Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und...
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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014 (FMBl S. 62, StAnz Nr. 19), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende
1. 
1.1 
Geltungsbereich
1.2 
Allgemeine Rechtsgrundlagen
1.3 
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung
1.4 
Benachteiligungsverbot
2. 
2.1 
Beurteilungsturnus
2.1.1 
Allgemeiner Beurteilungsstichtag
2.1.2 
Beurteilungsgruppen, Beurteilungsjahre
2.2 
Beurteilungszeitraum
2.2.1 
Mindestbeurteilungszeitraum
2.2.2 
Regulärer Beurteilungszeitraum
2.2.3 
Beurteilungszeitraum bei Nachholung zurückgestellter Beurteilungen
2.2.4 
Beginn des Beurteilungszeitraums
2.3 
Zu beurteilender Personenkreis
2.3.1 
Grundsatz
2.3.2 
Zurückstellungen
2.3.3 
Nachholungsfälle
2.3.4 
Sonderfall
2.4 
Form der periodischen Beurteilung
2.4.1 
Muster
2.4.2 
Erklärung über Verwendungsbereitschaft
2.5 
Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.5.1 
Besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien
2.5.2 
Feststellung der Eignung für Beförderungsämter
2.5.3 
Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche
2.5.4 
Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen
2.5.5 
Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung
2.6 
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
2.6.1 
Beurteilungsabgleich
2.6.2 
Weiteres Beurteilungsverfahren
3. 
3.1 
Allgemeiner einheitlicher Verwendungsbeginn
3.2 
Einheitlicher Verwendungsbeginn bei nachgeholten Beurteilungen
4. 
4.1 
Form und Ausgestaltung
4.2 
Verfahren
4.2.1 
Zustimmungsvorbehalt
4.2.2 
Beurteilungsabgleich
4.2.3 
Weiteres Beurteilungsverfahren
4.3 
Verwendungsbeginn
5. 
6. 
6.1 
Grundsatz
6.2 
Einschätzung am Ende der Einweisungszeit in der Steuerverwaltung
6.3 
Verfahren
6.3.1 
Hinweis bei unterschiedlicher Zuständigkeiten
6.3.2 
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
6.3.3 
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
7. 
7.1 
Grundsatz
7.2 
Beurteilungszeitraum
7.3 
Verfahren
7.3.1 
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
7.3.2 
Verfahren bei abgekürzter Probezeit
7.3.3 
Verfahren bei fehlender Eignung
7.3.4 
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
8. 
8.1 
Form und Inhalt
8.2 
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
9. 
10. 
10.1 
Anwendungsbereich
10.2 
Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum
10.3 
Form
10.4 
Ausgestaltung
10.5 
Verfahren
10.5.1 
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
10.5.2 
Weiteres Beurteilungsverfahren
10.6 
Verwendungsbeginn
11. 
11.1 
Beurteilungszeitraum
11.2 
Abweichende Beurteilungskriterien
11.3 
Form
11.4 
Stufenstopp
11.5 
Wirksamkeit der Leistungsfeststellung
11.6 
Verfahren
12. 
12.1 
Aufstiegseignungen
12.2 
Nachholungs- und Zurückstellungsfälle
12.3 
Überleitungsfälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG
12.4 
Besondere Übergangsregelungen für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
13. 
13.1 
Beteiligungen
13.2 
Inkrafttreten
13.3 
Außerkrafttreten

1.  Allgemeines

1.1 

Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium), sofern die Beamtinnen und Beamten nicht der obersten Dienstbehörde angehören.

1.2 

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des LlbG sowie zu den Abschnitten 3 bis 5 der VV-BeamtR.

1.3 

¹Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). ²Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragten oder an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die Gleichstellungsbeauftragten informieren (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG). ³Für die Beurteilung schwerbehinderter Menschen wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

1.4 

¹Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Menschen benachteiligt werden. ²Im Rahmen der Vorlage der Vorübersichten (vgl. Nr. 2.6.1) sind

2.  Periodische Beurteilung

2.1 

2.1.1  Allgemeiner Beurteilungsstichtag

¹Die Beamtinnen und Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. ²Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.

