Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen
DE - Landesrecht Bayern

Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen

Zum Vollzug des § 11 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung, des § 1 Nr. 3.2.2 der ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (EBASchOVo), des § 1 Nr. 3.2.2 der Verordnung über die ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Sondervolksschulen in Bayern (EBASchOSo), des § 1 Nr. 3.2.2 der Verordnung über die ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Realschulen in Bayern (EBASchOR) und des § 1 Nr. 16.2 der Verordnung über die ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (EBASchOG) wird für den Bereich der Volksschulen, Sondervolksschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der Berufsschulen, der Berufsfachschulen mit Religion als ordentliches Lehrfach, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen folgendes bestimmt:
1. Gottesdienst als Teil des Religionsunterrichts
Ein Gottesdienst kann nur dann und insoweit Teil des schulischen Religionsunterrichts sein, als der Lehrplan der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe einen Gottesdienst des betreffenden Bekenntnisses vorsieht. In der Regel handelt es sich dabei um Gottesdienste im Verband der Klasse oder der Unterrichtsgruppe, die der Einübung und Vertiefung des religiösen Lebens dienen.
2. Gottesdienst als Ersatz für ausfallenden schulischen Religionsunterricht
Der Religionsunterricht in der Schule ist ordentliches Lehrfach nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 136 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Er ist Pflichtfach im Sinne des § 10 Abs. 1 Buchst. A) ASchO und muss deshalb von allen Schülern des betreffenden Bekenntnisses besucht werden, soweit diese nicht nach § 11 Abs. 2 ASchO vom Religionsunterricht abgemeldet sind. Der Ersatz des Religionsunterrichts durch Gottesdienste ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Schule ist vielmehr verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erteilung des in der jeweiligen Stundentafel vorgeschriebenen Religionsunterrichts sicherzustellen.
Auch in den Fällen, in denen im Bereich der Volksschule die Kirchen nach Art. 20 Abs. 3 des Volksschulgesetzes den schulischen Religionsunterricht durch von ihnen selbst bestellte Religionslehrer erteilen lassen können, bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Volksschule. Mit der Übernahme der Erteilung des Religionsunterrichts übernimmt die Kirche gleichzeitig die Verpflichtung, für die regelmäßige Abhaltung dieses Unterrichts zu sorgen. Ist der von der Kirche bestellte Religionslehrer ausnahmsweise aus zwingenden Gründen an der Erteilung des Religionsunterrichts verhindert, sind von der betreffenden Volksschule alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erteilung des Religionsunterrichts sicherzustellen; hierbei kommen z.B. die Erteilung des Religionsunterrichts durch andere Lehrer dieser Schule mit der erforderlichen Befähigung oder die Nachholung am selben Tag oder an einem anderen Tag in Betracht.
Falls in besonderen Ausnahmefällen trotz aller kirchlichen und staatlichen Bemühungen der Religionsunterricht ganz oder teilweise entfallen müsste, kann die Abhaltung eines Gottesdienstes für die betreffenden Klassen anstelle der ausfallenden Religionsstunden in Betracht gezogen werden.
3. Schulgottesdienste
Schulgottesdienste sind einerseits Veranstaltungen der Kirche, die der Religionsausübung der Schüler dienen, andererseits schulische Veranstaltungen. Als schulische Veranstaltungen sind sie von der Schülerunfallversicherung abgedeckt. Auch sind die Schüler nach Maßgabe des § 91 Abs. 3 ASchO zu beaufsichtigen.
Schulanfangs- und Schulschlussgottesdienste können während der üblichen Unterrichtszeit gehalten werden. Im Übrigen sollen Schulgottesdienste, soweit es möglich ist, außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit angesetzt werden. Soweit Schulgottesdienste während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden, fällt der Unterricht während dieser Zeit für die Schüler des betreffenden Bekenntnisses, die am Schulgottesdienst teilnehmen, aus. Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, können verpflichtet werden, am Unterricht, eventuell in anderen Klassen, teilzunehmen.
Schulgottesdienste finden zu besonderen Anlässen statt. In Betracht kommen z.B. Schulanfangs- und Schulschlussgottesdienste, Gottesdienste zur Weihnachtszeit, zur Fastenzeit, zur Osterzeit. Ihre Zahl darf grundsätzlich fünf im Schuljahr nicht überschreiten. Die Termine für die einzelnen Schulgottesdienste vereinbaren die zuständigen örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleiter im Benehmen mit den Religionslehrern. Es ist anzustreben, dass Schulgottesdienste der verschiedenen Konfessionen, die während der allgemeinen Unterrichtszeit angesetzt werden, zur gleichen Zeit stattfinden, soweit gleichartige Anlässe für den Gottesdienst gegeben sind.
4. Schülergottesdienste
Schülergottesdienste sind kirchliche Veranstaltungen außerhalb der schulischen Verantwortung; sie sind keine schulischen Veranstaltungen. Der Besuch von Schülergottesdiensten während der Unterrichtszeit ist nicht zulässig.
Bei Volksschulen, bei denen dies örtlich organisatorisch möglich ist (Schülertransport, Stundenplan), können in Ausnahmefällen Verschiebungen der normalen Unterrichtszeit angeordnet werden. Kürzungen der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtszeit sowie die Einrichtung zusätzlicher Omnibusfahrten sind nicht zulässig.
5. Teilnahme
Die Schüler sollen an den Schulgottesdiensten ihres Bekenntnisses teilnehmen (§ 16 Abs. 2 ASchO). Nach Art. 107 Abs. 6 der Bayerischen Verfassung können Schüler jedoch nicht gezwungen werden, an Schulgottesdiensten oder Schülergottesdiensten teilzunehmen, unabhängig davon, ob der Schüler vom Besuch des Religionsunterrichtes seines Bekenntnisses abgemeldet ist oder nicht. Nach Art. 137 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung bestimmen die Erziehungsberechtigten, ob der Schüler an Schul- oder Schülergottesdiensten teilnimmt. Sofern die Erziehungsberechtigten keine gegenteilige Entscheidung mitgeteilt haben, kann die Schule davon ausgehen, dass der Schüler, der nicht vom Religionsunterricht abgemeldet ist, nach dem Willen seiner Erziehungsberechtigten an Gottesdiensten als Teil des Religionsunterrichts im Sinne der Nr. 1 dieser Bekanntmachung teilnehmen muss. Schulischer Zwang ist jedoch nicht möglich. Schulgottesdienste dürfen nicht zu verbindlichen Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 ASchO erklärt werden.
6. Beurlaubungen
Sonstige kirchliche Veranstaltungen (z.B. Bittprozessionen, Flurumgänge, Wallfahrten, Priesterjubiläen) sind keine schulischen Veranstaltungen. Die Beurlaubung zur Mitwirkung oder Teilnahme von Schülern an solchen kirchlichen Veranstaltungen ist nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 ASchO
Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ASchO über die Beurlaubung zur Erfüllung religiöser Pflichten, über die Teilnahme an der Firmung oder Konfirmandenrüstzeit sowie an Einkehrtagen und sonstigen Rüstzeiten bleiben unberührt.
7. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1978 in Kraft. Das KMS vom 17. Mai 1976 Nr. III A 8 - 4/62 752 wird aufgehoben.
Diese Bekanntmachung wird auch in den kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht.
I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirigent
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