Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von der Energiekrise betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkuns...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von der Energiekrise betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der Kulturpädagogischen Einrichtungen sowie der Mittagsbetreuung im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– dieser Richtlinie sowie
– ergänzender Vollzugsbestimmungen
finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der kulturpädagogischen Einrichtungen sowie Einrichtungen der Mittagsbetreuung, die in ihrer Existenz gefährdet sind. ²Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Unterstützungsmaßnahmen

¹Der Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursacht branchen- und bereichsübergreifende drastische Preissteigerungen in Deutschland und Bayern und gefährdet die wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der kulturpädagogischen Einrichtungen sowie einzelner Mittagsbetreuungen. ²Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb am 6. November 2022 einen Bayerischen Härtefallfonds unter anderem für soziales Leben und Infrastruktur zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen. ³Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds werden für Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts gewährt, wenn diese in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.

2. Antragsvoraussetzungen

2.1 Antragsberechtigung

2.1.1 Außerschulische Einrichtungen und Träger

¹Antragsberechtigt sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte
– Landesorganisationen, Träger und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
– politische Akademien, Stiftungen und Vereine,
– Einrichtungen der Erinnerungskultur,
– Einrichtungen der Jugendkunstschulen und
– kulturpädagogischen Einrichtungen.
²Nicht antragsberechtigt sind außerschulische Einrichtungen, die einen Träger mit nicht insolvenzfähigen Gesellschaftern haben oder deren Träger selbst eine Kommune oder kommunale Gebietskörperschaft ist.

2.1.2 Mittagsbetreuungen

¹Antragsberechtigt sind unter der Maßgabe der folgenden Regelungen freie Träger, die eine staatlich geförderte Mittagsbetreuung (gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen vom 26. April 2021 (BayMBl. Nr. 316)) in Einrichtungen durchführen, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden und deren Räumlichkeiten vom Träger ausschließlich selbst finanziert werden. ²Nr. 2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.

2.1.3 Allgemeine Antragsgrundsätze

¹Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte im Sinne von Nr. 2.1.1 oder Nr. 2.1.2 ganz oder teilweise steuerbefreit ist. ²Ein Antrag ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2.2 Existenzgefährdung

¹Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er oder seine Einrichtungen durch die gestiegenen Energiekosten für nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) bzw. leitungsgebundene Energieträger (Gas, Strom sowie Fernwärme) in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten

3.  Ausgleichsfähige Kosten

Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung i. S. d. Nr. 2.2, soweit sie durch die Betriebseinnahmen im Jahr 2023 und etwaige weitere öffentliche Hilfen nicht abgedeckt werden kann (Finanzierungslücke).

4.  Höhe der Unterstützungsmaßnahme

¹Die Höhe der Unterstützungsmaßnahme richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Haushaltsmittel, nach dem Umfang der geltend gemachten Existenzgefährdung, sowie nach dem Gesamtvolumen der beantragten Hilfen. ²Es werden bis zu 50 Prozent der Finanzierungslücke (Nr. 3) ausgeglichen. ³Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Leistungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Hilfeleistung.

5.  Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen zur Eindämmung der Folgen der Energiepreissteigerung ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation erfolgt.

6. Zuständigkeit

6.1 Landesorganisationen und Träger auf Landesebene sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur:

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

6.2 Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung, Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen:

¹Die Landesorganisationen bzw. die Träger der Erwachsenenbildung und der Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. unterstützen den Freistaat Bayern bei dem Vollzug des Härtefallfonds, indem sie die Hilfen für sich und ihre von der Energiekostensteigerung in der Existenz bedrohten Einrichtungen per Sammelantrag beantragen und die bewilligten Hilfen entsprechend an ihre Einrichtungen weiterleiten. ²Sie erhalten für die Unterstützung und die dadurch entstehenden Kosten eine Verwaltungspauschale als Kostenerstattung

6.3 Einrichtungen der Mittagsbetreuung

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die jeweilige für die staatliche Förderung einer Mittagsbetreuung zuständige Bezirksregierung.

