Sammlung Brücken- und Ingenieurbau, Ausgabe 1991 (Loseblattsammlung)
An die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Straßenbauämter
das Straßen- und Wasserbauamt
nachrichtlich an
die Landkreise
die Gemeinden
Technische Anforderungen für Brücken- und sonstige Ingenieurbauwerke werden für die staatliche bayerische Straßenbauverwaltung erst durch Bekanntmachung oder Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern als oberster Straßenbaubehörde verbindlich. Dies gilt auch für die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, die der Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt veröffentlicht und als Loseblattsammlung „Brücken- und Ingenieurbau“ über den Verkehrsblatt-Verlag herausgibt.
Diese Loseblatt-Sammlung Brücken- und Ingenieurbau wurde 1970 vom Bundesminister für Verkehr geschaffen und hat sich bewährt.
Im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/1990, das im Verkehrsblatt Heft 20/1990 vom 31. Oktober 1990 veröffentlicht wurde, hat der Bundesminister für Verkehr Festlegungen für die Gestaltung und Anwendung seiner Rundschreiben ab 1. Januar 1991 getroffen. Diesen Festlegungen mit neuer Untergliederung musste auch die Sammlung „Brücken- und Ingenieurbau“ angepasst werden, zumal auch das bisherige Ordnungssystem der Loseblattsammlung nicht mehr übersichtlich und zeitgemäß ist. Die bisherige Loseblattsammlung wird mit dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen. Die darin enthaltenen Rundschreiben sind weiterhin anzuwenden, soweit sie nicht durch neue Rundschreiben ersetzt oder aufgehoben werden.
Alle neuen Rundschreiben für die Sammlung „Brücken- und Ingenieurbau“ erhalten eine Register-Nummer nach dem neuen Sachgebiets-Verzeichnis-StB (Brücken- und Ingenieurbau ist Sachgebiet 05) und sind in einem neuen Ordner abzuheften.
Die neuen Ordner mit neuem Register sind beim Verkehrsblatt-Verlag erhältlich.
Die Behörden der bayerischen Straßenbauverwaltung sowie die Dienststellen, die im Rahmen der Fortführung der Loseblattsammlung bisher die Unterlagen direkt von der Obersten Baubehörde erhalten haben, werden weiterhin in dieser Form beliefert und erhalten auch die Ordner und Register direkt von der Obersten Baubehörde.
Diese Bekanntmachung wird im Vergabehandbuch künftig im Teil II Anhang unter Nr. 3.04 geführt.
I. A.
Milz
Ministerialdirektor
EAPl 633
GAPl 4342
AllMBl 1991 S. 459
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