Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der K...
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Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen

¹Auf der Basis des Ministerratsbeschlusses vom 3. September 2019 und der „Eckpunkte zur Umsetzung dezentraler Wohnstrukturen“ vom 22. Dezember 2010 können nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – VV zu Art. 44 BayHO) sowie der Technischen Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Planung besonderer Wohnformen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung (in der jeweils gültigen Fassung) Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Wohnplätze gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII (besondere Wohnformen) für erwachsene Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Sonderinvestitionsprogramms zur Konversion von Komplexeinrichtungen (SIP) gewährt werden. ²Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. ³Weitere rechtliche Anforderungen wie zum Beispiel die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes – AVPfleWoqG und baurechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

1.  Zweck der Zuwendung

1.1 

¹Die Zuwendungen dienen der Teilfinanzierung der Investitionskosten für die Einrichtungsträger und unterstützen somit die bayerischen Bezirke, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) für die Bereitstellung ausreichender Einrichtungen zuständig sind, bei der Schaffung von Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII. ²Hierdurch sollen die Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung durch die Möglichkeit inklusiver und selbstbestimmter Wohnformen verbessert werden. ³Ferner soll die Versorgungssicherheit für diesen Personenkreis gewahrt werden.

1.2 

¹Die Förderung dient der Dezentralisierung von Wohnplätzen aus Komplexeinrichtungen. ²Die in diesem Rahmen zu schaffenden Wohnplätze entstehen außerhalb von Komplexeinrichtungen in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII.

2.  Begriffe: Dezentralisierung von Wohnplätzen aus Komplexeinrichtungen

2.1 

Komplexeinrichtungen sind mehrgliedrige Einrichtungen mit mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern, die mehrere unterschiedliche Einrichtungstypen und unterschiedliche Betreuungsformen (mindestens zwei verschiedene Betreuungsformen) für Menschen mit Behinderung, in der Regel auch unterschiedlichen Alters, umfassen.

2.2 

Als „Konversion“ bezeichnet man die durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit ihrer Forderung nach gleichberechtigter und individueller Selbstbestimmung veranlasste Dezentralisierung und Öffnung von Komplexeinrichtungen durch Schaffung kleinteiliger dezentraler Wohnstrukturen.

2.3 

Dezentralisierung von Wohnplätzen bedeutet, dass die neu zu schaffenden Wohnplätze außerhalb der Komplexeinrichtung entstehen.

3.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden neue Wohnplätze in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII. ²Hierbei handelt es sich um auf Dauer angelegte Wohnplätze der Eingliederungshilfe.
³Gegenstand der Förderung ist insoweit die (Neu-)Schaffung.
⁴Hierzu zählen:

3.1 

Neubau, Umbau, Erweiterung und Ausstattung von Wohnplätzen in besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII.

3.2 

Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau beziehungsweise Instandsetzung.

3.3 

Neubau, Umbau, Erweiterung und Ausstattung tagesstrukturierender Einrichtungen, sofern sie mit der Schaffung von inklusivem Wohnraum im engen baulichen und fachlichen Zusammenhang stehen.
⁵Nicht gefördert werden der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt oder die Sanierung von besonderen Wohnformen. ⁶Ebenfalls nicht gefördert werden Vorhaben, die als besondere Wohnformen nach Art. 19 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) Fördermittel erhalten.

4.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger, insbesondere der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereine oder gGmbHs.

5.  Fördervoraussetzungen

Gefördert werden die unter Nr. 3 genannten Maßnahmen unter Anwendung der BayHO sowie der Technischen Empfehlungen für die Planung besonderer Wohnformen nach dem BTHG für Menschen mit Behinderung des StMB, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

5.1 

Eine Förderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm ist nur möglich, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.

5.2 

Es werden ausschließlich dringliche Projekte von Trägern gemäß Nr. 4 gefördert.

5.3 

Gefördert wird die Schaffung von Wohnplätzen (Neu- oder Umbau) nach § 42a SGB XII (diese umfassen sowohl Wohnflächen als auch Fachleistungsflächen) für erwachsene Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung.

5.4 

Die Wohnplätze müssen dezentral, das heißt außerhalb von Komplexeinrichtungen, geschaffen werden.

5.5 

Die Wohnplätze müssen gemeindeintegriert und sozialraumorientiert entstehen.

5.6 

Gefördert werden kleinteilige Wohnformen mit bis zu 24 Wohnplätzen.

5.7 

¹Die Verlagerung der Wohnplätze führt nicht zu einer Reduzierung der Gesamtzahl der Wohnplätze des Vorhabenträgers. ²Am Stammstandort der Komplexeinrichtung müssen aber Wohnplätze reduziert werden.

