SchOSpL
DE - Landesrecht Bayern

SchOSpL: Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf (SchOSpL) Vom 23. September 1971 (BayRS IV S. 383) BayRS 227-3-1-K (§§ 1–28)

Auf Grund des

Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendung der Schulordnung für die Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung

Für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung von Sportlehrern im freien Beruf findet die

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

Es können auch Bewerber aufgenommen werden, die den qualifizierenden Abschluß der Hauptschule nachweisen.

§ 3 Dauer der Ausbildung

(1) ¹Die Ausbildung umfaßt, mit dem Wintersemester beginnend, drei Winter- und drei Sommerhalbjahre. ²Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Universitäten, soweit nicht Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden.
(2) Bewerbern, die von einer vergleichbaren Ausbildung oder vom Studium der Leibeserziehung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in die Ausbildung übertreten, können nach Überprüfung ihres Leistungsstands bis zu vier Semester angerechnet werden.

§ 4 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in den ersten vier Semestern entspricht der Ausbildung der Fachlehrer für Leibeserziehung mit der Maßgabe, daß Sonderturnen und Versehrtensport nicht als Schwerpunktfach gewählt werden können.
(2) Im fünften und sechsten Semester umfaßt die Ausbildung folgende Fächer:
Praxis und Theorie des bereits im dritten Semester gewählten Schwerpunktfachs;
Praxis und Theorie eines ab dem fünften Semester zu betreibenden Wahlpflichtfachs; als Wahlpflichtfach können mit Ausnahme des nach Nr. 1 gewählten Fachs alle unter
fachbezogene Grundzüge der Pädagogik und Psychologie, Jugendhilfe, Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens;
Lehrübungen mit verschiedenen Alters- und Leistungsgruppen.

Teil II Abschlußprüfung

§ 5 Prüfungsabschnitte, Lehrbefähigung

(1) Die Abschlußprüfung setzt sich aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung für die Tätigkeit eines Sportlehrers im freien Beruf erbracht.

§ 6 Erster Prüfungsabschnitt

(1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.
(2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.

§ 7 Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Prüfung im Schwerpunktfach, aus der Prüfung im Wahlpflichtfach und aus der pädagogischen Prüfung.
(2) Die Vorschriften für die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung finden auf den zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Abschlußprüfung sind:
Teilnahme an der Ausbildung über sechs Semester,
Nachweis des erfolgreichen Bestehens des ersten Prüfungsabschnitts,
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens,
Nachweis von Wettkampferfahrung im Schwerpunktfach,
Vorlage der Lizenz des dem Schwerpunktfach entsprechenden Sportfachverbands,
für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Jugendarbeit Nachweis eines vierwöchigen Praktikums, das mindestens zur Hälfte an einer Einrichtung der Jugendpflege abgeleistet sein muß,
für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Tanz Nachweis der Teilnahme an mindestens drei Semesterwochenstunden „Gemeinschaftstanz“ innerhalb der Fachlehrerausbildung.

§ 9 Prüfungsteile

(1) Die Prüfung im Schwerpunktfach besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung.
(2) ¹In Sportarten, für die eine staatliche Prüfung für Fachsportlehrer vorgesehen ist, kann der Bewerber die Prüfung im Schwerpunktfach durch die Prüfung für Fachsportlehrer ersetzen. ²Für die Schwerpunktfächer Eiskunstlauf, Skilauf und Tennis wird die Prüfung im Schwerpunktfach stets durch die staatliche Prüfung für Fachsportlehrer ersetzt.

