Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern
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Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern

1.  Allgemeines

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), ist als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchEGRLUmsG) am 21. August 1996, die in § 6 Abs. 1 ArbSchG festgelegte Dokumentationspflicht am 21. August 1997 in Kraft getreten.
Mit dem ArbSchG wurde die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl L 183 S. 1), die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, in nationales Recht überführt.
Auf der Grundlage des § 18 ArbSchG wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen.

1.1 

Diese Richtlinien regeln den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den Dienststellen des Freistaats Bayern. Dienststellen im Sinn dieser Richtlinien sind alle Behörden, Gerichte und sonstige Verwaltungsstellen sowie die Betriebe des Freistaats Bayern.

1.2 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und sonstige, außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende (einschließlich der Praktikantinnen/Praktikanten) des Freistaats Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).

1.3 

Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen, ganz oder zum Teil von den Vorschriften des ArbSchG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen abgewichen werden. In diesen Fällen sind Sicherheit und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG zu gewährleisten, die die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter bei der Beurteilung der Situation vor Ort in ihre/seine Entscheidung einbezieht (vgl. § 20 Abs. 2 ArbSchG, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes [BayBG] vom 29. Juli 2008 [GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F], zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 [GVBl S. 605], Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts [Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG] vom 24. Juli 1998 [GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG], zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 [GVBl S. 442] sowie §§ 2 und 3 der Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen [Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV] vom 21. April 2009 [GVBl S. 116, BayRS 2030-2-28-F]).

1.4 

Für die Einhaltung der Vorschriften des ArSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist
Im Bereich der Hochschulen trägt neben dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Einzelverordnungen. Unbeschadet dieser Gesamtverantwortung ist die Kanzlerin/der Kanzler im Rahmen der Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten verantwortlich.
Im Bereich der Schulen obliegt die Verantwortung für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger, für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulleiterin/dem Schulleiter.
Diese

2.  Gefährdungsbeurteilung/Dokumentation

2.1 

In jeder Dienststelle sind die erforderlichen

2.2 

Insbesondere ist zur Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in jeder Dienststelle eine

2.2.1  Gefährdungsbeurteilung

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel wie folgt vorzugehen:
– systematische Untergliederung der Dienststelle, Festlegung von Betrachtungsbereichen (Arbeitsplatz, Tätigkeit)
– Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen (Mängel)
– Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzziel/Vorschrift)
– Durchführung und Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen (Wer? Wann? Ergebnis?).
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen ist folgendermaßen vorzugehen:
– In einem ersten Schritt sind Gefährdungen zu ermitteln, die aus der Beschaffenheit der Arbeitsstätte als solche resultieren (z.B. mangelhafte Beleuchtung, schlechtes Raumklima).
– In einem zweiten Schritt sind die vorhandenen
– In einem dritten Schritt ist der
– In einem vierten Schritt ist auf die am Arbeitsplatz tätige
Bei jedem der vorgenannten Schritte ist eine Beurteilung hinsichtlich der in Betracht kommenden
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen
Die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei einer Änderung der Gegebenheiten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine

2.2.2  Dokumentation

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu

2.3 

Bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung anhand der vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erstellten Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste durchzuführen. Diese Checkliste, die vom LGL bei Bedarf aktualisiert wird, steht unter http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/bildschirmarbeitsplaetze.htm als Download zur Verfügung.
Arbeitsplätze, die
Die Checklisten sind Arbeitshilfen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Aus den Checklisten kann ein Anspruch auf eine diesen Kriterien entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht abgeleitet werden.
Die
Soweit von einzelnen Dienststellen unter Verwendung

2.4 

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind der Personalvertretung zur Kenntnis zu geben. Unabhängig hiervon sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu beachten (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8, Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 79 BayPVG).

2.5 

Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat Arbeits- bzw. Dienstunfälle, bei denen eine Beschäftigte/ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass sie/er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, zu erfassen. Hiervon unberührt bleibt die Meldepflicht nach § 193 SGB VII, die Informationspflicht nach Nummer 12 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 25. November 1997 (StAnz Nr. 50, FMBl S. 289) sowie die Melde- und Untersuchungspflicht nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3.  Zuständigkeiten, Inkrafttreten

3.1 

Auskünfte hinsichtlich eines effizienten und praxisorientierten Vollzugs des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen erteilen die Bayerische Landesunfallkasse, die Gewerbeaufsichtsämter und das LGL.

3.2 

Die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Anordnung von Maßnahmen durch die Gewerbeaufsichtsämter, für die durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter geltend gemacht wird, dass sie den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde bzw., soweit Einvernehmen nicht zu erzielen ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilt werden.

3.3 

Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3.4 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2000
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