BesASO: Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) Vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722) BayRS 2235-2-1-1-K (§§ 1–24)
Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6, Art. 89, Art. 126 Abs. 3 und Art. 128 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl. S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt gemäß Art. 126 Abs. 1 und 2 BayEUG für folgende Schulen:
Staatliche Gesamtschule Hollfeld,
Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München,
Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach,
Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen.
(2) Für die private, staatlich anerkannte Ersatzschule Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gilt diese Schulordnung gemäß Art. 126 Abs. 2 BayEUG im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, Art. 93 und 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2 Aufbau und Zielsetzung der Schulen besonderer Art
(1) ¹Die Staatliche Gesamtschule Hollfeld und die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10. ²Sie vermitteln aufeinander abgestimmte Lernziele und -inhalte der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums durch ein Angebot leistungsdifferenzierter Kurse und nicht leistungsdifferenzierter Kurse (Kernkurse) sowie verschiedener schulartbezogener Wahlpflichtkurse. ³Spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 werden Klassen eingerichtet, die sich an den Bildungsgängen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums orientieren (abschlussbezogene Klassen).
(2) ¹Die Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6. ²Sie vermittelt aufeinander abgestimmte Lerninhalte, die durch ein Angebot leistungsdifferenzierter Kurse und nicht leistungsdifferenzierter Kurse (Kernkurse) auf die Anforderungen der Hauptschule, des M-Zugs einer Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Wirtschaftsschule hinführen.
(3) ¹Die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. ²Sie vermittelt in enger pädagogischer und organisatorischer Zusammenarbeit von Hauptschule, Realschule und Gymnasium Lernziele und -inhalte dieser Schularten. ³Weitere Schularten können in die Zusammenarbeit einbezogen werden. ⁴Die Bildungsgänge der beteiligten Schularten mit ihren Abschlüssen bleiben erhalten. ⁵Die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen wird als Schule mit Zügen für die einzelnen Schularten geführt.
(4) ¹Die private, staatlich anerkannte Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. ²Sie vermittelt in enger pädagogischer und organisatorischer Zusammenarbeit von Hauptschule, Realschule und Gymnasium Lernziele und -inhalte dieser Schularten. ³Weitere Schularten können in die Zusammenarbeit einbezogen werden. ⁴Die Bildungsgänge der beteiligten Schularten mit ihren Abschlüssen bleiben erhalten. ⁵Die private, staatlich anerkannte Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg wird als Schule mit Zügen für die einzelnen Schularten geführt.
Abschnitt II Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Anzuwendende Vorschriften
(1) ¹Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO). ²In abschlussbezogenen Klassen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
(3) ¹Für die Lehrerkonferenz, die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung und das Schulforum gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gymnasialschulordnung. ²Neben der Lehrerkonferenz werden gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teillehrerkonferenzen gebildet; für die Teillehrerkonferenzen gelten die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
§ 4 Stundentafeln
(1) ¹Für den Unterricht an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen gelten in den abschlussbezogenen Klassen die Stundentafeln der jeweiligen Schulart, sonst die Stundentafeln der
In der Jahrgangsstufe 9 wird Deutsch im Realschulzug vierstündig, im Hauptschulzug fünfstündig unterrichtet.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 des Realschulzugs der Wahlpflichtfächergruppe II wird Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen vierstündig unterrichtet.
(2) Für den Unterricht in den Zügen der einzelnen Schularten an den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart.
§ 5 Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 4 einer Grundschule.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen ist der erfolgreiche Besuch der vorhergehenden Jahrgangsstufe einer anderen Schule; in abschlussbezogenen Klassen gelten die Aufnahmevorschriften der jeweils geltenden Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Für die Zuweisung zu den Zügen der einzelnen Schularten der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 6 Leistungsdifferenzierte Kurse, Ein- und Umstufung, Beteiligung der Erziehungsberechtigten
(1) ¹In leistungsdifferenzierten Kursen wird Unterricht in zwei oder drei Leistungsstufen (A-, B- und C-Kurs) erteilt. ²Der Kurs mit den höchsten Anforderungen wird als A-Kurs bezeichnet.
