dBIR: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen
¹Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebens- und Arbeitsbereiche stellt eine zentrale strukturelle Herausforderung für die Bildung junger Menschen am Bildungsstandort Deutschland dar. ²Es ist eine der großen Zukunftsaufgaben, die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Deutschland umfassend auf die Digitalisierung in allen Lebens- und Arbeitsbereichen vorzubereiten. ³Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Kommunen arbeiten bei dieser Zukunftsaufgabe zusammen und setzen mit dem DigitalPakt Schule einen abgestimmten Innovationsimpuls. ⁴Damit sollen die bestehenden Entwicklungen in der digitalen Transformation an den Schulen entscheidend unterstützt werden, um die Voraussetzungen für die Bildung in der digitalen Welt bundesweit und nachhaltig spürbar zu verbessern und digitales Lernen und Lehren unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen. ⁵Die Zuwendungsempfänger setzen die subsidiären Finanzhilfen des Bundes zusätzlich zu eigenen, bereits begonnenen Investitionen für den zusätzlichen Ausbau der schulbezogenen digitalen Bildungsinfrastruktur ein.
⁶Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV), Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen sowie zum Aufbau regionaler Strukturen zur Nutzung durch die Schulen.
⁷Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt ergänzend zu den Förderprogrammen „Industrie 4.0“, „Exzellenzzentren an Berufsschulen“, „Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer“ und „Budget für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen“ des Staatsministeriums sowie zur „Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. ⁸Die Ausstattung von Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie.
1. Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale technische Bildungsinfrastrukturen an den bzw. für die bayerischen Schulen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren.
2. Gegenstand der Förderung
¹An allen öffentlichen Schulen mit kommunalem Schulaufwandsträger sowie staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 5.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) zuwendungsfähig, sofern die Fördergegenstände nicht vorrangig zu schulverwaltungsbezogenen Zwecken genutzt werden (schulische Maßnahmen):
Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen; Schulserver,
die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, zum Beispiel Pufferserver für Bildungsmedien, sofern für mindestens 12 Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaseranschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder
die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen, zum Beispiel in der berufsspezifischen Ausbildung, zu ermöglichen;
Aufbau oder Verbesserung der schulischen WLAN-Infrastruktur;
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen), sofern sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel Dokumentenkameras, Beamer, interaktive Tafeln, Displays nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in der Schule;
digitale Arbeitsgeräte (zum Beispiel Arbeitsplatzrechner, programmierbare Steuerungen/Fertigungen, CNC-Maschinen, Diagnose- und Messgeräte, Versuchsanlagen, Laborgeräte, Steuermodule usw.), insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche oder die berufsbezogene Bildung;
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
die Schule über die Infrastruktur, die nach Buchst. a und b zuwendungsfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulaufwandsträger beantragt ist,
spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im Medienkonzept der Schule dargestellt ist und
bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulaufwandsträger oder
25 000 Euro je einzelner Schule
oder beides nicht überschreiten.