§ 10 Praktische Prüfung im Schwerpunktfach

(1) In der praktischen Prüfung sind zu bewerten im Schwerpunktfach
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
Schlag- und Körpertechnik
Kampf über drei Runden zu je drei Minuten
Beherrschung der Lauf-, Stock- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
Start- und Lauftechnik
Vierkampf
für Männer: 500 m, 1500 m, 3000 m, 5000 m
für Frauen: 500 m, 1000 m, 1500 m, 3000 m
Die Note im Vierkampf wird ermittelt, indem die nach den Wettkampfbestimmungen der Deutschen Eisschnellauf-Gemeinschaft erzielte Punktzahl nach Maßgabe einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird.
Die Endnote für Eisschnellauf wird errechnet, indem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Vierkampf durch drei geteilt wird.
Technik des Angriffs und der Verteidigung (Parade und Tempoaktionen) in Florett-, Degen- und Säbelfechten, für Frauen nur im Florettfechten
Wettkampf
für Männer von je sechs Minuten Dauer im Florett-, Degen- und Säbelfechten
für Frauen von sechs Minuten Dauer im Florettfechten
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
Für Männer:
Geräte-Sechskampf bestehend aus Kürübungen am Boden, Barren, Reck sowie einem Kürsprung; ferner aus Pflichtübungen am Seitpferd und an den Ringen. Diese Pflichtübungen werden durch die jeweils gültige Ausschreibung des Deutschen Turnerbundes für die Leistungsklasse IV festgelegt. Zusätzlich in die Prüfungsübungen eingebaute Kürteile werden nach den Wertungsvorschriften angerechnet.
Für Frauen:
Geräte-Vierkampf bestehend aus Kürübungen am Boden, Stufenbarren, Schwebebalken sowie einem Kürsprung.
Die Leistungen des Sechs- beziehungsweise Vierkampfes werden nach den Vorschriften des Internationalen Turnerbundes bewertet. Die Gesamtpunktzahl wird nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet.
Gymnastik-Vierkampf
Die Übungen werden durch die jeweils gültige Ausschreibung des Deutschen Turnerbundes festgelegt, nach den Vorschriften des Deutschen Turnerbundes bewertet und für die Leistungsklasse III nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet.
Bewegungsstudie oder Gruppengestaltung
Sicherheit in der Bewegungsbegleitung: Verwendung des Orff'schen Schulwerks; Beherrschung eines Begleitinstruments.
Beherrschung der Stock- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
Griffe, Hebel und Würfe entsprechend den Prüfungsanforderungen zur Erlangung des ersten Dan-Grades
Kampf von fünf Minuten Dauer
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
Technik in jeweils zwei Disziplinen nach Wahl des Bewerbers aus folgenden Gruppen:
Hürdenlauf, Weitsprung, Hochsprung, Stabhochsprung
Kugelstoß, Diskuswurf, Speerwurf
Männer: Zehnkampf
Frauen: Fünfkampf
Die Note im Zehn- beziehungsweise Fünfkampf wird ermittelt, indem die nach der internationalen Mehrkampfwertung erzielte Punktzahl nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird. Die Endnote für Leichtathletik wird errechnet, in dem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Zehn- beziehungsweise Fünfkampf durch drei geteilt wird.
Beherrschung der Griffe, Schwünge und Würfe im Stand und am Boden in beiden Stilarten
Kampf über dreimal drei Minuten mit je einer Minute Pause in beiden Stilarten
Die praktische Prüfung wird nach den Bedingungen des F-Übungsleiterscheins des Deutschen Ruderverbands abgenommen.
Technik einschließlich Starts und Wenden in den vier international zugelassenen Schwimmarten
200 m Lagenschwimmen nach Zeit,
100 m Schwimmen nach Zeit in drei international zugelassenen Schwimmarten nach Wahl des Bewerbers.
Die Note in den vier Schwimmstrecken wird ermittelt, indem die nach der schwimmsportlichen Leistungstabelle des Deutschen Schwimmverbands erzielte Gesamtpunktzahl nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird.
Die Endnote für Schwimmen wird errechnet, indem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Zeitschwimmen durch drei geteilt wird.
Beherrschung der Technik in Einzel- und Komplexübungen
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten.
(2) ¹Für jeden der in Absatz 1 mit einem kleinen Buchstaben bezeichneten Prüfungsbereiche des Schwerpunktfachs ist eine Note festzusetzen. ²Aus dem Durchschnitt dieser – soweit nicht anders vermerkt – einfach zählenden Noten ist nach