5.8 

¹Das Projekt wurde in das Jahresförderprogramm (JFP) aufgenommen (Nr. 9.12). ²Hierzu müssen die eingehenden Projektanträge für das SIP, welche zusammen mit den Anträgen, die bezüglich der übrigen Förderprojekte für das jeweilige Jahresförderprogramm eingereicht worden sind, priorisiert werden, da nicht alle Projekte zeitnah bewilligt werden können. ³Hierzu erstellen die Regierungen in Zusammenarbeit mit den Bezirken eine Prioritätenliste mit den in Betracht kommenden Projekten und übersenden diese dem StMAS und gleichzeitig dem StMB. ⁴Eine mögliche Aufnahme des Projekts in das JFP hängt daher von einer entsprechenden Priorisierung durch Regierung und Bezirk und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ab.

5.9 

Die Träger der Komplexeinrichtungen achten bei der Umsetzung der Maßnahmen auf eine intensive Einbindung der betroffenen Menschen, ihrer Angehörigen und der unterstützenden Netzwerke in den Entscheidungsprozess.

6.  Förderausschluss durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn

¹Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden (Art. 23 und 44 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). ²Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens) oder die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags. ³Nicht als Vorhabenbeginn gelten die Erstellung der Planunterlagen gemäß VV Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO bis zur Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (einschließlich des Raum- und Funktionsprogramms) für das Bauvorhaben, der Grunderwerb, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks.

7.  Art und Umfang der Förderung

7.1 

¹Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO). ²Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. ³Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

7.2 

¹Die Förderquote aus dem Sonderinvestitionsprogramm beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Eigenmittel des Trägers betragen mindestens 30 %. ³Als Eigenmittel gelten auch Zuschüsse der „Aktion Mensch“ und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel, wie zum Beispiel Spenden.

7.3 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anwendung der „Technischen Empfehlungen für die Planung besonderer Wohnformen nach dem BTHG für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu bestimmen.

7.4 

¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppe 300 und 400 nach DIN 276 dürfen die in den Wohnraumförderbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zuzüglich bis zu 25 % je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Grundfläche der Geschäftsräume nicht übersteigen (Kostenobergrenze). ²Die Kostenobergrenze ist in angemessenen Zeitabständen fortzuschreiben.

7.5 

¹Aufwendungen für Herrichten und Erschließung des Grundstücks der Kostengruppe 200 nach DIN 276 und die Außenanlagen der Kostengruppe 500 nach DIN 276 sind im erforderlichen und angemessenen Umfang zuwendungsfähig. ²In Ausnahmefällen (wenn ohne Förderung die Einrichtung gefährdet wäre) ist bei Maßnahmen nach den Nrn. 3.1 und 3.3 auch der Grunderwerb aus der Kostengruppe 100 nach DIN 276 zuwendungsfähig. ³Hierbei gilt, dass der Erwerb von Grundstücken, die sich bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden, nicht zuwendungsfähig ist, es sei denn, sie wurden konkret für den Förderungszweck erworben.

7.6 

Für die Kosten der beweglichen Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtung der Kostengruppe 600 gelten je Wohnplatz folgenden Kostenobergrenzen:
– für Werkstattbeschäftigte 4 400 €,
– für Leistungsberechtigte in Förderstätten 5 000 €,
– mit integrierter Tagesstruktur 5 700 €.

7.7 

Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (aus der Kostengruppe 700 der DIN 276) können als Baunebenkosten pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 angesetzt werden, bei einer Gebäudeänderung und -erweiterung kann ein Zuschlag von bis zu 20 % angesetzt werden.

7.8 

Bei Maßnahmen nach Nr. 3.2 dürfen die Erwerbskosten die marktüblichen Kosten nicht übersteigen.

7.9 

Nicht zuwendungsfähig sind
– Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
– Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind.

7.10 

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland für denselben Förderzweck in Anspruch genommen werden, außer es handelt sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper. ²Dieser Ausschluss umfasst nicht Förderungen aus den Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

7.11 

¹Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Erweiterung zweckentsprechend als solche zu verwenden. ²Nachträgliche bauliche Änderungen oder Änderungen der Nutzung sind mit der Bewilligungsstelle und allen weiteren Zuwendungsgebern abzustimmen.

8.  Zuständigkeit

¹Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens sind die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung in den örtlich zuständigen Regierungen, der Landeshauptstadt München und den Städten Augsburg und Nürnberg in Abstimmung mit den Sachgebieten 13 der jeweils zuständigen Regierungen. ²Der zuständigen Behörde obliegt die gesamte Abwicklung des Zuwendungsverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. ³Die zuständige Stelle überwacht auch den Verwendungszweck und stimmt einem Trägerwechsel zu.