2.1.2  Beurteilungsgruppen, Beurteilungsjahre

2.1.2.1  Allgemein

¹Vorbehaltlich gesonderter Regelungen (vgl. Nrn. 2.1.2.2 bis 2.1.2.4) werden folgende
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 (Beurteilungsgruppe A),
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 (Beurteilungsgruppe B),
Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
²
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.
³Auf die Übergangsregelungen in Nr. 11.4.3 Satz 1 wird verwiesen. ⁴Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein

2.1.2.2  Bereich der Vermessungsverwaltung

¹Für den Bereich der Vermessungsverwaltung werden folgende
Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A),
Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B),
Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
²Erstes
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.

2.1.2.3  Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

¹Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege angehören, bilden eine einheitliche Beurteilungsgruppe, die alle Besoldungsgruppen umfasst. ²Erstes Beurteilungsjahr ist 2012.

2.1.2.4  Bereich des Landesamts für Finanzen

¹Für den Bereich des Landesamts für Finanzen werden folgende
Besoldungsgruppe A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A)
Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B)
Besoldungsgruppe A 10 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C)
²Erstes reguläres Beurteilungsjahr ist:
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2016,
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2017,
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2018.

2.2 

2.2.1  Mindestbeurteilungszeitraum

Einer Beurteilung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde zu legen (Mindestbeurteilungszeitraum).

2.2.2  Regulärer Beurteilungszeitraum

Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe zu Grunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum).

2.2.3  Beurteilungszeitraum bei Nachholung zurückgestellter Beurteilungen

Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist, und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen.

2.2.4  Beginn des Beurteilungszeitraums

Der Beurteilungszeitraum beginnt
bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der
bei Beamtinnen und Beamten, die die

2.3 

2.3.1  Grundsatz

2.3.1.1 

¹In die jeweilige aktuelle periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die am Beurteilungsstichtag die

2.3.1.2 

¹Es sind alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen. ²Beamtinnen und Beamte, die vor dem Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren

2.3.1.3 

Beamtinnen und Beamte, die am

2.3.2  Zurückstellungen

2.3.2.1 

Eine

2.3.2.2 

¹Bei einer

2.3.2.3 

Die Entscheidung über die Zurückstellungen nach Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 Satz 1 steht im

2.3.3  Nachholungsfälle

2.3.3.1 

¹Die periodische Beurteilung ist nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach
dem Ablauf der Probezeit (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 1),
der Wiederaufnahme des Dienstes gemäß Nr. 2.2.4 Nr. 2 Satz 1,
der Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 3) bzw.
der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene im Wege der Ausbildungsqualifizierung (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 4)
sechs Monate Dienst geleistet hat.
²Abweichend von Satz 1 unterbleibt die Nachholung, wenn innerhalb der Sechsmonatsfrist der nächste Beurteilungszeitraum derjenigen Beurteilungsgruppe endet, der das jeweilige Amt, das die Beamtin bzw. der Beamte innehat, im Falle der Ausbildungsqualifizierung das übertragene höhere Amt, zuzuordnen ist.

2.3.3.2 

¹In den Fällen der

2.3.3.3 

Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung

2.3.3.4 

¹Eine Nachholung kommt zudem in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Grund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen

2.3.4  Sonderfall

¹Die periodische Beurteilung der mit dem Ziel der

2.4 

2.4.1  Muster

¹Die periodischen Beurteilungen sind

2.4.2  Erklärung über Verwendungsbereitschaft

Von den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten soll eine Erklärung über ihre Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der

2.5 

Auf die Nrn. 6.1, 6.2, 7 und 8 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR wird verwiesen.

2.5.1  Besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien

2.5.1.1  Beurteilungskriterium „Führungserfolg“

¹Das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium

2.5.1.2  Bereich der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

¹Für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, wird anstatt dem Merkmal „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG) das Kriterium „pädagogischer Erfolg“ beurteilt. ²Ferner wird für die Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, anstatt dem Merkmal „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG) das Kriterium „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“ bzw. für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, das Beurteilungskriterium „Verhalten gegenüber den Auszubildenden und den Seminaristen“ beurteilt.

2.5.1.3  Bereich der Vermessungsverwaltung

¹Für den Bereich der Vermessungsverwaltung wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten und Kostenbewusstsein“ bestimmt. ²Ferner wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Kreativität und Bereitschaft zur Innovation“ sowie in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Planungsvermögen“ festgelegt.

2.5.1.4  Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Für den Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten“ festgelegt.