§ 11 Theoretische Prüfung im Schwerpunktfach

(1) Die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach umfaßt eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung.
(2) ¹Das Thema der Hausarbeit wird vom Bewerber selbst gewählt und bedarf der Genehmigung durch die Ausbildungsstätte. ²Der Bewerber kann auch das Thema der Hausarbeit des ersten Prüfungsabschnitts neu bearbeiten.
(3) ¹Die mündliche Prüfung wird in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen gehalten und soll insgesamt 30 Minuten dauern. ²Für sie ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der Note für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung wird nach

§ 12 Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach

(1) ¹Zur Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach ist eine Lehrprobe mit Anfängern und eine Lehrprobe mit Fortgeschrittenen von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. ²Die Themen werden von der Ausbildungsstätte mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. ³Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. ⁴Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Aus den beiden Noten für die Lehrproben ist die Endnote für die Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach nach

§ 13 Hauptnote im Schwerpunktfach

Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach

§ 14 Regelprüfung im Wahlpflichtfach

(1) ¹Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfaßt eine praktische und theoretische Prüfung. ²Die Sondervorschriften für die Fächer Jugendarbeit und Tanz (§§ 15 und 16) bleiben unberührt.
(2) Für die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach gelten die Bestimmungen der praktischen Abschlußprüfung im Schwerpunktfach nach
(3) ¹Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen. ²Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. ³Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der nach

§ 15 Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit

¹Die Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit wird von der Ausbildungsstätte nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes für die Prüfung für Jugendleiter durchgeführt. ²Die Prüfung ist nach §§ 28 und 29 zu bewerten.

§ 16 Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz

(1) Die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
internationale Tanzfolklore und Gemeinschaftstanz,
Standardtänze und lateinamerikanische Tänze (Grundfiguren),
Modetänze,
Tanzgestaltung aus einem der unter Buchstaben a, b und c genannten Prüfungsgebiete (einzeln, paarweise oder in der Gruppe nach Wahl des Bewerbers).
(2) ¹Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Technik, Methodik und fachbezogener Musiklehre des Tanzes. ²Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. ³Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
(3) Die Hauptnote im Wahlpflichtfach Tanz ist nach § 14 Abs. 4 zu ermitteln.

§ 17 Prüfungsteile

Die pädagogische Prüfung setzt sich zusammen aus der mündlichen Prüfung in den theoretischen Fächern und der Prüfung der Lehreignung.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
Pädagogik,
Psychologie,
Jugendhilfe
abgehalten. ²Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach

§ 19 Prüfung der Lehreignung

(1) ¹Es ist eine Lehrprobe
mit Kindern,
mit Jugendlichen,
mit Erwachsenen
von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. ²Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. ³Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. ⁴Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. ⁵Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach

§ 20 Hauptnote der pädagogischen Prüfung

Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach

§ 21 Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts

Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erteilt wurde.

§ 22 Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts

(1) ¹Wer den zweiten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, nur als Ganzes und nur zweimal wiederholen. ²Die Prüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) ¹Wurde die Prüfung gemäß § 21 Nr. 1 nicht bestanden, so kann die Prüfung in dem entsprechenden Teil frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. ²Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nur als Ganzes und nur noch einmal wiederholt werden. ³Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Prüfung gemäß § 21 Nr. 2 nicht bestanden wurde, jedoch muß die Prüfung im Wahlpflichtfach als Ganzes wiederholt werden.
(3) ¹Der zweite Prüfungsabschnitt kann zur Verbesserung des Ergebnisses einmal als Ganzes wiederholt werden. ²Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

§ 23 Gesamtnote der Abschlußprüfung

(1) Aus der zweifach zählenden Hauptnote für das Schwerpunktfach (§ 13) und der einfach zählenden Hauptnote für das Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3) ist nach
(2) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird nach

§ 24 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird dem Ausbildungsteilnehmer das Zeugnis eines „staatlich geprüften Sportlehrers im freien Beruf“ ausgestellt.

Teil III Schlußbestimmungen

§ 25

§ 26 (1)
(2)

§ 27 Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu dieser Schulordnung, in welchen die Lizenzen gemäß § 8 Nr. 5 und die Wertungstabellen gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 7, 8, 12 und 15 festzulegen sind, werden gesondert erlassen.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 15. Oktober 1971 in Kraft
Markierungen
Leseansicht