BayLStS
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BayLStS: Satzung der Bayerischen Landesstiftung (BayLStS) Vom 13. Januar 2015 (GVBl S. 2) BayRS 282-2-10-1-F (§§ 1–12)

Auf Grund des Art. 11 Satz 2 des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung – BayLStG – (BayRS 282-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 312 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:

Teil 1 Bayerische Landesstiftung

§ 1 Stiftung und das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

(1) Die Bayerische Landesstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) ¹Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. ²Das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

Teil 2 Ergänzende Bestimmungen zum Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

¹Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst, Kultur und sozialen Angelegenheiten durch die Beschaffung von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). ²Die Stiftung verwirklicht ihn insbesondere durch die Förderung von baulichen Maßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur und Denkmalschutz sowie der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. ³Die Stiftung verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt AO. ⁴Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Stiftungsmittel

(1) ¹Bei der Vergabe von Fördermitteln finden Art. 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Anwendung. ²Zuständige Dienststelle im Sinn dieser Vorschriften ist die Stiftung.
(2) ¹Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ²Die Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. ³Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.

§ 4 Stiftungsvermögen

Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und den Stiftungszweck nachhaltig zu fördern.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) ¹Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. ²Im Übrigen regelt der Vorstand den Geschäftsgang und die Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist für die Stiftung jeweils einzeln passiv vertretungsberechtigt.
(3) ¹Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich. ²Der Stiftungsrat kann zur Abgeltung persönlicher Auslagen angemessene Pauschalbeträge sowie pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands festlegen.

§ 6 Stiftungsrat

(1) ¹Die in Art. 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayLStG genannten Stiftungsratsmitglieder bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. ²Die übrigen Stellvertreter werden entsprechend Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayLStG bestellt.
(2) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen bilden.
(3) § 5 Abs. 3 ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 9 BayLStG entsprechend anzuwenden.

§ 7 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) ¹Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds oder, im Fall seiner Verhinderung, des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds zusammen. ²Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen.
(2) ¹Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen soll. ²Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem vom Stiftungsrat bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. ³Zur Fertigung der Niederschrift können Hilfskräfte beigezogen werden.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(4) ¹Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. ²Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. ³Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(5) ¹Der Stiftungsrat kann die Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands und die Erteilung von Auskünften verlangen. ²Die Mitglieder des Vorstands sowie ein Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. ³Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Der Stiftungsrat soll vor der Entscheidung über Anträge auf Zuwendung von Fördermitteln eine Stellungnahme des für das zu fördernde Vorhaben zuständigen Staatsministeriums einholen.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
die Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans, der Stiftungsrechnung und der Vermögensübersicht,
die Entlastung des Vorstands,
die Bestimmung des Abschlussprüfers für die Stiftungsrechnung,
die Wahl eines weiteren stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrats,
die Bildung von Ausschüssen des Stiftungsrats,
den Erlass von Richtlinien für die Geschäftsführung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe von Fördermitteln der Stiftung; Art. 44 Abs. 1 Satz 4 BayHO gilt mit der Maßgabe, dass entsprechende Richtlinien das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bedürfen,
die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
(2) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf der Stiftungsvorstand für
die Aufstellung und Änderung seiner Geschäftsordnung,
die Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
Umschichtungen im Vermögen der Stiftung, wenn sie von den Vorgaben des Stiftungsrats abweichen, und
die Einstellung von Arbeitnehmern der Stiftung ab Entgeltgruppe 9 TV-L; Abs. 1 Nr. 7 bleibt unberührt.

§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Die Stiftungsrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, deren Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zeitgleich zur Stiftungsrechnung vorzulegen ist.
(3) Es gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend.

§ 10 Beschäftigte der Stiftung

(1) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten.
(2) Dienstvorgesetzter der nicht zum Vorstand gehörenden Beamten und Arbeitnehmer der Stiftung ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands.

§ 11 Heimfall

¹Der Freistaat Bayern erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. ²Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen des Stifters übersteigt, an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Januar 2015 tritt die Satzung der Bayerischen Landesstiftung vom 9. Januar 1973 (BayRS 282-2-10-1-F), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2010 (GVBl S. 770), außer Kraft.
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