2.5.2  Feststellung der Eignung für Beförderungsämter

2.5.2.1  Allgemein

¹Es ist anzugeben, für welches Beförderungsamt die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt. ²Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten eingesetzt ist oder ihr bzw. ihm ggf. die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten (uneingeschränkt) zugesprochen wird. ³Sofern und soweit die Beförderungsvoraussetzungen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt sind, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht kommt, kann die Eignung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen zuerkannt werden. ⁴Ein Bewährungsvorbehalt gilt nicht bei Ämtern in leitender Funktion, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe nach Art. 45 bzw. Art. 46 BayBG zu übertragen sind.

2.5.2.2  Bereich der Steuerverwaltung

¹Im Dienstzweig „Allgemeine Verwaltung“ kann die Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nur vergeben werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum dauerhaft mit der Sachgebietsleitung betraut war und zugleich die Führungseignung für die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter zuerkannt wird. ²Die Feststellung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat.

2.5.3  Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche

2.5.3.1  Allgemein

Es ist zu vermerken, für welche Dienstposten die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt.

2.5.3.2  Bereich der Steuerverwaltung

¹Es ist zu vermerken, für welche Arbeitsbereiche die Beamtin bzw. der Beamte in Betracht kommt. ²Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist insoweit entsprechend anzupassen. ³Die möglichen Arbeitsbereiche ergeben sich aus dem Personalentwicklungskonzept bzw. den Leitlinien Personalentwicklung. ⁴Soweit erforderlich, insbesondere, wenn innerhalb eines Arbeitsbereichs (ohne Berücksichtigung der Bündelungsbewertung) Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit bestehen, kann auch eine auf konkrete Dienstposten bezogene Eignungsfeststellung erfolgen.

2.5.4  Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen

2.5.4.1  Voraussetzung der Eignungsvergabe

¹Für Führungsfunktionen kommen nur besonders geeignete, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in Betracht. ²Beamtinnen und Beamten, die noch keine Führungsfunktionen ausüben, kann eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von elf oder mehr Punkten zuerkannt werden.

2.5.4.2  Ergänzende Erläuterungen

¹Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage darüber zu treffen, für welche konkrete Funktion mit Führungsaufgaben – ggf. unter dem Vorbehalt z.B. erforderlicher Fortbildungen – eine Beamtin bzw. ein Beamter in Betracht kommt (vgl. Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 der VV-BeamtR). ²Bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13 soll zudem möglichst frühzeitig konkret dargelegt werden, ob die Beamtin bzw. der Beamte für die nächste Führungsebene – ggf. ebenfalls nur unter dem Vorbehalt erforderlicher Qualifizierungen – geeignet ist. ³Führungsebenen in diesem Sinn sind in der Regel die in Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Gliederungsebenen der jeweiligen Behörden. ⁴Weiteres ergibt sich aus Personalentwicklungskonzepten bzw. anderen Richt- bzw. Leitlinien.

2.5.4.3  Bereich der Vermessungsverwaltung

¹Für den Bereich der Vermessungsverwaltung gilt für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 11 abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten. ²Nr. 2.5.4.2 Satz 2 findet erst bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.

2.5.4.4  Bereich des Landesamts für Finanzen

¹Für den Bereich des Landesamts für Finanzen gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zwölf oder mehr Punkten. ²Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für Führungsfunktionen ist ein Punktwert von zwölf und mehr Punkten im Einzelmerkmal „Führungspotential“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG).

2.5.4.5  Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts

¹Für den Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten.

2.5.4.6  Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sind Führungsfunktionen im Sinn Nr. 2.5.4.2 Satz 3 die Leitungen der Fachbereiche und deren Stellvertretung, die Leitung der Zentralverwaltung sowie die Verwaltungsleitungen.

2.5.5  Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung

Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist ggf. anzupassen, sofern die Feststellung für bestimmte fachliche Schwerpunkte erfolgen soll.

2.6 

Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:

2.6.1  Beurteilungsabgleich

2.6.1.1  Vorübersichten und Abstimmung

¹Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis zum 20. Juni des jeweiligen Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. ²Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittel- oder Zentralbehörden bzw. Hauptverwaltungen durch statistische Auswertungen ergänzt, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf schwerbehinderte Menschen ausweisen, und den vorgesetzten Dienstbehörden vorgelegt. ³Bei Zurückstellungen ist an Stelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken. ⁴Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich).

