SKERL: Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten
Auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 28. November 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) erlässt das Staatsministerium folgende Richtlinie:
1. Lernmittelfreiheit
Die Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2. Seminare an agrarwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien
Erstattungsfähige Seminare und Wahlpflichtmodule als Bestandteil des Pflichtunterrichts sind für:
2.1
Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft
– Landtechnikseminar (fünftägig)
– Seminar für soziale und religiöse Bildung (fünftägig)
– Seminar Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (bis zu zwei Lehrgangstage)
2.2
Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft
– Wahlpflichtmodule (WPM):
WPM „Unterstützung im Alltag“ (Aufteilung auf drei bzw. vier Lehrgangstage)
WPM „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)
– haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
– Seminar für Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte (bis zu fünf Lehrgangstage)
– Seminar für soziale und religiöse Bildung (einsemestriger Studiengang – bis zu drei Lehrgangstage)
– Seminar für soziale und religiöse Bildung (zwei- und dreisemestrige LWS – bis zu fünf Lehrgangstage)
2.3
Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
– haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
– Seminar für Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte (bis zu vier Lehrgangstage)
2.4
Staatliche Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement
– haushaltstechnisches Seminar (bis zu fünf Lehrgangstage)
2.5
Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau
– Landtechnikseminar (fünftägig)
2.6
Für alle agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
– Seminar zur Persönlichkeitsbildung (eintägig)
2.7 Seminartage zu speziellen Fachthemen
¹In Einzelfällen können mit Zustimmung des StMELF, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel pro Einrichtung und Jahr Referentenkosten für maximal zwei Seminartage für aktuelle Seminarinhalte zu Spezialthemen bzw. im Rahmen von Schulversuchen abgerechnet werden, die nicht durch staatliches Personal übernommen werden können. ²Die Abrechnungssätze werden in Abhängigkeit der Qualifizierung mit maximal 20 % des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgeltes festgesetzt.
3. Seminargeld
3.1
Für Studierende besteht Seminargeldfreiheit.
3.2
¹Staatliche Ausbildungsstätten, einschließlich BaySG, erheben kein Seminargeld. ²Nichtstaatliche Ausbildungsstätten rechnen das zustehende Seminargeld direkt mit der entsendenden Fachschule ab.
3.3
Das Seminargeld beträgt für
– das Landtechnikseminar (pro Seminartag)
16 %
– das Seminar für soziale und religiöse Bildung (pro Seminartag)
15 %
– das haushaltstechnische Seminar (pro Seminartag)
6 %
– das Seminar für Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (pro Seminartag)
9 %
– das Seminar für Persönlichkeitsbildung (eintägig)
20 %
– Wahlpflichtmodul „Unterstützung im Alltag“
(pro Seminartag bei Aufteilung auf drei Tage 20 % bzw. vier Tage 15 %)
20 % bzw. 15 %
– Wahlpflichtmodul „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)
21 %
des jeweils gültigen DEULA-Lehrgangsentgelts (Richtwert der Arbeitsgemeinschaft der DEULA e. V.).
3.4
¹Das Staatsministerium setzt jeweils zum 1. Januar jeden Jahres die Seminargelder fest. ²Das Seminargeld enthält keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrt.
3.5
Studierende erhalten, sofern kein von Amts wegen organisierter unentgeltlicher Transport erfolgt, für die einmalige An- und Rückfahrt zu den Pflichtseminaren und Wahlpflichtmodulen, sofern diese Wahlpflichtmodule nicht am Schulstandort stattfinden:
– bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die entstandenen Kosten (Deutsche Bahn AG, 2. Klasse); Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen,
– bei Benutzung eines privaten PKW richtet sich die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes),
soweit diese den Eigenanteil von 35 € übersteigen.
4. Aufwendungen für den Schulbedarf, Gastschulbeitrag, überregionaler Einzugsbereich
4.1
Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung, welche Aufwendungen zum laufenden Schulaufwand gehören, sowie die Pauschalen für den Gastschülerbeitrag der Landwirtschaftsschulen.
4.2
Die Zuständigkeit für die Erstattung des Gastschülerbeitrages für Studierende mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns liegt bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
4.3
¹Die in § 1 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl S. 560, BayRS 7803-3-L), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2022), in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Schulen haben auf Grund ihrer Fach- oder Ausbildungsrichtung einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes.
²Die Ausbildungsstätten für agrartechnische Assistenten sind den Schulen mit überregionalem Einzugsbereich gleichgestellt.
5. Aufwandsentschädigungen für Sitzungen, Schulungstage und Prüfungen sowie deren Vorbereitung
5.1
Entschädigungen werden gewährt für:
5.1.1
Mitglieder in Beiräten und Prüfungsausschüssen,
für deren notwendige Tätigkeit im Beirat, Prüfungsausschuss sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen.
5.1.2
Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter,
für die Vorbereitung, die Mitarbeit sowie für die Betriebsbereitstellung für Schulungstage, für die Betriebsbesichtigung im Rahmen des Unterrichts und für die Betriebsbereitstellung für die praktische Prüfung.
5.1.3
Fremdreferenten,
im Rahmen von maximal zwei Schulungstagen je Einrichtung und Jahr.
5.1.4
nebenamtliche Lehrkräfte, unterhälftig Beschäftigte mit Einzelstundenvergütung und schulfremde Mitglieder von Prüfungsausschüssen,
für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses, für die Teilnahme an mündlichen und praktischen Abschlussprüfungen sowie für die Aufsicht und/oder Korrektur schriftlicher Prüfungsaufgaben.
5.1.5
Auszubildende,
wenn sie außerhalb ihres Ausbildungsbetriebs bei praktischen Prüfungen (Arbeitsunterweisungen) im Rahmen einer staatlichen Abschlussprüfung mitwirken.
5.2
Art und Höhe der Entschädigungen regelt die Bildungskostenregelung – StMELF vom 9. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 9) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Geltungsdauer
¹Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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