RZCIPNE
DE - Landesrecht Bayern

RZCIPNE: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Reaktivierung von nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturen in Bayern aus Mitteln des Corona-Investitionsprogramms

Auflistung typischer Eisenbahnbetriebsanlagen
Muster Zuwendungsantrag
Erklärung subventionserhebliche Angaben
De-minimis-Erklärung
¹Der Freistaat Bayern gewährt in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus dem Corona-Investitionsprogramm für Maßnahmen bezüglich nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturen in Bayern, insbesondere Ersatzinvestitionen zur Erhaltung der Betriebsanlagen, sowie weitere Maßnahmen zur verstärkten Reaktivierung von Eisenbahninfrastruktur einschließlich der Wiederaufnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) vor allem im ländlichen Raum. ²Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO). ³Bei der Förderung von Maßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen in Binnenhäfen findet außerdem die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. ⁴Für Maßnahmen an Betriebsanlagen für ausschließlich nichtöffentlichen Verkehr (Werksbahnen) findet zudem die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Allgemeine De-minimis-Beihilfen) Anwendung. ⁵Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Zur Reaktivierung, Modernisierung und Erhaltung von Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr fördert der Freistaat Bayern Maßnahmen an und bezüglich Schienenwegen, die sich nicht im Eigentum des Bundes befinden. ²Mit der Förderung werden Anreize für zukunftsgerichtete Maßnahmen der Betreiber von Schienenwegen gesetzt und damit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des klimafreundlichen Eisenbahnverkehrs in Bayern geleistet.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

Gefördert werden können:

2.1.1 

¹Investive Maßnahmen zur Erhaltung vorhandener Betriebsanlagen (Ersatzinvestitionen) einschließlich ihrer Planung. ²Beispiele für typische Betriebsanlagen enthält Anlage 1. ³Bei einer Ersatzinvestition wird eine technisch abgängige Betriebsanlage durch eine neue mit gleicher oder ähnlicher Funktion bei Anpassung an den technischen Fortschritt ersetzt. ⁴Ersatzinvestitionen sind in der Regel durch ihre bilanzielle Aktivierungsfähigkeit gekennzeichnet. ⁵Dabei gilt Folgendes:
Sofern die geförderte Maßnahme aktiviert wird, haben Antragsteller die Aktivierung zu versichern.
Sofern die zur Förderung beantragte Maßnahme nicht aktiviert wird, haben bilanzierungspflichtige Antragsteller eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Aktivierungsfähigkeit vorzulegen.
Nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller können eine Bestätigung gemäß Buchst. b vorlegen. Andernfalls entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall darüber, ob eine Ersatzinvestition vorliegt.
⁶Eine Ersatzinvestition liegt auch vor, wenn seit Durchführung der letzten gleichartigen Maßnahme die in Nr. 8.3.1 genannten Zeiträume verstrichen sind.

2.1.2 

Änderungen an Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen und Wegen nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz.

2.1.3 

Machbarkeitsstudien und Nutzen-Kosten-Untersuchungen (NKU), insbesondere standardisierte Bewertungen, als Grundlage für eine Entscheidung über die Realisierung oder Förderung von Maßnahmen.

2.1.4 

Planungsleistungen bis zur Genehmigungsplanung für Neu- und Ausbaumaßnahmen (Planungsvorrat).

2.2 

Nicht gefördert werden
– laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
– Erhaltungsmaßnahmen an höhengleichen Eisenbahnkreuzungen mit öffentlichen Straßen und Wegen (Bahnübergänge) nach § 14 Eisenbahnkreuzungsgesetz.
– Maßnahmen an Bahnübergängen mit nichtöffentlichen Straßen und Wegen.
– Maßnahmen zur Beseitigung von witterungsbedingten Schäden an Betriebsanlagen.
– Maßnahmen, die bei einer Realisierung zu einer Verschlechterung der Betriebs- oder Verkehrsverhältnisse oder der Barrierefreiheit führen.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1 

Zuwendungsberechtigt ist, wer als Eigentümer einer nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur oder als deren Betreiber (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zur Durchführung der Maßnahme berechtigt ist.