2.6.1.2  Vorübersichten und Abstimmung bei zurückgestellten bzw. nachgeholten Beurteilungen

¹Entsprechend Nr. 2.6.1.1 erstellte Vorübersichten der nach Nr. 2.3.2.2 Satz 2 zurückgestellten Beurteilungen sind bis zum 20. Juni des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahrs vorzulegen. ²Beurteilungen, die nach Nr. 2.3.3 nachgeholt werden, sind (unmittelbar) nach Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen; bei Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt die Abstimmung unter Beteiligung des Staatsministeriums. ³Abweichend von Satz 1 sind die Vorübersichten der zurückgestellten Beurteilungen in den Bereichen des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterieverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen.

2.6.1.3  Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung

¹Der Beurteilungsabgleich bei der jeweiligen Beurteilungsgruppe wird federführend vom Landesamt für Steuern durchgeführt. ²In der Steuerverwaltung wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das Landesamt für Steuern auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten nach Nr. 2.6.1.1 der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird. ³Das Landesamt für Steuern und das Staatsministerium können an den Gremiumsbesprechungen teilnehmen. ⁴Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 werden vom Landesamt für Steuern gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter, an denen die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, erstellt und abgeglichen. ⁵Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 werden in den Finanzamtsgruppen erstellt und anschließend vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern unter Beteiligung des Staatsministeriums abgeglichen. ⁶Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 werden die Vorübersichten vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern (soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums gemeinsam erstellt und abgeglichen. ⁷Die Vorübersichten der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Steuern zu erstellenden Beurteilungen werden vom Landesamt für Steuern vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium abgeglichen. ⁸In diesen Abgleich sind auch die Beurteilungsvorübersichten der Leiterin oder des Leiters der Landesfinanzschule einzubeziehen. ⁹Bei nachgeholten Beurteilungen (vgl. Nr. 2.6.1.2) findet der Beurteilungsabgleich durch das Landesamt für Steuern, ab Besoldungsgruppe A 14 unter Beteiligung des Staatsministeriums statt.

2.6.1.4  Beurteilungsabgleich am Landesamt für Finanzen und bei der Immobilien Freistaat Bayern

¹Der Beurteilungsabgleich beim Landesamt für Finanzen und der Immobilien Freistaat Bayern erfolgt durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten. ²Es bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums zu den vorbereitenden Übersichten.

2.6.1.5  Beurteilungsabgleich in der Vermessungsverwaltung

¹Die Beurteilungen werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in Beurteilungskommissionen abgeglichen. ²Die Kommission für die Beurteilungsgruppen A und B umfasst:
die Leiterin oder den Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG; künftig: Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,
die Leitungen der Regionalabteilungen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
³Der Kommission für die Beurteilungsgruppe C gehören an:
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VII (Digitalisierung, Breitband und Vermessung) im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung zuständigen Personalreferats im Staatsministerium,
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
die oder der für das jeweilige Personal zuständige Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter im Staatsministerium.
⁴Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. ⁵Die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums ist nur Mitglied der Beurteilungskommission, wenn Beamte und Beamtinnen des IT-Dienstleistungszentrums der jeweiligen Beurteilungsgruppe beurteilt werden.

2.6.1.6  Beurteilungsabgleich bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

¹Die Beurteilungen der Besoldungsgruppen ab A 9 werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in einer beim Staatsministerium eingerichteten Beurteilungskommission abgeglichen. ²Dieser Kommission gehören an:
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Personalreferats im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter im Staatsministerium,
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und der Zentralverwaltung.
³Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.

2.6.1.7  Beurteilungsabgleich bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, dem Bayerischen Hauptmünzamt und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Die Vorübersichten sind von der jeweiligen Dienststelle vorzubereiten und dem Staatsministerium zum Abgleich vorzulegen.

2.6.2  Weiteres Beurteilungsverfahren

2.6.2.1  Erstellung und Stellungnahme der bzw. des Vorgesetzen

¹Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. ²Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR). ³Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. ⁴Eine Stellungnahme entfällt, wenn die bzw. der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. ⁵In sinngemäßer Anwendung können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie bzw. er weder beurteilende Dienstvorgesetzte bzw. beurteilender Dienstvorgesetzter noch unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. ⁶Bei Beschäftigten des Finanzamts München sind neben den unmittelbaren Vorgesetzten immer auch die jeweilige Abteilungsleiterin bzw. der jeweilige Abteilungsleiter einzubeziehen. ⁷Der Beurteilungsvordruck der Anlage 3 der VV-BeamtR ist hier um die Stellungnahme der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR zu ergänzen.

