Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften) Zuwendungen zur Förderung einer flächendeckenden Regelstruktur Koordinierender Kinderschutzstellen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII). ²Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). ³Zur Weiterentwicklung des präventiven Kinderschutzes durch Frühe Hilfen unterstützt der Freistaat Bayern Kommunen bei der Etablierung sozialer Frühwarn- und Fördersysteme. ⁴Gefördert werden Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit). ⁵Ziel der Förderung ist es, belastete Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern frühzeitig zu erreichen und sie passgenau zu unterstützen, um so Überforderungssituationen zu vermeiden, die zu Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern führen können. ⁶Hierzu knüpft die Koordinierende Kinderschutzstelle ein interdisziplinäres Netzwerk zwischen allen Berufsgruppen, die sich wesentlich mit Säuglingen und Kleinkindern befassen. ⁷Überforderung der Eltern und andere Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung sowie für das Kindeswohl sollen frühzeitig erkannt werden, damit ihnen durch zuverlässige und institutionsübergreifende Unterstützung begegnet werden kann. ⁸Die Phase der frühen Kindheit ist entscheidend für die weitere Entwicklung eines Kindes, insbesondere was Stresstoleranz, Bindungs- und Bildungsfähigkeit anbelangt. ⁹Neben der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen werden durch die Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen positive Entwicklungschancen für Kinder geschaffen. 1⁰Dies ist ein elementarer Beitrag zur Schaffung von Chancen- und Bildungsgerechtigkeit.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1  Einrichtung der Koordinierenden Kinderschutzstelle

¹Die Einrichtung der Koordinierenden Kinderschutzstelle erfolgt zwingend im Verantwortungsbereich des Jugendamtes. ²Die Koordinierende Kinderschutzstelle unterstützt potenziell oder akut belastete Familien durch Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung systematischer, interdisziplinärer Netzwerke aller am Kinderschutz beteiligter Akteure.

2.2  Zielgruppe der Koordinierenden Kinderschutzstelle

¹Zielgruppe der Koordinierenden Kinderschutzstelle sind insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, deren soziale und ökonomische Lebensverhältnisse auf Benachteiligung und Belastung hinweisen und die gezielter und qualifizierter Unterstützung bedürfen (selektive/sekundäre Prävention). ²Risiko- und Schutzfaktoren sollen frühzeitig erkannt, Risikofaktoren minimiert und Schutzfaktoren aufgebaut werden. ³Durch die Netzwerkarbeit der Koordinierenden Kinderschutzstellen sollen etwaige Hemmschwellen von Familien und Netzwerkpartnern gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe weiter abgebaut und so niedrigschwellige Angebote gestärkt werden. ⁴Eltern sollen auch in belasteten Lebenssituationen in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden.

2.3  Netzwerkbildung

¹Bei der Netzwerkbildung sind sozialräumliche Strukturen zu beachten. ²Entsprechend der bestehenden Sozialräume kann in einem Jugendamtsbezirk – insbesondere in Ballungsräumen – die Einrichtung mehrerer Koordinierender Kinderschutzstellen erforderlich sein. ³Die Anzahl der notwendigen Koordinierenden Kinderschutzstellen ist auf der Grundlage der bestehenden Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII zu ermitteln (zum Beispiel Sozialräume, Organisationsstruktur in Großstädten, Flächenlandkreisen, besondere soziale „Brennpunkte“, Anzahl Familien mit Migrationshintergrund etc.).

2.4  Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII

¹Die Koordinierende Kinderschutzstelle agiert im präventiven Bereich. ²Sie arbeitet personell und organisatorisch von der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII zuständigen Stelle getrennt. ³Die Schnittstelle zwischen Koordinierender Kinderschutzstelle und dieser Stelle ist in der Kinderschutzkonzeption (Nr. 4.3) darzulegen.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger haben nachfolgende Leistungen als Zuwendungsvoraussetzung zu erbringen:

4.1  Netzwerkarbeit

Der Zuwendungsempfänger muss Netzwerkarbeit im nachstehenden Umfang leisten:

4.1.1 

¹Netzwerkarbeit umfasst den Aufbau, die Erweiterung, Pflege und Weiterentwicklung verbindlicher regionaler Netzwerke zur frühzeitigen Unterstützung von Familien. ²Durch Bündelung vorhandener Kompetenzen vor Ort und verbindliche sowie nachhaltige interdisziplinäre Zusammenarbeit soll eine optimale Unterstützung der Zielgruppe ermöglicht werden. ³Die Netzwerkarbeit bedingt die Einbindung möglichst aller Professionen, die sich wesentlich mit der in Nr. 2 genannten Zielgruppe befassen. ⁴Wichtige Netzwerkpartner sind daher unter anderem Geburtskliniken, Hebammen und Entbindungspfleger, Gesundheitsämter, Ärzte, Psychiatrien, Kliniken, Schwangerenberatungsstellen, Erziehungsberatungsstellen, Kindertagesstätten, weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Frühförderstellen, Träger der Grundsicherung, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Frauenschutzeinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen, Polizei und ehrenamtliche Akteure.

4.1.2 

¹Neben der Koordination von geeigneten Hilfeangeboten umfasst die Netzwerkarbeit auch die Schaffung von systematischen Zugängen zur Zielgruppe durch eine verbindliche Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen. ²Insbesondere mit Geburtskliniken sollen gemeinsame Instrumente erarbeitet werden, die eine Einschätzung der Risiko- und Schutzfaktoren ermöglichen. ³Zusätzlich sollen verbindliche Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen werden.

4.1.3 

¹Um eine bestmögliche Vernetzung zu gewährleisten, ist eine Analyse der Kooperationspartner, ihrer Aufgaben und Angebote, fachlicher Ressourcen und Grenzen sowie der Zielgruppe vor Ort notwendig.²Die Analyse umfasst auch die Prüfung der Angebote auf Akzeptanz und Erreichbarkeit. ³Insbesondere aufsuchende Hilfeangebote sollen in das Netzwerk eingebunden werden.

4.1.4 

Ziele der Netzwerkarbeit sind unter anderem die Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Akzeptanz der einzelnen Netzwerkpartner, gemeinsame Sprachregelungen, transparente Übergaberegelungen und verbindliche Standards im präventiven Kinderschutz.

4.1.5 

Geeignete Mittel, um die Ziele der Netzwerkarbeit zu erreichen, sind etwa die Einrichtung Runder Tische, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII oder vergleichbarer (auch virtueller) Kommunikationsplattformen zum fachlichen Austausch aller Berufsgruppen und Institutionen, die Frühe Hilfen anbieten.

4.1.6 

Die gegenseitige Vertretung von Kommunen untereinander ist nur im Rahmen der Netzwerkarbeit gestattet.

4.2  Navigationsfunktion

¹Neben der Netzwerkarbeit als allgemeine, strukturelle Zusammenarbeit hat die Koordinierende Kinderschutzstelle Eltern entsprechend ihrem individuellen Bedarf innerhalb des Jugendamtes oder an geeignete Netzwerkpartner zu vermitteln und den Übergang an der Schnittstelle zwischen zwei Netzwerkpartnern auf Wunsch unterstützend zu begleiten. ²Bei der Zusammenarbeit im Einzelfall sind insbesondere die Regelungen des Sozialdatenschutzes zu beachten.

4.3  Netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption

4.3.1 

¹Der Zuwendungsempfänger hat eine netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption zu erstellen, die Grundlage der Netzwerkarbeit ist. ²Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist aus einer zielgruppenspezifischen Angebots- und Bedarfsanalyse der Region heraus zu entwickeln und muss vorhandene Angebote Früher Hilfen erfassen.

4.3.2 

¹Sie ist gemeinsam mit den Netzwerkpartnern zu entwickeln, sollte vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und von den Netzwerkpartnern unterzeichnet werden. ²Die Konzeption muss eine klare Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Netzwerk sowie Mechanismen zur Erfolgskontrolle enthalten. ³Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption wird im Rahmen der Netzwerkarbeit weiterentwickelt und fortgeschrieben.

4.3.3 

¹Inhaltlich soll die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
– Ausgangslage: strukturierte Darstellung bestehender Angebote Früher Hilfen sowie nicht gedeckter Bedarf,
– Zielsetzung,
– Zielerreichung: Umsetzung und Methodik,
– organisatorische Eingliederung der Koordinierenden Kinderschutzstelle im Jugendamt,
– Räumlichkeiten der Koordinierenden Kinderschutzstelle,
– Erreichbarkeit/Vertretungsregelungen,
– Schnittstellenmanagement zu anderen Fachbereichen innerhalb des Jugendamtes; insbesondere Definition der Schnittstelle zu der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII zuständigen Stelle,
– regionale politische Beschlussfassung,
– Planung hinsichtlich der Weiterentwicklung und Fortschreibung der Konzeption,
– Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.
²Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist unter namentlicher Nennung der an der Koordinierenden Kinderschutzstelle tätigen Fachkräfte sowie der Netzwerkpartner mit Beschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs, Telefonnummer und E-Mail-Adresse in geeigneter Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel eigene Homepage der Koordinierenden Kinderschutzstelle).