3.2 

Nicht zuwendungsberechtigt sind erwerbswirtschaftliche Unternehmen, die sich mehrheitlich in der Hand des Freistaats Bayern befinden.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Förderfähig sind Maßnahmen an oder bezüglich nichtbundeseigener Eisenbahninfrastruktur, soweit sich die gegenständlichen Betriebsanlagen im Freistaat Bayern befinden.

4.2 

¹Bei Ersatzinvestitionen in Streckensicherungssysteme werden die Zugsicherungssysteme PZB 90 oder European Train Control System (ETCS) gefördert. ²Geförderte Streckensicherungssysteme des Standards PZB 90 müssen so konzipiert sein, dass sie auf den Standard ETCS nach- beziehungsweise umgerüstet werden können. ³Es dürfen keine fahrzeugseitigen Geräte eines anderen Zugsicherungsstandards als ETCS oder PZB 90 für den Netzzugang erforderlich sein. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für isolierte Schienennetze (Insellagen).

4.3 

¹Bei Ersatzinvestitionen in Zugfunkanlagen muss die betriebliche Kommunikation zwischen Triebfahrzeugführer und sonstigen Teilnehmern mittels fahrzeugseitiger Zugfunkgeräte des europäischen Standards „GSM-R“ oder dessen Nachfolger (FRMCS) möglich sein, das heißt es dürfen keine fahrzeugseitigen Geräte eines anderen Funkstandards für den Netzzugang erforderlich sein. ²Dies gilt nicht für isolierte Schienennetze (Insellagen).

4.4 

Förderungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Kosten für die gesamte Maßnahme folgende Bagatellgrenzen übersteigen:
– 25 000 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 und 2.1.4,
– 50 000 Euro bei sonstigen Maßnahmen.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1 

Bei Ersatzinvestitionen nach Nr. 2.1.1 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig.

5.2.1.1  Baukosten

¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau und die Beschaffung von Betriebsanlagen. ²Hierzu zählen auch Ausgaben für:
– Sicherungsposten,
– planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen,
– vorübergehend für den Zeitraum der Baudurchführung errichtete Anlagen und Wege,
– Wiederherstellungsarbeiten im notwendigen Umfang,
– Eigenregieleistungen, die für eine Ausschreibung nicht geeignet sind oder in sicherheitsrelevante Bereiche eingreifen; sie sind nach der Leistungskostenvorschrift zu berechnen.

5.2.1.2  Baunebenkosten

Hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Baunebenkosten gilt Abschnitt 6.2.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) entsprechend.

5.2.1.3  Planungskosten

¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, außerdem für
– Vermessungsarbeiten,
– Baugrunduntersuchungen während der Baudurchführung,
– Baustoffprüfungen,
– erforderliche Gutachten, Messungen, Untersuchungen und Überprüfungen,
– die einem Dritten durch Verlegung, Änderung oder Erneuerung seiner Anlagen im Zuge einer nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme zu ersetzenden Aufwendungen für Ingenieurleistungen (zum Beispiel für Planung, Bauleitung und Abrechnung).
²Planungskosten sind zuwendungsfähig, soweit sie 15 % der Baukosten nicht übersteigen.

5.2.2 

Bei Änderungen an Bahnübergängen (Nr. 2.1.2) sind die von der Eisenbahn zu tragenden Anteile an der Kostenmasse gemäß der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, 1. EKrV) zuwendungsfähig.

5.2.3 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 sind die Ausgaben für die Anfertigung der Studien und Untersuchungen zuwendungsfähig.

5.2.4 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 sind die Planungskosten bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI) zuwendungsfähig.

5.2.5 

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
– Grunderwerb, soweit nicht zur Kostenmasse gemäß 1. EKrV gehörend,
– Ablösebeträge für Unterhaltsmehrkosten,
– Bauleistungen für Anlagen, die keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind,
– die Anschaffung von Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
– die Durchführung von Genehmigungsverfahren und behördliche Gebühren,
– künstlerische Ausgestaltungen,
– Finanzierungskosten und
– Ausgaben, die ein anderer als der Vorhabensträger zu tragen verpflichtet ist.