²Die Investitionen an Schulen gemäß Satz 1 können um zusätzliche regionale Investitionen erweitert werden, sofern schulbezogene digitale Infrastrukturen in regionalen Rechen- und Dienstleistungszentren (regionale Einheiten) zusammengeführt werden (regionale Maßnahmen). ³Als regionale Maßnahmen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Nr. 5.3 einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) zur unmittelbaren Nutzung durch die Schulen für unterrichtsbezogene Zwecke zuwendungsfähig:
IT-Systeme im technischen Verbund mit schulgebundenen digitalen Infrastrukturen nach Satz 1 (zum Beispiel zentrale Serverkomponenten, Netzwerkspeichersysteme, zentrale Gerätemanagementsysteme) einschließlich digitaler Vernetzung innerhalb der regionalen Einheit; eingeschlossen sind zum Betrieb der geförderten regionalen Infrastruktur notwendige digitale Arbeitsgeräte einschließlich erforderlicher Steuerungsgeräte und betriebserforderlicher Software; ausgenommen ist die Anbindung der regionalen Einheiten über breitbandige Datenleitungen zu sowie zwischen den Schulen;
digitale Werkzeuge, die zentral vorgehalten werden und dem Aufbau einer regionalen digitalen Lehr-Lern-Infrastruktur dienen (zum Beispiel Content-Entwicklungswerkzeuge, Werkzeuge zur kollaborativen Bearbeitung digitaler Lerninhalte); eingeschlossen sind Lizenzen für zentrale cloudbasierte Anwendungen, sofern sie Teil schulübergreifender digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen sind, die auf Dauerhaftigkeit angelegt sind, sowie zu deren Errichtung bzw. Nutzung erforderlich sind; ausgenommen sind der Erwerb von Content sowie Lizenzen für sonstige Standardanwendungssoftware, fachspezifische Anwendungsprogramme und sonstige didaktische Software, die ausschließlich der lokalen Verwendung an der Schule und nicht dem Aufbau einer regionalen digitalen Lehr-Lern-Infrastruktur zur schulübergreifenden Kollaboration dienen;
digitale Dienste, die zentral bereitgestellt werden und dem unterrichtlichen Einsatz oder der schulischen Kommunikation dienen (zum Beispiel zentrale Cloud- und Serverdienste, synchrone und asynchrone Kommunikationsanwendungen wie Maildienste, Messengerdienste, Informations- und Benachrichtigungsdienste);
regionale Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulaufwandsträgern als Investitionsmaßnahmen in regionalen Einheiten (zum Beispiel Systeme, Werkzeuge und Dienste zur zentralen IT-Administration, Systeme zur Ferndiagnose und -wartung, Systeme zur zentralen Geräteverwaltung); ausgenommen sind Ausgaben zur Ausbildung und Finanzierung von IT‑Administratorinnen und Administratoren.
⁴Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Buchst. a und b an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung schulgebundener mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Buchst. f noch nicht vorhanden ist, ist die Auszahlung der Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule erst mit Herstellung dieser Infrastruktur möglich. ⁵Zu beschaffende digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.
3. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). ²Schulaufwandsträger dürfen gemeinsame Anträge stellen. ³Sie dürfen sich zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Rahmen der Zuwendungsvoraussetzungen dieser Bekanntmachung zu neuen Strukturen als weitere Zuwendungsempfänger zusammenschließen bzw. andere Organisationen mit der Durchführung betrauen und die Finanzhilfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an diese nach Maßgabe von Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
¹Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde. ²Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 17. Mai 2019 zugelassen. ³Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. ⁴Ab dem 17. Mai 2019 begonnene Abschnitte von laufenden Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt.
⁵Durch den Antragsteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die von der Förderung betroffen ist, zu versichern, dass die folgenden Indikatoren eines Schulentwicklungsprozesses mit digitalen Medien vorliegen. ⁶Die Schulen haben
– den Ist-Stand ihrer IT-Ausstattung in der zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur IT-Ausstattung der Schulen angegeben und
– gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1, ein Medienkonzept erarbeitet und den zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Stand an das Staatsministerium übermittelt.
⁷Die Fördergegenstände nach Nr. 2 Satz 1 sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). ⁸Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 auf zehn Jahre und für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. f auf drei Jahre festgelegt. ⁹Die Förderung von regionalen Maßnahmen setzt die Zentralisierung schulischer digitaler Infrastrukturen in regionalen Einheiten voraus, die
von den Schulen von mindestens zwei Schulaufwandsträgern oder
von mindestens fünf Schulen oder
von mindestens 2 000 Schülerinnen und Schülern
genutzt werden. 1⁰Satz 7 gilt entsprechend für Fördergegenstände nach Nr. 2 Satz 3. 1¹Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen gemäß Nr. 2 Satz 3 Buchst. a und d, die dem Aufbau einer digitalen Vernetzung dienen, auf zehn Jahre festgelegt.
5. Art und Umfang der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung mit einer Begrenzung auf die Höchstbeträge gemäß Nr. 5.2.