4.4  Personelle Ausstattung und berufliche Qualifikation

4.4.1 

¹Um den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können, sind pro Koordinierender Kinderschutzstelle in der Regel mindestens 1,5 Vollzeitstellen erforderlich. ²In begründeten Fällen ist eine Vollzeitstelle ausreichend; in diesem Fall ist die Sicherstellung der verlässlichen und kontinuierlichen Vertretung in der netzwerkbezogenen Kinderschutzkonzeption (vgl. Nr. 4.3) konkret darzulegen.

4.4.2 

Um die Organisation und den Arbeitsablauf nicht wesentlich zu beeinträchtigen, darf die regelmäßige Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft nicht unterschreiten.

4.4.3 

¹Die eingesetzte Fachkraft muss ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung in einer anderen geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben. ²Sie muss über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet sowie über einschlägige Rechtskenntnisse verfügen. ³Praktische Erfahrungen im Arbeitsfeld der Bezirkssozialarbeit oder in Spezialdiensten der Kinder- und Jugendhilfe sind nachzuweisen.

4.4.4 

¹Die eingesetzte Fachkraft soll auf dem Themengebiet der Frühen Hilfen fortgebildet werden. ²Hierzu bietet das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt während der Etablierungsphase ein entsprechendes Fortbildungsangebot an. ³Schwerpunkte liegen in den Aufgabenbereichen „Kooperation und Vernetzung“ sowie im Bereich „frühe Kindheit“, insbesondere in der präventiven Bindungsförderung und der entwicklungspsychologischen Beratung.

4.5  Empfehlungen und Evaluation

4.5.1 

Zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Umsetzung des Förderprogramms gibt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales fachliche Empfehlungen heraus.

4.5.2 

Zur Weiterentwicklung der Strukturen im Bereich Früher Hilfen in Bayern wird das Förderprogramm evaluiert, der Zuwendungsempfänger hat an der Evaluation teilzunehmen.

4.6  Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

4.6.1 

Durch methodische und medienwirksame Darstellung der Aufgaben und Leistungen wird ein positives Bild der Koordinierenden Kinderschutzstellen in der Bevölkerung geschaffen.

4.6.2 

¹Die Koordinierende Kinderschutzstelle hat auf Briefköpfen und Materialien der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Kennzeichnung der Räumlichkeiten das vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entwickelte Logo (Download unter www.stmas.bayern.de/design/logos.htm) zu verwenden und an geeigneten Stellen auf die Internetseite www.kinderschutz.bayern.de hinzuweisen, auf der weitere und aktuelle Informationen eingestellt sind. ²Damit wird ein landesweit einheitliches, identifizierbares Leistungsangebot mit Wiedererkennungswert geschaffen.

4.7  Eigenbeteiligung

Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des Zuwendungsempfängers voraus.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

¹Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung (Personalkostenzuschuss) gewährt. ²Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

5.2  Umfang der Förderung

¹Eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft wird mit einem Festbetrag bis zu 16 500 Euro jährlich gefördert. ²Bei Fachkräften in Teilzeit reduziert sich die Förderung anteilig.

6.  Mehrfachförderungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

7.  Sachliche Zuständigkeit

Die Regierungen sind für den Vollzug dieser Richtlinie sachlich zuständig.

8.  Antrag; Form und Frist

¹Der Antrag auf Förderung ist schriftlich vor Beginn des Bewilligungszeitraums (siehe Nr. 5.1 Satz 2) zu stellen. ²Der aktuelle Stand bzw. die Weiterentwicklung der netzwerkbezogenen Kinderschutzkonzeption (Nr. 4.3) ist beizufügen. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt, wenn im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden und keine wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen eingetreten sind.

9.  Nachweis und Prüfung der Verwendung

¹Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. ²Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. ³Von den eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weiterzuleiten.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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