5.3  Höhe der Förderung

5.3.1 

Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist, kann für Zuwendungen zu Ersatzinvestitionen und zu Änderungen an Bahnübergängen ein Fördersatz von bis zu 80 % bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt werden.

5.3.2 

¹Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 und Nr. 2.1.4 beträgt der Fördersatz bis zu 50 %. ²Betreffen diese Maßnahmen Infrastrukturen für den SPNV, kann der Fördersatz nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) bis zu 90 % betragen.

5.3.3 

¹Bei Maßnahmen an Betriebsanlagen für den öffentlichen Eisenbahnverkehr in Binnenhäfen ist Artikel 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. ²Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % und der Höchstbetrag der Zuwendung 2 Millionen Euro, auch bei Mehrfachförderung.

5.3.4 

Maßnahmen an Betriebsanlagen für den nichtöffentlichen Eisenbahnverkehr (Werksbahnen) können nur bis zum Erreichen der zulässigen Höchstförderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020, gefördert werden (Allgemeine De-minimis-Beihilfen).

5.4  Mehrfachförderung

5.4.1 

Fördern mehrere Zuwendungsgeber die gleiche Ersatzinvestition oder die gleiche Änderung eines Bahnübergangs, kann eine Zuwendung bis zum Erreichen von 80 % Gesamtförderquote bewilligt werden.

5.4.2 

Für Ersatzinvestitionen, die dem Grunde nach förderfähig sind nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG), gilt Folgendes:

5.4.2.1 

Für Ersatzinvestitionen, die vom Bund nach dem SGFFG gefördert werden, kann eine ergänzende Landesförderung bis zum Erreichen einer Gesamtförderung von 80 % der gemäß SGFFG zuwendungsfähigen Bau- und Planungskosten gewährt werden (Ko-Förderung).

5.4.2.2 

¹Ausnahmsweise kann eine alleinige Förderung für Ersatzinvestitionen nach dieser Richtlinie mit bis zu 80 % Fördersatz gewährt werden, wenn eine beantragte SGFFG-Förderung vom Bund für die aktuelle Förderperiode wegen erschöpfter Haushaltsmittel nicht bewilligt wurde und ein Maßnahmenaufschub bis in die folgende SGFFG-Förderperiode zur Folge hat, dass ein tatsächlich vorhandener Schienengüterfernverkehr auf der gegenständlichen Eisenbahninfrastruktur nicht mehr durchgeführt werden kann. ²Förderfähig sind in diesen Fällen nur Maßnahmen, die unbedingt zum Erhalt der Befahrbarkeit der Schienenwege notwendig sind.

6.  Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

6.1 

¹Anträge auf Gewährung von Zuwendungen (Muster in Anlage 2) sollen bis zum 31. Oktober 2022 bei der Regierung gestellt werden, in deren Bezirk die antragsgegenständlichen Schienenwege alleine oder überwiegend liegen oder liegen sollen. ²Dem Antrag muss ein Erläuterungsbericht beiliegen mit Angaben
– zu Art und Örtlichkeit der Eisenbahninfrastruktur, für die eine Förderung beantragt wird;
– zu den geplanten Maßnahmen und ihrem Zweck;
– zur Eigentümerstruktur des Antragstellers und seiner privatrechtlichen Befugnis zum Durchführen der Maßnahme;
– zu den planungsrechtlichen Verhältnissen, insbesondere ob eine Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG (Planfeststellung, Plangenehmigung) erforderlich ist oder nicht;
– zu der für die antragsgegenständliche Eisenbahninfrastruktur zuständige Eisenbahnaufsichts- und Planfeststellungsbehörde.
³Bei Anträgen auf Zuwendungen für Ersatzinvestitionen sind im Erläuterungsbericht Angaben zu machen über den Zeitpunkt, an dem letztmals gleichartige Maßnahmen an den antragsgegenständlichen Betriebsanlagen durchgeführt wurden.

