dem Schulversuch „Reform der Notengebung in der Grundschule “ sollen zwei Bewertungsmodelle zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten sowie die Untergliederung der Fächer Deutsch und Mathematik in Teilbereiche erprobt werden. Außerdem geht es um die Entwicklung von Verfahren, die Eltern und Lehrkräften eine genauere Beobachtung des Verhaltens von Kindern im Grundschulalter ermöglichen sollen.

2.  Modalitäten des Schulversuchs

Die Durchführung erfolgt in drei Schwerpunkten:

2.1 

Dabei sind zwei Varianten zu erproben:
Variante 1: Bewertung mit vierstufigem Buchstabensystem (A: ausgezeichnet; B: gut ausgeprägt; C: zufrieden stellend, D: nicht zufrieden stellend)
Variante 2: Bewertung im sechsstufigen Notensystem gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG

2.2 

Aufgliederung der Fächer Deutsch und Mathematik in Teilbereiche
Im Fach Deutsch sind zwei Varianten zu erproben:
Variante 1: Untergliederung in die fünf Teilbereiche Sprechen und Gespräche, Verfassen von Texten, Rechtschreibung, Sprachbetrachtung, Lesen und Literatur
Variante 2: Untergliederung in die drei Teilbereiche Sprechen und Gespräche, Schriftlicher Ausdruck, Lesen und Literatur
Das Fach Mathematik ist unterteilt in: Geometrie, Zahlen und Rechnen, Anwendungsbezogene Mathematik

2.3 

Entwicklung von Beobachtungsverfahren, die Eltern und Lehrkräften zur genaueren Beobachtung von Kindern im Grundschulalter zur Verfügung gestellt werden und darüber hinaus einer verstärkten Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule dienen sollen.
Der Schulversuch erstreckt sich auf die Schuljahre 2003/04 und 2004/05. Er wird durch das Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung wissenschaftlich begleitet. Erste Zwischenergebnisse zu den Schwerpunkten 1 und 2 müssen bis März 2004 vorliegen.

3.  Abschlüsse und Berechtigungen im Rahmen des Schulversuchs

Im Rahmen des Schulversuchs werden Zwischen- und Jahreszeugnisse nach vom Staatsministerium gesondert herausgegebenen Mustern erteilt. Dabei wird jede Bewertung mit einer verbalen Konkretisierung kombiniert. Das Übertrittszeugnis bleibt in seiner bisherigen Form erhalten. Die Bestimmungen zu Vorrücken und Wiederholen bleiben unberührt.

4.  Teilnehmende Schulen

Grundschule an der Marktgrafenstraße München
Volksschule an der Raiffeisenstraße Unterschleißheim
Volksschule Bockhorn
Volksschule Kastl
Grundschule an der Wendelsteinstraße Vaterstetten
Volksschule Königsmoos
Volksschule Ingolstadt-Haunwöhr
Volksschule an der Kafkastraße München
Volksschule Wörthsee
Hans-Carossa-Volksschule Pilsting
Dietrich-Bonhoeffer-Volksschule Schönberg
Volksschule Adlkofen
Volksschule Bayreuth-St.-Georgen
Grundschule Neunkirchen am Brand
Volksschule Untersteinach-Kupferberg
Volksschule an der Schulstraße Roßtal
Volksschule an der Wiesenstraße Nürnberg
Volksschule Markt Bibart
Grundschule an der Soldnerstraße Fürth
Volksschule Langenaltheim
Christian-Schad-Volksschule Aschaffenburg-Nilkheim
Walther-Grundschule an der Winterhäuser Straße Würzburg
Volksschule Niedernberg
Volksschule Michelsneukirchen
Volksschule Pemfling
Volksschule Rötz
Volksschule an der Ludwigstraße Oberstdorf
Leonhart-Fuchs-Volksschule Wemding
Pestalozzi-Volksschule Augsburg-Oberhausen
Volksschule Legau

5.  In-Kraft-Treten

Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
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