2.6.2.2  Eröffnung, Vorlage, Überprüfung

¹Periodische Beurteilungen in der Steuerverwaltung sind spätestens bis zum 31. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 30. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen. ²In den anderen Bereichen sind die periodischen Beurteilungen spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen.³Nachgeholte periodische Beurteilungen sowie periodische Beurteilungen bei Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt sind sofort zu eröffnen. ⁴Nach Eröffnung sind die Beurteilungen den vorgesetzten Dienstbehörden vorzulegen. ⁵Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium, findet eine förmliche Überprüfung nur in Einwendungsfällen statt, sofern den Einwendungen nicht abgeholfen wurde, sowie bei Abweichung vom Ergebnis des Beurteilungsabgleichs. ⁶Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium beschränkt sich auf diese Fälle. ⁷Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. ⁸Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von zwei Wochen abzuwarten. ⁹Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 1⁰Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG und das allgemeine Weisungsrecht des Staatsministeriums bleiben unberührt.

2.6.2.3  Abdrucke für vorgesetzte Dienstbehörden

¹Den unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden sind Abdrucke aller Beurteilungen bis zum 1. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 1. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres bzw. zurückgestellte und nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach Eröffnung vorzulegen. ²Etwas anderes gilt dann, wenn das Staatsministerium unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. ³Dem Staatsministerium sind nur Abdrucke der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten, welche in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder welche die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, vorzulegen.

2.6.2.4  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

¹Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die periodische Beurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). ²Die periodische Beurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.

3.  Einheitlicher Verwendungsbeginn

3.1 

¹Periodische Beurteilungen werden grundsätzlich mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres einheitlich verwandt. ²In der Steuerverwaltung werden Beurteilungen der Besoldungsgruppen A 3 mit A 5 und A 14 mit A 16 bereits ab dem 1. Oktober des jeweiligen Beurteilungsjahres einheitlich verwandt.

3.2 

¹Werden periodische Beurteilungen zum allgemeinen Beurteilungsstichtag (vgl. Nr. 2.1.1) nachgeholt, ist Nr. 3.1 entsprechend anzuwenden. ²Erfolgt eine Nachholung zu anderen Beurteilungsstichtagen ist die nachgeholte periodische Beurteilung ab ihrer Eröffnung – bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1) verwendbar. ³Abweichend davon können die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt bzw. aus sonstigen Gründen (ohne vorhergehende Zurückstellung) nachgeholte Beurteilungen grundsätzlich nicht erst mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres, sondern bereits ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendet werden.

4.  Aktualisierung periodischer Beurteilungen

4.1 

Auf die Nrn. 2.4 und 2.5 wird verwiesen.

4.2 

4.2.1  Zustimmungsvorbehalt

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen bedarf der Zustimmung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden; ab der Besoldungsgruppe A 12 der Zustimmung des Staatsministeriums.

4.2.2  Beurteilungsabgleich

¹Es wird auf die Nrn. 2.6.1.4 bis 2.1.6.7 verwiesen. ²Abweichend von Nr. 2.1.6.3 erfolgt der Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung in einem Gremium bestehend aus
der zuständigen Beurteilerin bzw. dem zuständigen Beurteiler,
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Finanzamtsgruppen,
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landesamts für Steuern;
sowie ab der Besoldungsgruppe A 12 unter Beteiligung des Staatsministeriums.

4.2.3  Weiteres Beurteilungsverfahren

¹Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. ²Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind aktualisierte periodische Beurteilungen sofort zu eröffnen.

4.3 

Aktualisierte periodische Beurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar; frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1).

5.  Bewährungsbeurteilung als Sachgebietsleitung

¹Für Beamte der Besoldungsgruppe A12, die am 31. Mai eines Jahres mindestens ein Jahr als Sachgebietsleitung im Dienstzweig Allgemeine Verwaltung der Steuerverwaltung tätig waren und die in dem am 31. Mai endenden Beurteilungszeitraum nicht periodisch beurteilt werden, werden einmalig Bewährungsbeurteilungen als Sachgebietsleitung erstellt. ²Die Bewährungsbeurteilung als Sachgebietsleitung ist ab Unterzeichnung verwendbar. ³Im Übrigen gilt Nr. 4 ohne Nr. 4.2.1 entsprechend.

6.  Einschätzung während der Probezeit

6.1 

¹Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 5 der VV-BeamtR zu erstellen. ²Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1 der VV-BeamtR verwiesen.

