Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms „Technologieorientierte Unternehmensgründungen“
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms „Technologieorientierte Unternehmensgründungen“

¹Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung,
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)
Entwicklung und Innovation im Bereich von Produkten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Gründung von technologieorientierten Unternehmen stehen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Die Förderung soll Firmengründungen in zukunftsträchtigen Technologiebereichen anregen und neugegründete Firmen unterstützen. ²Gefördert werden können technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Gründung von technologieorientierten Unternehmen stehen und darauf abzielen, die technologische Basis von neugegründeten und kleinen Unternehmen aufzubauen oder zu verstärken. ³Sofern noch kein beurteilungsreifes, tragfähiges technologisches Konzept für die Unternehmensgründung vorliegt, können Konzeptvorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung zu dessen Erstellung gefördert werden (Vorentwicklung).

2.  Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden ausgereicht
– als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von Aufgaben im Bereich der experimentellen Entwicklung nach Art. 25 AGVO oder
– als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Antragsberechtigt sind

3.1 

Personen, die die Absicht haben, ein technologieorientiertes Unternehmen zu gründen und über das zur Durchführung des Vorhabens notwendige technische Fachwissen verfügen oder

3.2 

technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Voraussetzungen an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) Unternehmen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen und
– seit weniger als sechs Jahren existieren sowie
– weniger als zehn Mitarbeiter (Vollzeit, einschließlich Geschäftsleitung) haben.
²In begründeten Fällen sind bei kleinen und mittleren Unternehmen, die weder selbst noch über Beteiligungsunternehmen produzierend tätig sind und die mit dem geplanten Entwicklungsvorhaben den Einstieg in das produzierende Gewerbe realisieren wollen, Ausnahmen hiervon möglich. ³Eine oder mehrere der am antragstellenden Unternehmen beteiligten Personen müssen Geschäftsführer sein, mindestens 50 % der Anteile halten und den größeren Teil ihrer Arbeitszeit dem Gründungsvorhaben widmen. ⁴Mindestens ein Geschäftsführer muss über das zur Durchführung des Vorhabens notwendige technische Fachwissen verfügen. ⁵Kaufmännisches Wissen ist bereitzustellen, sofern die Geschäftsführung dies nicht hat. ⁶Bei Softwareunternehmen muss mindestens eine am Unternehmen wesentlich beteiligte Person eine entsprechende fachliche Qualifikation nachweisen. ⁷Alternativ ist eine Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren an verantwortlicher Stelle bei einem Softwareunternehmen oder eine vergleichbare Tätigkeit zu belegen.

3.3 

Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.

3.4 

Antragsteller, die das Vorhaben im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchführen, können nicht gefördert werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Durchführung von Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.

4.2

¹Das Vorhaben muss zum Ziel haben, ein neues Produkt, Verfahren oder eine technische Dienstleistung, die deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten lassen, zumindest bis zur Prototypreife zu entwickeln. ²Bei einer Produktentwicklung muss die eigene Herstellung des Produktes (mindestens der wichtigsten Produktbestandteile), und bei einer Verfahrensentwicklung die eigene Herstellung von für das Verfahren entscheidenden Geräten, Apparaturen, Komponenten oder Materialien beabsichtigt sein. ³Bei einer technischen Dienstleistung oder einem Softwareprodukt muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten. ⁴Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. ⁵Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. ⁶Das Vorhaben muss in jedem Fall der experimentellen Entwicklung nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuzuordnen sein. ⁷Der Antragsteller muss ein beurteilungsreifes tragfähiges Konzept für seine Unternehmensgründung und für die Durchführung des Entwicklungsvorhabens vorlegen. ⁸Bei Konzeptvorhaben darf der Förderzeitraum neun Monate nicht überschreiten.

4.3

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.

4.4

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.

4.5

Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.

4.6

Antragsteller müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.

4.7

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

4.8

¹Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. ²Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. ³Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.9

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

4.10

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1 

¹Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. ²Es werden nur Zuschüsse ausgereicht, die eine Höhe von mindestens 15 000 Euro erreichen.

5.2 

Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt nach Art. 25 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO sowie nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO für
Entwicklungsvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 20 %-Punkte bei kleinen und um 10 %-Punkte bei mittleren Unternehmen. Bei Softwareunternehmen beträgt der Zuschuss für ein Entwicklungsvorhaben max. 150 000 Euro.
Konzeptvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 10 %-Punkte bei kleinen Unternehmen. Für die Erstellung eines beurteilungsreifen, tragfähigen technologischen Konzepts beträgt der Zuschuss max. 26 000 Euro, in begründeten Einzelfällen kann bei besonders umfangreichen Zuarbeiten die Obergrenze auf 52 000 Euro angehoben werden.

5.3 

Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.

6.  Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

¹Zuwendungsfähige Ausgaben für Entwicklungsvorhaben sind nach Art. 25 Abs. 3 Buchst. a, b, d und e AGVO:
– Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
9 000 Euro
Techniker, Meister u. Ä.
7 000 Euro
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
5 000 Euro
²Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten. ³Arbeitet der Unternehmer selbst an dem Vorhaben mit, können für ihn die Pauschalsätze eines entsprechend qualifizierten Mitarbeiters anerkannt werden.
– Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibungen auf vorhabensspezifische Anlagen). Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig (zeit- und vorhabensanteilig).
– Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm‘s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
– Sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Entwicklungstätigkeit entstehen.
– Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO, sofern diese unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen.

6.2 

Zuwendungsfähige Ausgaben für Konzeptvorhaben können sich entsprechend Nr. 6.1 zusammensetzen, jedoch ohne Kosten für Instrumente und Ausrüstung und ohne Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

7.  Verfahren

7.1 

Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderpunktes beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Projektträger Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)

7.2 

¹Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. ²Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.

7.3 

¹Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. ²Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. ³Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.

7.4 

¹Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. ²Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. ³Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

7.5 

¹Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. ²Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. ³Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen. ⁴Nach Prüfung werden Mittelabrufe an die zahlungsanweisende Stelle weitergeleitet, der Verwendungsnachweis an die Bewilligungsbehörde.

7.6 

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.7 

¹Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ²Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Zuwendung aufbewahrt werden, Art. 12 AGVO.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
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