Richtlinie für die Förderung der Tierzucht
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Förderung der Tierzucht

¹Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien besteht nach Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) der Auftrag, sie durch den Einsatz finanzieller Mittel zu fördern. ²Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zur Verfügung gestellt. ³Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). ⁴Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. ⁵Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Die finanzielle Förderung soll es den staatlich anerkannten Züchtervereinigungen ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegenden züchterischen Aufgaben, insbesondere die Zucht auf Gesundheit und Robustheit, durchzuführen und Dienstleistungen anzubieten. ²Die genetischen Fortschritte in allen erhobenen Merkmalen der Gesundheit und Robustheit werden erfasst und der Zuchtfortschritt bestimmt; dieser wird in bestimmten Zeitabschnitten evaluiert. ³Dadurch soll die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert und die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen sowie die genetische Vielfalt erhalten werden. ⁴Die Förderung dient auch dem Erhalt der bäuerlichen Tierzucht.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden die notwendigen Personal- und Sachausgaben der anerkannten Züchtervereinigungen für die in Nr. 4 aufgeführten Bereiche. ²Ausgaben der Dachorganisationen im Zusammenhang mit der Weiterleitung gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO werden nicht gefördert.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannte Züchtervereinigungen mit Niederlassung in Bayern. ²Erstempfänger der Zuwendung können auch Dachorganisationen von Vereinigungen von Züchtern auf Landesebene sein. ³Letztempfänger sind die regionalen nach Tierzuchtrecht anerkannten Züchtervereinigungen.

4.  Fördervoraussetzungen

Personal- und Sachausgaben werden als notwendige Ausgaben anerkannt, wenn sie vergleichbare Ausgaben staatlicher Stellen nicht übersteigen und nach Art und Umfang der Tätigkeit der Züchtervereinigungen in den nachstehenden Aufgabengebieten angemessen sind:

4.1 

Anlegen und Führen von Zuchtbüchern,

4.2 

Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere,

4.3 

Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchttierschauen (ausgenommen Vermarktung),

4.4 

Veröffentlichung der Ergebnisse aus den Leistungsprüfungen und den Selektionsveranstaltungen.

4.5 

Von der Förderung sind ausgeschlossen:
– Investitionen in Vermarktungsanlagen und dergleichen,
– Ankauf oder Miete von Kraftfahrzeugen,
– Mitgliedsbeiträge an Organisationen,
– Ausgaben für die Vermarktung von Zuchttieren und Kälbern,
– Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer.

5.  Art und Umfang der Förderung

¹Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt. ²Die Förderpauschalen werden unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit der anerkannten Züchtervereinigung je im Zuchtbuch eingetragenes Zuchttier festgelegt.

6.  Beihilferechtliche Grundlage

¹Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. ²Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200 000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

7.  Mehrfachförderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine dieser Maßnahmen aus anderen staatlichen Programmen gefördert wird.

8.  Sonstige Bestimmungen

8.1 

¹Die Mittelverwendung ist bis zum im jeweiligen Bewilligungsbescheid festlegten Termin entsprechend zu bestätigen. ²Der Nachweis der Mittelverwendung erfolgt durch die Vorlage einer Verwendungsbestätigung sowie durch die Vorlage eines Herdbuchausdrucks, aus dem sich die nach Nr. 5 relevante Anzahl eingetragener Zuchttiere zum Stichtag ergibt.

8.2 

Die Aufbewahrungsfrist für die Förderunterlagen beträgt abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zehn Jahre ab dem Außerkrafttreten dieser Richtlinien; für Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Unterlagen daher bis einschließlich 2034 aufzubewahren.

8.3 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.  Verfahren

9.1  Allgemein

¹Die auf Landesebene anerkannte Züchtervereinigung bzw. der Landesverband als Dachorganisation der jeweils anerkannten Züchtervereinigungen ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahmen. ²Die Weiterleitung der Fördermittel von der Dachorganisation an die Züchtervereinigungen darf nur zu dem in diesen Richtlinien festgelegten Zuwendungszweck als Zuschuss (Projektförderung) erfolgen. ³Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) behält sich vor, tierartbezogene Förderbestimmungen in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
⁴In dem abzuschließenden zivilrechtlichen Vertrag sind anzugeben:
– der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,
– die Zuwendungsart (Projektförderung),
– die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
– die Finanzierungsform (Zuschuss),
– der Bewilligungszeitraum,
– ggf. Einzelheiten zum zu schließenden Vertrag (Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Unterlagen etc.),
– die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
⁵In dem zivilrechtlichen Vertrag ist zu regeln, dass
– ein Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zulässig ist und ein wichtiger Grund insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Empfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
der Empfänger bestimmten im Zuwendungsvertrag im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
– die Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Rückzahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger anerkannt werden,
– die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend der Nrn. 1 bis 7 ANBest-P zu erfolgen hat. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend der Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörden (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen.
⁶Der Zuwendungsempfänger ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegenüber Dritten zuständig.

9.2  Antragstellung

Für Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Anträge und die Erklärungen zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 über den jeweiligen Landesverband, der die Anträge zu einem Sammelantrag zusammenfasst, bzw. von der auf Landesebene anerkannten Züchtervereinigung bei der
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kompetenzzentrum Förderprogramme
Heinrich-Rockstroh-Straße 10
95615 Marktredwitz
einzureichen.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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