6.2 

In der Steuerverwaltung wird abweichend von Nr. 6.1 Satz 1 bei Beschäftigten, die in der vierten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) eingestiegen sind, am Ende der Einweisungszeit eine Einschätzung in Form der Stellungnahme der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters gemäß § 28 Abs. 3 StBAPO erstellt.

6.3 

6.3.1  Hinweis bei unterschiedlicher Zuständigkeiten

Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, bedarf es eines frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang auf Grund der bisher gezeigten Leistungen eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt.

6.3.2  Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit

¹Die Einschätzungen sind zu eröffnen. ²Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde. ³Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Einschätzung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen sie Einwendungen erhoben worden sind. ⁴Im Einwendungsfall sind die Einschätzungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. ⁵Vor der Weitergabe der Einschätzungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. ⁶Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. ⁷Die Einschätzung wird mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung verwendbar. ⁸Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.

6.3.3  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

¹Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Einschätzung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). ²Die Einschätzung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.

7.  Probezeitbeurteilung

7.1 

¹Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen. ²Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 der VV-BeamtR verwiesen.

7.2 

¹Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit. ²Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen.

7.3 

7.3.1  Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit

¹Probezeitbeurteilungen sind zu eröffnen und nach Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. ²Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Probezeitbeurteilung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben worden sind. ³Im Einwendungsfall sind die Probezeitbeurteilungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. ⁴Vor der Weitergabe der Probezeitbeurteilungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. ⁵Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. ⁶Die Probezeitbeurteilung ist mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendbar. ⁷Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.

7.3.2  Verfahren bei abgekürzter Probezeit

¹Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte mit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist. ²Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht, so bedarf es bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erstellung der Probezeitbeurteilung einerseits und des Vollzugs des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG andererseits eines möglichst frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt. ³Es ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin oder der Beamte ggf. zeitgerecht mit Ablauf der (ggf.) verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. ⁴Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden. ⁵Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf ist eine weitere Überprüfung nur erforderlich, wenn gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben werden, denen nicht abgeholfen werden kann.

7.3.3  Verfahren bei fehlender Eignung

¹Die Beamtin bzw. der Beamte soll grundsätzlich die Probezeit voll ausschöpfen können. ²Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen; ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde bedarf es keiner Vorlage. ³Steht dies bereits in der ersten Hälfte der regelmäßigen Probezeit zweifelsfrei fest, bedarf es keiner vorhergehenden Einschätzung. ⁴Auf Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.

7.3.4  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

¹Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Probezeitbeurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). ²Die Probezeitbeurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.

8.  Zwischenbeurteilung

8.1 

¹Für eine Zwischenbeurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. ²Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 der VV-BeamtR wird verwiesen. ³Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 der VV-BeamtR).

8.2 

¹Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel, der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. ²Sie kann ab dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendet werden. ³Nr. 2.6.2 findet entsprechende Anwendung.

9.  Beurteilungsbeiträge

¹Soweit keine Zwischenbeurteilung vorgesehen ist, sind in den Fällen des Wechsels der Beurteilungszuständigkeit zur Vermeidung von Beurteilungslücken über eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten an anderen Dienstbehörden als der am Beurteilungsstichtag zuständigen Behörde nach Möglichkeit zeitnah Beurteilungsbeiträge von den anderen Dienstbehörden einzuholen. ²Diese sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. ³Nach Berücksichtigung sind die Beurteilungsbeiträge zu den Handakten der Beurteilerin bzw. des Beurteilers zu nehmen.

10.  Anlassbeurteilung

10.1 

¹Anlassbeurteilungen sind in folgenden Fällen zu erstellen:
bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als
bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Direktorin bzw.
sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund
sofern sich im Rahmen einer Ausschreibung Beamtinnen oder Beamte bewerben, die gemäß
²In den genannten Fällen ist stets für alle Bewerberinnen bzw. Bewerber eine Anlassbeurteilung erforderlich. ³Dabei ist bei jeder Ausschreibung eine erneute Anlassbeurteilung zu erstellen.

10.2 

¹Der Beurteilungszeitraum umfasst bei allen in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren. ²Er endet mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung

10.3 

¹Werden Anlassbeurteilungen erstellt, so ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. ²Die Beurteilung ist als Anlassbeurteilung zu kennzeichnen. ³Der Anlass ist anzugeben.