9.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

9.1 

¹Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem örtlich zuständigen überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (Bezirk). ²Erstellen und Vorlage eines Gesamtkonzepts mit entsprechender Bedarfsanalyse sowie eines verbindlichen Struktur- und Entwicklungsplans der jeweiligen Komplexeinrichtung im Sinne einer inklusionsfördernden Gesamtstrategie insbesondere unter besonderer Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

9.2 

Prüfung des qualitativen und quantitativen Bedarfs und des geplanten Standorts sowie der anschließenden Feststellung des Bedarfs durch Beschluss des zuständigen Bezirks.

9.3 

Anzeige des geplanten Projekts durch den Antragsteller bei der nach Nr. 8 zuständigen Stelle.

9.4 

Bewertung des vorgesehenen Grundstücks (vor Erwerb) auf seine Eignung als Standort für eine besondere Wohnform im Sinne des § 42a SGB XII für Menschen mit Behinderung und Kostenprüfung durch die nach Nr. 8 zuständige Stelle in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde.

9.5 

¹Erstellung einer auf den jeweiligen Bedarf abgestimmten, den behindertenfachlichen Anforderungen und insbesondere dem Aspekt von Inklusion beziehungsweise Konversion genügenden fachlichen Konzeption für die Einrichtung mit Raum- und Funktionsprogramm durch den Antragsteller. ²Die fachliche Konzeption ist mit dem zuständigen Bezirk, der in Nr. 8 genannten Stelle sowie mit der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) abzustimmen.

9.6 

Fachliche Beratung des Vorhabenträgers und Überprüfung der in der Nr. 9.5 genannten Einrichtungskonzeption sowie des Raum- und Funktionsprogramms durch die nach Nr. 8 zuständige Stelle und den Bezirk.

9.7 

¹Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der nach Nr. 8 zuständigen Stelle und dem Bezirk. ²Diese Feststellung enthält noch keine Förderzusage.

9.8 

¹Eintritt des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung (einschließlich Ausweisung von Wohnflächen und Fachleistungsflächen) und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den in Nr. 8 genannten Stellen. ²Die Bewilligungsstelle berät zudem den Vorhabenträger bei der Erarbeitung des technischen und wirtschaftlichen Grundkonzepts des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben.

9.9 

¹Anmeldung des Projekts bei der in Nr. 8 genannten Stelle mit den in der

9.10 

Die in Nr. 8 genannte Stelle meldet das Vorhaben dem StMAS und gleichzeitig dem StMB.

9.11 

¹Die in Nr. 8 genannte Stelle teilt nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Errichtung von Wohnplätzen mit. ²Innerhalb dieser Prioritätenliste sind die Konversionsprojekte speziell zu priorisieren oder als solche zu benennen.

9.12 

¹Das StMAS entscheidet über die Einstellung eines Projekts in das JFP nach behindertenfachlicher Priorität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. ²Die Projekte, die aufgrund fehlender Mittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, können im folgenden Jahr erneut angemeldet werden und stehen dann bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung.

9.13 

Die in Nr. 8 genannten Stellen informieren den Träger über die nach Nr. 9.12 getroffene Entscheidung.

9.14 

Bei Aufnahme in das JFP stellt der Antragsteller den Bewilligungsantrag für die staatlichen Fördermittel bei den in Nr. 8 genannten Stellen mit folgenden Unterlagen:
– Antragsvordruck (Formblatt (Beh_Plan_I) mit bautechnischen Unterlagen (Planunterlagen, Entwurfsplanung, Flächenermittlung nach existenzsichernden Wohnflächen, Fachleistungs- und Mischflächen und Kostenschätzung nach DIN 276),
– Nachweis zum Grundstück,
– Nachweis der Gesamtfinanzierung.

9.15 

Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung der staatlichen Fördermittel.

9.16 

Der ebenfalls an der Investitionskostenförderung beteiligte Bezirk erlässt für seine Zuwendung – in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – einen eigenen Bewilligungsbescheid.

9.17 

Der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt obliegen insbesondere die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel.

10.  Baudurchführung

¹Mit der Ausführung der Maßnahme muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheides unverzüglich begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.

11.  Auszahlung

¹Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel. ²In der Regel wird eine Zwischenfinanzierung der Projekte durch die Träger erforderlich sein.

12.  Prüfung des Verwendungsnachweises

Der Nachweis der Verwendung ist durch die in VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO festgelegte Stelle nach den Vorgaben der VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBest-P zu führen.

13.  Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers

¹Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben vom Freistaat Bayern aus Haushaltsmitteln gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. ²Auf die einschlägigen Hinweise des StMAS (AMS vom 16. November 2010, Az: Z1/0734.01-1/6) wird verwiesen. ³Ferner soll auf die Förderung durch den Freistaat Bayern nach Fertigstellung des Projekts durch ein Hinweisschild hingewiesen werden.

14.  Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

15.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle erfüllt.

16.  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor

Anlagen 

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