Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen, RVP (Ausgabe 2019)
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter mit Hochbauaufgaben
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Vereinigung der Prüfingenieure in Bayern e.V.
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
1. Allgemeines
¹Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) kann die Straßenbaubehörde in entsprechender Anwendung der nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen zur Erfüllung ihrer Verantwortung für die Sicherheit ihrer Baumaßnahmen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige heranziehen. ²Wir bitten, deshalb Prüfingenieuren im Fachbereich Standsicherheit, entsprechend § 2 Abs. 1 und § 13 PrüfVBau, hoheitliche Prüfaufträge für die Standsicherheitsnachweise zu erteilen. ³Anstatt des siebten Teils der PrüfVBau (Vergütung) ist die Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP) anzuwenden. ⁴Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2019 vom 26. August 2019, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 18 vom 26. August 2019, die „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“, Ausgabe 2019, bekannt gegeben.
2. Anwendung
¹Die RVP (Ausgabe 2019) ersetzt die RVP (Ausgabe 2016) und ist ab sofort für alle neuen Prüfaufträge für den Bereich der Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. ²Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RVP (Ausgabe 2019) auch für ihre Vorhaben anzuwenden.
3. Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 (AllMBl. 2018, S. 21) wird aufgehoben.
4. Bezugsmöglichkeit
Die RVP wird als Anhang in das HVA F-StB aufgenommen.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
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