10.4 

¹Die Vergabe von Eignungen für die Ausbildungsqualifizierung und/oder modulare Qualifizierung ist nicht möglich (vgl. Art. 58 Abs. 5 LlbG). ²Leistungsfeststellungen werden nicht mit einer Anlassbeurteilung verbunden. ³Im Übrigen finden Nr. 2.4 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 2.5.1 entsprechende Anwendung.

10.5 

10.5.1  Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung

¹Der Beurteilungsabgleich erfolgt durch alle zuständigen Beurteilerinnen bzw. zuständigen Beurteiler und das Landesamt für Steuern. ²Im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 1 nehmen am Beurteilungsabgleich auch die Präsidentin bzw. der Präsident des Finanzgerichts sowie das Staatsministerium teil. ³Soweit im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 2 Beurteilungen der Besoldungsgruppe A 14 und höher betroffen sind, nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil. ⁴Im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 3 nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil.

10.5.2  Weiteres Beurteilungsverfahren

¹Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. ²Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind Anlassbeurteilungen sofort zu eröffnen.

10.6 

Anlassbeurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar.

11.  Leistungsfeststellung

Ergänzend zu Abschnitt 5 der VV-BeamtR wird Folgendes bestimmt:

11.1 

¹Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. ²Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

11.2 

Soweit in den Nrn. 2.5.1.2 bis 2.5.1.4 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).

11.3 

Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der

11.4 

In den Fällen des Stufenstopps erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.

11.5 

¹Die Leistungsfeststellung wird gemäß Abschnitt 5 Nr. 7 der VV-BeamtR zu Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie eröffnet wurde. ²Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfeststellung Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist. ³Im Falle einer Änderung der Leistungsfeststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und erneuter Eröffnung (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 bzw. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG) wirkt diese ab dem Zeitpunkt der erneuten Eröffnung. ⁴Anderes gilt dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden; hier wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.

11.6 

Ein Abgleich bezüglich der Leistungsfeststellungen erfolgt formlos.

12.  Übergangsregelungen

12.1 

¹Aufstiegseignungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 sowie § 45 der Laufbahnverordnung (LbV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (bisheriger Regelaufstieg) gelten bis zur nächsten periodischen Beurteilung fort. ²Aufstiegseignungen nach den § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie dem entsprechender Aufstiegseignungen nach sonstigen Vorschriften (z.B. § 15 LbVPol in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) können, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Verordnungen auf der Grundlage des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG oder der Konzepte nach Art. 20 Abs. 3 LlbG, die Teilnahme an der modularen Qualifizierung eröffnen.

12.2 

¹Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 1. Januar 2011 ist ausschließlich das neue Beurteilungsrecht anzuwenden. ²Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. ³Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.

12.3 

¹Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2010 ein Amt der Besoldungsgruppen A 2, A 3, A 4 bzw. A 5 innehatten und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes jeweils in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3, A 4, A 5 oder A 6 übergeleitet wurden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1), werden für die Anwendung der ergänzenden Richtlinien hinsichtlich des Beurteilungszeitraums so behandelt, als wenn sie schon seit der letzten periodischen Beurteilung oder dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) in der Besoldungsgruppe gewesen wären, in die sie kraft Gesetzes am 1. Januar 2011 übergeleitet wurden. ²Die in der letzten periodischen Beurteilung vor dem 1. Januar 2011 ausgesprochene Beförderungseignung gilt als Eignung für das nach Überleitung am 1. Januar 2011 nächsthöhere Amt.

12.4 

¹Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst gilt abweichend von Nr. 2.1.2.1 Satz 2 Nr. 1 als erstes Beurteilungsjahr 2014. ²Maßgeblicher Beurteilungszeitraum hierfür ist die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. ³Die Verwendbarkeit der periodischen Beurteilung 2010 für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6 bisher einfacher Dienst innehatten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert. ⁴Entsprechendes gilt für die Nachholungsfälle, sofern die Nachholung bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte. ⁵Gleichermaßen sind die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen verwendbar (vgl. auch Art. 70 Abs. 4 LlbG sowie weitere Regelungen dazu). ⁶Im Bereich des Landesamts für Finanzen werden im Jahr 2015 die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 und im Jahr 2016 zusätzlich zur Beurteilungsgruppe A die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 beurteilt.

13.  Schlussbestimmungen

13.1 

Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind beteiligt worden:
der
die
die

13.2 

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2014 in Kraft.

13.3 

Mit Ablauf des 14. Mai 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010 (FMBl S. 298) außer Kraft.

Anlagen 

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