Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0
¹Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen zur Innovationsförderung nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung),
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
¹Die Förderung zielt darauf, die Entwicklung, Einführung und Verbreitung innovativer Technologien, Verfahren, Produkte und Dienstleistungen sowie die digitale Transformation in mittelständischen Betrieben in Bayern zu beschleunigen und deren IT-Sicherheit zu verbessern. ²Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. ³Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen. ⁴Hierzu stellt der Freistaat Bayern Mittel bereit, die die LfA nutzt, um die Darlehen im Zinssatz zu vergünstigen bzw. mit Tilgungszuschüssen auszustatten. ⁵Beantragung und Ausreichung erfolgen über die Hausbanken.
2. Gegenstand der Förderung
¹Gefördert werden innovative bzw. digitale Vorhaben sowie innovative Unternehmen. ²Förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. ³Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bzw. nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU).
3. Zuwendungsempfänger
3.1
¹Förderungen nach Maßgabe der AGVO werden Existenzgründern, gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission (gemäß Anhang I der AGVO) sind. ²Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach der De-minimis-Verordnung mit der Maßgabe, dass im Rahmen verfügbarer Mittel auch Small Mid-Caps nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds gefördert werden können.
3.2
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.
3.3
Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
3.4
Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
– Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
¹Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. ²Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. ³Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Gefördert werden Unternehmen, die
– ein Innovationsvorhaben durchführen, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Fertigung und Markteinführung
– ein Digitalisierungsvorhaben durchführen, insbesondere in der Produktion, bei Produkten oder in der Organisation
– auf Basis überprüfbarer Kriterien als besonders innovativ eingestuft werden können.
4.3
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden.
4.4
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
4.5
Die Vorhaben müssen in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
¹Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. ²Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen. ³Die Darlehen werden ggf. mit Tilgungszuschüssen ausgestattet.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
Zuwendungsfähige Kosten nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.
Zuwendungsfähige Kosten nach Maßgabe der AGVO
Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
– Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
– der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
Förderausschlüsse
Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.3 Beihilfeintensität
¹Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. ²Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den Beihilfehöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung nicht überschreiten. ³Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach Art. 17 Abs. 6 AGVO nicht überschreiten. ⁴Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.
5.4 Konditionenfestlegung
¹Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. ²Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. ³Ggf. erfolgt eine weitergehende Differenzierung der Konditionen (z. B. zwischen innovativen Vorhaben und innovativen Unternehmen). ⁴Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.
5.5 Absicherung
¹Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. ²Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. ³Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.
5.6 Kumulierung
¹Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
– anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
– anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
²Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten in Art. 17 Abs. 6 AGVO überschritten werden. ³Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der im Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. ⁴De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. ⁵De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
6. Verfahren
6.1 Antrag
¹Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. ²Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. ³Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. ⁴Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
6.2 Zusage und Verwendungsnachweis
¹Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. ²Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. ³Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht. ⁴Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen.
6.3 Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage
Soweit eine Darlehenszusage eine Beihilfe beinhaltet, ist der Antragsteller auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.
6.4 Veröffentlichung
¹
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO.
7. Schlussvorschriften
¹Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). ²Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). ³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 der BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
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