Richtlinien für die Förderung des internationalen Austausches im Bereich von Kunst und Kultur
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Förderung des internationalen Austausches im Bereich von Kunst und Kultur

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Förderung des internationalen Austauschs im Bereich von Kunst und Kultur. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

Zweck dieser Zuwendung ist es,
– die Sichtbarkeit der vielfältigen bayerischen Kulturszene im Ausland zu erhöhen,
– den kulturellen Austausch und die Bildung von Netzwerken mit ausländischen Partnern dort anzustoßen, wo noch keine institutionalisierten Kulturpartnerschaften (z. B. Regierungskommissionen, Kulturabkommen) auf Ebene des Freistaats Bayern bestehen, und
– kulturpolitische Akzentsetzungen in diesen Bereichen zu ermöglichen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

Gegenstand der Förderung sind grenzüberschreitende Projekte entsprechend Nr. 2.2, die
– der Präsentation bayerischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend bayerischer Kultur im Ausland oder
– der Präsentation ausländischer Künstlerinnen und Künstler und überwiegend Kultur des Herkunftslandes in Bayern dienen und
– geeignet sind, Kulturpartnerschaften und Netzwerke nachhaltig für eine Zusammenarbeit zu befördern.

2.2 

¹Gefördert werden Projekte aus den Sparten künstlerische Musik, Literatur, bildende Kunst und darstellende Kunst sowie spartenübergreifende Projekte aus den vorgenannten Kunstsparten. ²Rein digitale Projekte werden nicht gefördert.

2.3 

¹Gefördert werden primär Projekte in und mit Ländern und Regionen, mit denen seitens des Freistaats Bayern noch keine institutionalisierte kulturelle Zusammenarbeit besteht. ²Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann vor Beginn eines Förderzeitraums hinsichtlich der geförderten Sparten, Länder oder Regionen Schwerpunkte setzen.

2.4 

Projekte im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften, Benefizveranstaltungen und Studienfahrten werden nicht gefördert.

2.5 

Eine wiederholte Förderung im Rahmen von Projektreihen ist nicht möglich.

3.  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind nichtstaatliche Einrichtungen und Projektträger mit Sitz in Bayern, die nicht überwiegend vom Freistaat Bayern finanziert werden, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Gefördert werden nur Vorhaben nach Nr. 2 dieser Richtlinien mit überregionaler Bedeutung. ²Maßnahmen und Veranstaltungen im Inland haben in der Regel überregionale Bedeutung, wenn deren Resonanz sich über mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke erstreckt, Maßnahmen und Veranstaltungen im Ausland, wenn den dort beteiligten Partnern/Stellen überregionale Bedeutung zukommt. ³Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Veranstaltungseinnahmen, zweckgebundene Spenden) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen von Gebietskörperschaften) nicht ausreichen oder verfügbar sind.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben für Vorhaben nach Nr. 2 dieser Richtlinien. ²Investitionsausgaben werden nicht gefördert.

5.3  Höhe der Förderung

¹Eine Förderung erfolgt bis maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei herausragendem staatlichen Interesse bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 5 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). ³Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert (i. d. R. mindestens 10 Prozent). ⁴Als Eigenanteil können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsorengelder). ⁵Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Förderung nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4  Mehrfachförderung

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).

6.  Verfahren

6.1  Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

6.2  Antrag

¹Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Antragstellers zu unterzeichnen und bis 15. Februar des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen (Ausschlussfrist). ²Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können später eingehende Anträge nachträglich berücksichtigt werden. ³Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. ⁴Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. ⁵Im Einzelfall kann das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen.

6.3  Antragsunterlagen

¹Einzureichen ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben und Unterlagen:
– aussagekräftige Darstellung des Projekts (Projektinhalt, Veranstaltungsort/e, Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler jeweils mit Kurzvita und ggf. Bezug zu Bayern, Nachweise über die nachhaltige Ausgestaltung der Kooperation mit dem ausländischen Projektpartner etc.);
– detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan, der Eigenanteil, Leistungen Dritter und die Antragssumme enthält;
– Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn);
– Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
²Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
– Nachweis über Projekterfahrung;
– Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres).

6.4  Verwendungsnachweis

¹Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. ²Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO). ³Der Nachweis über die Verwendung der gewährten Zuwendung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen und nach Ende des Projektes innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. ⁴Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. ⁵Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen und u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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