BayNatSchFS: Satzung für den Bayerischen Naturschutzfonds (BayNatSchFS) Vom 26. September 2014 (GVBl S. 444) BayRS 791-1-7-U (§§ 1–14)
Auf Grund des Art. 50 Abs. 6 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bezüglich § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Satzung:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Bayerische Naturschutzfonds ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München (Art. 50 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG).
§ 2 Stiftungszweck
¹Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. ²Sie hat insbesondere die in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG beschriebenen Aufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) ¹Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. ²Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG).
§ 4 Vermögen, Erträge
(1) ¹Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus der vom Freistaat Bayern eingebrachten Grundausstattung in Höhe von 12 782 297,03 €. ²Zustiftungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den in Art. 50 Abs. 3 BayNatSchG genannten Mitteln.
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand (Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG).
§ 6 Stiftungsrat
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sich nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.
(2) ¹Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 bis 6 BayNatSchG werden jeweils auf fünf Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. ²Im Übrigen richtet sich die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats sowie deren Stellvertreter nach Art. 50 Abs. 5 BayNatSchG.
(3) ¹Die Mitgliedschaft der Vertreter der Staatsministerien endet vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. ²Das Gleiche gilt für die vom Naturschutzbeirat gewählten Mitglieder, wenn sie aus diesem Gremium ausscheiden. ³Der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der bayerischen Landschaftspflegeverbände ist auf deren Verlangen vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzeitig abzuberufen.
(4) Für die jeweiligen Stellvertreter gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragter.
(2) ¹Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. ²Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder beantragen. ³Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) ¹Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. ²Er kann zu seinen Beratungen Sachverständige zuziehen. ³Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) ¹Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist (Abs. 2) und mindestens sechs Mitglieder anwesend oder nach § 6 Abs. 4 vertreten sind. ²Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder anwesend sind und rügelos teilnehmen.
(5) ¹Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Der Stiftungsrat kann einen Beschluss im Umlaufverfahren auch dadurch fassen, dass die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) ¹Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. ²Er stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über
die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,
jährliche und mehrjährige Programme,
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),
die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,
die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).
§ 9 Vorstand
(1) ¹Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. ²Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. ³Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.
(3) ¹Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. ²Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.
§ 10 Förderkreis
(1) Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern, können Mitglieder des Förderkreises der Stiftung werden.
(2) ¹Der Förderkreis kann gegenüber den Stiftungsorganen Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks geben. ²Der Vorstand unterrichtet den Förderkreis mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.
(3) Über die Aufnahme in den Förderkreis entscheidet der Stiftungsrat.
§ 11 Aufgabenerfüllung
Bei der Förderung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen ist Art. 5 BayNatSchG zu beachten.
§ 12 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) ¹Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Haushaltsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. ²Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. ³Er ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) ¹Die Jahresrechnung ist durch eine der in Art. 16 Abs. 3 und 4 BayStG genannten Einrichtungen zu prüfen. ²Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Jahresrechnung dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorzulegen.
§ 13 Vermögensanfall
¹Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. ²Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am 1. November 2014 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 tritt die Satzung des Bayerischen Naturschutzfonds vom 14. März 1983 (GVBl S. 251, BayRS 791-1-7-U) außer Kraft.
München, den 26. September 2014
Ulrike Scharf, Staatsministerin
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