(2) ¹Die Entscheidung über die erste Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin in einen leistungsdifferenzierten Kurs (Einstufung) und den Wechsel eines leistungsdifferenzierten Kurses (Umstufung) trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. ²Eine Umstufung kann durch Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit höherer Leistungsstufe (Aufstufung) oder Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit niedrigerer Leistungsstufe (Abstufung) erfolgen.
(3) ¹Einstufungen und Umstufungen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. ²Die Erziehungsberechtigten können eine niedrigere Einstufung wählen; sie können eine Aufstufung ablehnen.
§ 7 Zuweisung in abschlussbezogene Klassen, Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule
¹Die Entscheidung über die Zuweisung in abschlussbezogene Klassen und in einen anderen Schulzug sowie die Entscheidung über die Zuerkennung der Eignung für den Besuch einer anderen Schule trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. ²Sofern diesem Ausschuss nicht auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen angehören, ist der Ausschuss bei Bedarf um je eine entsprechende Lehrkraft mit beschließender Stimme zu erweitern.
Abschnitt III Staatliche Gesamtschule Hollfeld, Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München, Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach
§ 8 Kurse
(1) Pflichtunterricht wird außer in abschlussbezogenen Klassen nach Maßgabe der Stundentafeln in Kernkursen, in leistungsdifferenzierten Kursen und soweit in der Stundentafel vorgesehen, in Wahlpflichtkursen erteilt.
(2) In Kernkursen wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.
(3) Leistungsdifferenzierte Kurse werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und nach folgenden Maßgaben eingerichtet:
Die Differenzierung in allen Fächern kann frühestens in der ersten Unterrichtswoche im Dezember der Jahrgangsstufe 5 beginnen.
In den Fächern Englisch und Mathematik ist spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 6 in zwei Leistungsstufen und – soweit darüber hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren.
Im Fach Deutsch ist – soweit über die Jahrgangsstufe 6 hinaus in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet wird – spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 7 in drei Leistungsstufen zu differenzieren. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann statt der Differenzierung in Leistungsstufen eine flexible Differenzierung (Teilungsstunden) erfolgen.
(4) ¹Bei den Wahlpflichtkursen ist innerhalb des von der Schule angebotenen Unterrichts zu wählen. ²Art und Umfang der zu wählenden Wahlpflichtkurse richten sich, soweit nicht in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3 geregelt, nach den angebotenen Ausbildungsrichtungen der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums.
§ 9 Einstufung
(1) Die Einstufung richtet sich nach den in dem betreffenden Fach bis Ende November erzielten Leistungen, sonst nach den im vorhergehenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen.
(2) Bei Differenzierung eines Fachs in zwei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2 erreicht worden sein.
(3) Bei Differenzierung eines Fachs in drei Leistungsstufen muss für die Einstufung in den A-Kurs mindestens die Note 2, für die Einstufung in den B-Kurs mindestens die Note 3 erreicht worden sein.
(4) Werden die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, ist dies aber auf lange krankheitsbedingte Abwesenheit oder auf die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände zurückzuführen, so kann eine abweichende Einstufung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin die entstandenen Lücken schließen kann.
(5) Tritt ein Schüler oder eine Schülerin nicht aus einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule über, so setzt die Einstufung in eine andere als die niedrigste Leistungsstufe eines leistungsdifferenzierten Kurses das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in diesem Fach voraus.
§ 10 Umstufung
(1) Eine Umstufung erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres.
(2) Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
die Note 1 ergeben oder
die Note 2 ergeben und nach einer im Sitzungsprotokoll festzuhaltenden pädagogischen Beurteilung durch die fachlich zuständige Lehrkraft, die Anlagen Neigungen und Fähigkeiten des Schülers oder der Schülerin beschreibt, eine Aufstufung gerechtfertigt ist.
(3) Eine Abstufung erfolgt, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
die Note 6 ergeben oder
die Note 5 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(4) Bei einem Übergang von zwei auf drei Leistungsstufen erfolgt eine Abstufung, wenn im letzten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe
die Note 5 ergeben oder
die Note 4 ergeben und nach einer pädagogischen Beurteilung gemäß Abs. 2 Nr. 2 eine Abstufung gerechtfertigt ist.
(5) ¹Bei Einstufung und Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres gilt die Note des zweiten Halbjahres als Jahresfortgangsnote. ²Die Note des ersten Halbjahres wird im Jahreszeugnis nachrichtlich aufgenommen.
