Richtlinien zur Durchführung des Startkredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zur Durchführung des Startkredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms

¹Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Existenzgründungsvorhaben sowie Vorhaben in der Existenzgründungsphase an Existenzgründer, mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Die Darlehen sollen im Vollzug des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. ²Die Förderung zielt insbesondere darauf, die Gründung selbstständiger Existenzen im Rahmen von Betriebsübernahmen, Neugründungen und tätigen Beteiligungen sowie Investitionsvorhaben innerhalb der Existenzgründungsphase anzustoßen und zu unterstützen. ³Hierzu werden vom Freistaat Bayern Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. ⁴Diese dienen dazu, Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe zinsvergünstigte Darlehen – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – zu gewähren. ⁵Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Weg der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Es sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien für Existenzgründungsvorhaben sowie Vorhaben in der Existenzgründungsphase von Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe förderfähig. ²Die Existenzgründungsphase kann bis zu 5 Jahre umfassen. ³Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) und/oder Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen) oder nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1 

¹Die Darlehen werden sowohl an Existenzgründer vergeben als auch an gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe in der Existenzgründungsphase, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. ²Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.2 

Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3 

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
– Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.

3.4 

Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

¹Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. ²Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. ³Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 

Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3 

Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.4 

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. ²Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

5.2.1  Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO

¹Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
– Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
– der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen.
²Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. ³Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO). ⁴Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). ⁵Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. ⁶Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten innerhalb des jeweils einschlägigen AGVO-Tatbestandes verwiesen.

5.2.2  Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich insbesondere Aufwendungen für Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen, ein erstes Warenlager und wesentliche Warenlageraufstockungen sowie den Erwerb von Vermögenswerten von Dritten, die in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Käufer stehen, förderfähig.

5.2.3  Förderausschlüsse

¹Nicht förderfähig sind Vorhaben, die lediglich der Ersatzbeschaffung dienen. ²Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

5.3  Beihilfeintensität

¹Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. ²Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. ³Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den Beihilfehöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung nicht überschreiten. ⁴Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4  Konditionenfestlegung

¹Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung (einschließlich eines eventuellen Tilgungszuschusses) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. ²Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. ³Ggf. erfolgt eine weitergehendere Differenzierung bei Zinssatz und Tilgungszuschuss (z. B. nach Art oder Ort des Vorhabens).

5.5  Absicherung

¹Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. ²Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. ³Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden.

5.6  Kumulierung

¹Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
– anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
– anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
²Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden. ³Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. ⁴De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. ⁵De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6. Verfahren

6.1 Antrag

¹Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. ²Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/index.php entnommen werden. ³Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. ⁴Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2 Zusage und Verwendungsnachweis

¹Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. ²Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. ³Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen. ⁴Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht.

6.3 Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

In der Darlehenszusage ist der Antragsteller auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4 Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO

7.  Schlussvorschriften

¹Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). ²Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). ³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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