6.2 

Folgende weitere Unterlagen sind dem Antrag beizufügen oder nachzureichen:

6.2.1 

Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3).

6.2.2 

Bei Anträgen auf De-minimis-Beihilfen eine Erklärung des Antragstellers (Anlage 4).

6.2.3 

Kostenschätzung/Kostenberechnung mit Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.2.4 

Bei Ersatzinvestitionen an Schienenwegen mit Güterfernverkehr eine Kopie des Antrags beim Eisenbahn-Bundesamt auf Förderung der Maßnahme nach dem SGFFG sowie der dazu ergangene Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes.

6.3 

Die Bewilligungsbehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern, insbesondere Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse und so weiter die eine Beurteilung von Baumaßnahme ermöglichen.

7.  Antragsbearbeitung

7.1 

Die Regierung prüft eingehende Zuwendungsanträge darauf, ob die Maßnahme grundsätzlich zuwendungsfähig ist und leitet entsprechende Anträge und Erläuterungsberichte zum Zwecke der Budgetplanung elektronisch an das StMB.

7.2 

Maßnahmen, für die nach dem 31. Oktober 2022 ein Zuwendungsantrag bei der Regierung eingeht, werden grundsätzlich nachrangig gefördert.

7.3 

Maßnahmen bezüglich der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (Werksbahnen) im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) werden nachrangig zu Maßnahmen bezüglich Eisenbahninfrastrukturen des öffentlichen Verkehrs gefördert.

8.  Zuwendungsbescheid, Nebenbestimmungen

8.1 

Die Regierung erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu vom StMB ermächtigt wird.

8.2  Inhalt des Zuwendungsbescheides

8.2.1 

¹Bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Zuwendungsbescheid der Prozentsatz und der Höchstbetrag der Zuwendung anzugeben. ²Abweichend vom Antrag als nicht zuwendungsfähig gewertete Ausgaben sind darzulegen.

8.2.2 

Die für den Zuwendungsempfänger einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) werden im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt.

8.2.3 

Im Zuwendungsbescheid wird der 29. Dezember 2023 als letztmöglicher Tag für die Auszahlung von Fördermitteln festgelegt.

8.2.4 

Bei geeigneten Projekten können Nebenbestimmungen hinsichtlich einer angemessenen Darstellung der Förderung durch den Freistaat Bayern auferlegt werden.

8.3  Zweckbindungsfristen

8.3.1 

Bei Ersatzinvestitionen und Änderungen von Bahnübergängen ist der Zuwendungsempfänger dazu zu verpflichten, die geförderte Betriebsanlage für einen Zeitraum von
– zehn Jahren bei Wartehäuschen,
– 15 Jahren bei technischen Anlagen mit Rechnertechnik,
– im Übrigen 25 Jahren
zweckentsprechend zu erhalten (Zweckbindungsfrist).

8.3.2 

¹Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Fertigstellung der Betriebsanlage. ²Für die Zeit, in der die Betriebsanlage beziehungsweise der Schienenweg nicht zweckentsprechend genutzt wird oder werden kann, ist eine Verpflichtung zur anteiligen Rückerstattung der Zuwendung aufzuerlegen.

8.3.3 

¹Bei Vorhaben, die vom Bund nach dem SGFFG gefördert werden, sind hinsichtlich der Zweckbindungsfrist, der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten sowie etwaiger Nebenbestimmungen die entsprechenden Regelungen des Bewilligungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes in den Zuwendungsbescheid für die Ko-Förderung zu übernehmen. ²Der Zuwendungsbescheid kann erst erteilt werden, wenn der Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erteilt wurde. ³Der Verwendungsnachweis soll auf dem geprüften Verwendungsnachweis des Eisenbahn-Bundesamtes aufbauen; Doppelprüfungen sollen vermieden werden.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt am 22. September 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Ingrid Simet
Ministerialdirektorin

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