§ 11 Wahlpflichtkurse
(1) Der einmalig mögliche Wechsel eines Wahlpflichtkurses ist nur zu Beginn eines Schuljahres, in Ausnahmefällen auch zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich.
(2) ¹Beim Wechsel in einen bereits laufenden mehrjährigen Wahlpflichtkurs wird eine angemessene Nachholfrist – längstens ein Schulhalbjahr – ohne Bewertung der Leistungen zugebilligt. ²Im Zeugnis kann an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung eingetragen werden.
§ 12 Vorrücken
(1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.
(2) ¹Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. ²Die Entscheidung trifft der Schulleiter. ³Es ist nicht zulässig,
eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,
zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.
(3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.
§ 13 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 in abschlussbezogene Klassen oder in eine andere Schule
(1) ¹Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. ²Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind:
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 4, aber hier mindestens die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33 und in keinem Fach schlechter als die Note 4,
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
³Bei Umstufung zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 können erhebliche neue Gesichtspunkte zugunsten eines Schülers bzw. einer Schülerin bis zum Schuljahresende berücksichtigt werden. ⁴Die Berechtigung zum Übertritt wird dann im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 in einen Gymnasial- oder Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums, einer Realschule oder einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 erzielten Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Gymnasialzugs oder eines Gymnasiums sind:
im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 2,
in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen mindestens die Note 4 in den A-Kursen oder die Note 2 in den B-Kursen, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen mindestens die Note 3 in den A-Kursen,
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde (soweit erteilt) mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 3,00, in keinem Fach jedoch schlechter als Note 4,
im Fach Französisch oder Latein mindestens die Note 4.
(4) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch des Realschulzugs oder einer Realschule sind:
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 4, in den B-Kursen nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den A-Kursen mindestens die Note 3, in den B-Kursen die Note 2,
oder
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,00,
in den Fächern Religionslehre bzw. Ethik, Biologie bzw. Natur und Technik, Geschichte und Erdkunde nur in einem Fach schlechter als Note 3, aber hier mindestens die Note 4.
(5) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch einer M-Klasse einer Hauptschule sind
entweder im undifferenzierten Fach Deutsch mindestens die Note 3 (im pädagogischen Einzelfall die Note 4) sowie in den Differenzierungsfächern bei Differenzierung in drei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 4, bei Differenzierung in zwei Leistungsstufen in den B-Kursen die Note 3,
oder
in den Fächern Englisch und Mathematik auf C-Kurs-Niveau gerechnet zusammen mit der Note im Fach Deutsch mindestens die Durchschnittsnote 2,33, im pädagogischen Einzelfall auch 2,66.
(6) Für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerkinder kann die Note im Fach Deutsch nach den Abs. 1 bis 5 um eine Notenstufe schlechter sein.
(7) ¹Wenn keine Eignung nach den Abs. 1 bis 6 zuerkannt wird, wird im Jahreszeugnis die Eignung für den Hauptschulzug oder die Hauptschule festgestellt. ²Dabei ist auf besondere erkennbare Begabungsrichtungen hinzuweisen.
§ 14 Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug gilt über die in der Gymnasialschulordnung enthaltenen Regelungen hinaus:
Die Aufnahmeprüfung entfällt für Schüler bzw. Schülerinnen, die im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Pflichtfächern (mit Ausnahme der technischen und musischen Fächer sowie Sport) einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 oder mindestens die Note 2 in jedem der Fächer erreicht haben und denen im Realschulzug von der Klassenkonferenz uneingeschränkte Eignung für den Besuch des Gymnasialzugs bestätigt wird.
Falls eine Aufnahmeprüfung notwendig ist, entfällt sie in den Fächern, in denen im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
Beim Eintritt in die Jahrgangsstufen 8 oder 9 des Gymnasialzugs ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens drei bzw. sechs Jahreswochenstunden notwendig.; für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 müssen elf Jahreswochenstunden nachgewiesen werden.