7.  Verfahren

7.1  Allgemeine Grundsätze

¹Die Anträge sind bis zum 31. Oktober 2023 an die zuständige Stelle i. S. d. Nr. 6 zu stellen. ²Die Anträge haben zwingend folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:
– ¹Die Erklärung, dass der/die Gesellschafter oder Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben. ²Eine Erläuterung, falls keine Unterstützungsleistungen erbracht wurden.
– Bereits erhaltene oder beantragte Zuschüsse aus den Hilfen des Bundes, anderer zur Abmilderung der Folgen der Energiekostensteigerung erfolgter Zuwendungen des Staates oder der Kommunen bzw. der Kirchen und Parteien oder anderer Stellen.
– Einen beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 zur Bewertung der Betriebseinnahmen sowie der voraussichtlichen Energiekosten im Jahr 2023.
– Die tatsächlichen Energiekosten im Jahr 2021.
³Die Antragsstellenden haben spätestens zum 30. Juni 2024 einen Nachweis über die tatsächlichen Energiekosten sowie das Betriebsergebnis im Jahr 2023 und für denselben Zweck und Zeitraum erhaltene Leistungen aus Hilfsprogrammen des Bundes, des Landes und der Kommunen vorzulegen. ⁴Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen.

7.2  Landesorganisationen und Träger sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur sowie der Jugendkunstschulen

¹Die Anträge der Landesorganisationen und Träger sowie der sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur sowie des Landesverbands der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. sind jeweils als Sammelantrag (Nr. 6.2) an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen. ²Im Falle der Weiterreichung der Mittel ist darin listenmäßig nachzuweisen, an welche Einrichtungen und in welcher Höhe die Unterstützungsleistung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausgezahlt wird. ³Zweifelsfälle sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorzulegen. ⁴Die Weiterleitung an die Einrichtungen erfolgt nach vorab vom Staatsministerium festgelegten Entscheidungsgrundsätzen. ⁵Die Entscheidungsgrundsätze werden Teil des Bescheids.

7.3  Einrichtungen der Mittagsbetreuung

Die Anträge freier Träger einer Mittagsbetreuung sind bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt.

8.  Auskunftspflichten, Prüfung

8.1  Prüfung durch die Bewilligungsstellen

¹Die für die Mittelverteilung jeweils zuständige Stelle prüft sowohl bei Bewilligung als auch nach Vorlage der Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen und Kosten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung sowie die Höhe der Billigkeitsleistung und führt eine Plausibilitätskontrolle durch. ²Sie hat zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen zu gewährleisten. ³Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.2  Prüfung durch andere Stellen

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Unterstützungsleistung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Daher müssen alle für die Unterstützungsleistung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

8.3  Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

¹Der Empfänger ist verpflichtet, der jeweils die Mittel an ihn weiterreichenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Unterstützungsmaßnahme maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. ²Eine Mitteilungspflicht besteht ebenso, wenn der Empfänger nach Antragsstellung weitere öffentliche Hilfen zur Eindämmung der Folgen der Energiepreissteigerung beantragt oder erhält. ³Der Empfänger ist außerdem verpflichtet, die gewährte Unterstützungsmaßnahme zurückzuerstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen nicht unverzüglich angezeigt wurde.

9.  Strafrechtliche Hinweise

¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. ³Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

10.  Steuerrechtliche Hinweise

¹Die als Unterstützungsmaßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. ²Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder muss auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Unterstützungsmaßnahme unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.

11.  Datenschutzerklärung

¹Die sich aus den Antragsunterlagen und den Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Daten werden durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die entsprechend der Richtlinie eingeschalteten Bewilligungsstellen verarbeitet. ²Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 6 zuständige Bewilligungsstelle.

12.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirigent
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