SchulbauV
DE - Landesrecht Bayern

SchulbauV: Schulbauverordnung (SchulbauV) Vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61) BayRS 2230-1-1-3-K (§§ 1–7)

Auf Grund von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024, BayRS 2230-1-1-K), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 ¹Maßstab für die Gestaltung und Ausstattung von Schulanlagen sind die Anforderungen an die Schule als eine Stätte des Unterrichts und der Erziehung. ²Es muß ein einwandfreier Schulbetrieb in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation gewährleistet sein.
§ 2 (1) ¹Jede Klasse benötigt in der Regel einen eigenen Klassenraum. ²Einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs soll seine Grundfläche 2 m² je Schüler, sein Luftraum 6 m³ je Schüler betragen. ³Schulartspezifische Abweichungen sind zu berücksichtigen. ⁴Zusätzlich sind die für den lehrplangemäßen Unterricht erforderlichen Fachräume vorzuhalten. ⁵Raumzuschnitt, Raumhöhe und Raumtiefe müssen eine einwandfreie Nutzung ermöglichen. ⁶Räume für Angebote zur ganztägigen Förderung und Betreuung können zum Bauprogramm der Schule zählen.
(2) Für den Pausenhof sollen mindestens 3 m² je Schüler vorgesehen werden.
(3) ¹Jede Schule soll über eine geschlossene Pausenfläche verfügen. ²Bei Grundschulen und Schulen bis 400 Schüler sollen 0,5 m² je Schüler, ansonsten für die 400 übersteigende Schülerzahl 0,4 m² je Schüler vorgesehen werden.
(4) ¹Für Schulen mit verbindlichem Sportunterricht müssen auch gedeckte Sportflächen und Freisportflächen mit Betriebs- und Nebenräumen zur Verfügung stehen. ²Schulische Sportstätten sollen möglichst unmittelbar bei der Schule errichtet werden.
§ 3 Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten und für den Sportunterricht sowie für Verköstigungseinrichtungen ergeben sich beispielhaft aus den
§ 4 (1) ¹Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. ²Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm
dem schulischen Bedarf entspricht,
unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
(2) ¹Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen – unter Berücksichtigung des Bestands – abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. ²Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird.
(3) ¹Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über
den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist,
die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl,
den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen,
den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung.
²Bei Schulzentren sollen darüber hinaus Angaben enthalten sein über
die vom Aufwandsträger zu Grunde gelegten Einzelraumprogramme,
das sich daraus errechnende Summenraumprogramm,
die vorgesehene Nutzungsaufteilung dieses Summenraumprogramms auf die Schularten.
³Der Vorlage von Unterlagen zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 bedarf es nicht bei Umbauten, die nicht mit einer wesentlichen Kapazitätsveränderung verbunden sind.
(4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
§ 5 ¹Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist einer staatlichen Förderung zu Grunde zu legen. ²Im übrigen ist mit der schulaufsichtlichen Genehmigung eine Entscheidung über die Gewährung und den Zeitpunkt staatlicher Leistungen nicht verbunden. ³Bei privaten Ersatzschulen umfaßt die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern eine Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll.
§ 6 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Bestimmungen für das Verfahren bei der Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulanlagen und Empfehlungen für den Bau von Schulanlagen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Schulbauempfehlungen) vom 25. April 1984 (KMBl I S. 297, ber. S. 460 und KWMBl I 1987 S. 216) sowie die Empfehlungen zur Ausstattung von Sporthallen, Freisportanlagen und Schwimmhallen für den Schulsport einschließlich Grundausstattung für den Differenzierten Sportunterricht (Ausstattungsempfehlung Sport) vom 17. September 1985 (KMBl I S. 235) aufgehoben.

§ 7

München, den 30. Dezember 1994
Hans Zehetmair, Staatsminister
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