§ 15 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München in abschlussbezogene Klassen
(1) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang des Gymnasiums orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde mindestens die Note 3,
in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen mindestens die Note 4 oder in den B-Kursen mindestens die Note 2,
in den Wahlpflichtkursen Französisch, Physik sowie Wirtschaft und Recht mindestens die Note 4.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang der Realschule orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde zweimal mindestens die Note 3 und zweimal mindestens die Note 4,
in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen in höchstens einem Fach die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4 oder in den C-Kursen mindestens die Note 2,
im Wahlpflichtkurs Physik und in den Profilfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung mindestens die Note 4.
§ 16 Abschlüsse
¹Die Staatliche Gesamtschule Hollfeld und die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München verleihen den erfolgreichen Hauptschulabschluss nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nach erfolgreicher Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung am Ende der Jahrgangsstufe 9, den Realschulabschluss nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und die Oberstufenreife des Gymnasiums (Übertrittsberechtigung in die Oberstufe des Gymnasiums) nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10. ²Auf Antrag wird unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 BayEUG das Zeugnis über den Qualifizierten Beruflichen Bildungsabschluss ausgestellt.
§ 17 Abgangszeugnis
¹Bei Verlassen der Schule vor Erreichen eines der in § 16 genannten Abschlüsse wird ein Abgangszeugnis erstellt. In dem Abgangszeugnis, das auch als Übertrittszeugnis dienen kann, wird die Berechtigung zum Eintritt in die M-Klasse einer Hauptschule, in eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Wirtschaftsschule bestätigt. ²Dabei sind
in der Jahrgangsstufe 5, soweit noch nicht leistungsdifferenziert unterrichtet wird, die Regelungen der Volksschulordnung (VSO),
in den Jahrgangsstufen 5, soweit leistungsdifferenziert unterrichtet wird, und 6 die Regelungen von § 13,
in den Jahrgangsstufen 7 und 8, soweit noch nicht abschlussbezogen unterrichtet wird, die Regelungen von § 15 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Zeugnisse
(1) Über die im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen Zeugnisse nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster.
(2) In das Abschlusszeugnis ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Abschluss entsprechend der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993) erworben wurde und dass er einem Abschluss der Hauptschule oder der Realschule oder der Übergangsberechtigung in die Oberstufe eines Gymnasiums gleichgestellt ist.
Abschnitt IV Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen, Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg
§ 19 Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
(1) Zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel vom Hauptschulzug in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. vom Realschulzug in den Gymnasialzug ausgesprochen werden.
(2) ¹Voraussetzung für eine Empfehlung nach Abs. 1 ist ein Notendurchschnitt im Zwischenzeugnis von 1,33 für den Gymnasialzug bzw. von 1,66 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. ²Für eine Empfehlung eines Wechsels vom Realschulzug in den Gymnasialzug ist ein Notendurchschnitt von 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erforderlich.
§ 20 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug
¹Nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel in den Gymnasial- oder Realschulzug ausgesprochen werden. ²Voraussetzung für eine Empfehlung nach Satz 1 ist ein Notendurchschnitt im Jahreszeugnis von 1,66 für den Gymnasialzug bzw. von 2,00 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.
§ 21
(1) In der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs kann der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik in leistungsdifferenzierten Kursen (A- und B-Kurs) erteilt werden.
(2) Die Einstufung in einen A-Kurs kann nur dann erfolgen, wenn die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 5 in dem betreffenden Fach nicht schlechter als Note 3 ist; auf Grund der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit kann eine abweichende Einstufung erfolgen.
(3) ¹Eine Umstufung ist grundsätzlich nur zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 möglich. ²Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im ersten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe die Note 1 ergeben; eine Abstufung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3. ³ § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 22 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug oder in eine andere Schule
(1) ¹Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. ²Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.
³Bei Umstufung zu Beginn des Schulhalbjahres gelten § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 einer Realschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Realschulzugs oder einer Realschule sind
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,66,
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,00.
(4) ¹Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in die Jahrgangsstufe 7 einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen und einem pädagogischen Wortgutachten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2. ²Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung sind
im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,
bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.
(5) Wird keine Eignung nach den Abs. 1 bis 4 festgestellt, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.
§ 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 893, BayRS 2235-2-1-1-UK), geändert durch Verordnung vom 16. September 1999 (GVBl. S. 444), außer Kraft.
München, den 30. August 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
Stundentafel für die Jahrgangsstufe 7 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
Stundentafel für die Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
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