5.2 Höhe der Zuwendungen
¹Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Der Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen für schulische Maßnahmen ist für die gesamte Laufzeit des DigitalPakts Schule je Schulaufwandsträger in der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/digitalpakt) zu dieser Bekanntmachung festgelegt. ³Davon soll der in der Anlage nach Satz 2 bezifferte Teilbetrag für Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur von integrierten Fachunterrichtsräumen an berufsqualifizierenden Schulen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien einschl. der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) eingesetzt werden, die die berufsbezogene Fachkompetenz der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der digitalen Transformation fördern (iFU-Teilbetrag). ⁴Die Zuwendung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich aller nach Nr. 5.4 einzubringenden Eigenmittel begrenzt; eine Überkompensation ist auszuschließen. ⁵Für die Durchführung regionaler Maßnahmen können zusätzliche Finanzhilfen bis zu einem Anteil von 25 v. H. an den Höchstbeträgen nach Satz 2 für die beteiligten Schulaufwandsträger gewährt werden, wobei die Bewilligung nach der Reihenfolge des Antragseingangs bis zur Erschöpfung der insgesamt für regionale Maßnahmen vorgesehenen Finanzhilfen im Umfang von 40,0 Mio. Euro erfolgt (beschränktes Windhundverfahren).
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Kostenposition 1: IT-Ausstattung
¹Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von IT-Hardware (einschließlich der zum Betrieb der beschafften IT-Hardware erforderlichen Software) sowie von Software gemäß Nr. 2 Satz 1, wie sie im Ausstattungsplan des Medienkonzeptes der jeweiligen Schule festgeschrieben sind, bzw. gemäß Nr. 2 Satz 3, soweit sie der Umsetzung der jeweiligen Ausstattungspläne der von der regionalen Maßnahme betroffenen Schulen dienen. ²Sofern für die jeweilige Geräteklasse der angeschafften IT-Ausstattung technische Mindestkriterien im Votum des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, sollen diese bei der Beschaffung als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. ³Abweichungen von den Mindestkriterien sind ohne Beantragung grundsätzlich zulässig, sofern die funktionalen Anforderungen an die IT-Ausstattung aus den Medienkonzepten der Schulen im jeweiligen Einsatzszenario weiterhin erfüllt werden sowie durch den Freistaat Bayern landesweit zur Verfügung gestellte Angebote wie die BayernCloud Schule ohne Einschränkungen genutzt werden können.
Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
¹Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für IT-Ausstattung wie in Buchst. a beschrieben, werden für den auf die Laufzeit des DigitalPakts Schule entfallenden Anteil mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch nur der Anteil für die Gerätemiete und Betriebssoftware für im Rahmen dieser Förderrichtlinie angeschaffte Geräte. ²Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben
für Verträge, deren Laufzeit die Zweckbindungsfristen nach Nr. 4 Sätze 7 und 8 unterschreitet, und
für Verträge, die an bestehende Verträge vor Ablauf der Zweckbindungsfristen anschließen oder diese ersetzen.
³Falls nicht-zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.3 Satz 2 Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen
¹Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. digitale Vernetzung innerhalb der regionalen Einheit gemäß Nr. 2 Satz 3 Buchst. a sowie zum Aufbau und zur Inbetriebnahme nach Nr. 2 Satz 1 und 3 beschaffter Ausstattungsgegenstände sind zuwendungsfähig. ²In angemieteten Gebäuden sind diese nur zuwendungsfähig, sofern der Zuwendungsempfänger vertraglich oder durch Genehmigung des Eigentümers zur Durchführung berechtigt ist. ³Die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 4 Sätze 7 und 8 dBIR bleibt davon unberührt. ⁴Dies gilt insbesondere bei Auflösungen oder Änderungen im Mietverhältnis.
Kostenposition 4: Investive Begleitmaßnahmen
¹Investive Begleitmaßnahmen werden gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen zu den Kostenpositionen 1 bis 3 besteht. ²Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. ³Kommunale Eigenregieleistungen sowie entsprechende Eigenleistungen privater Schulaufwandsträger sind nicht zuwendungsfähig.
²Nicht zuwendungsfähig sind Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastruktur. ³Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
5.4 Eigenmittel
¹Vom Zuwendungsempfänger sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen. ²Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen sowie Leistungen nach Art. 34 bzw. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden. ³Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.
6. Doppelförderung
¹Doppelförderungen sind unzulässig. ²Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden. ³Das gilt insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.
⁴Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern bereits auf anderer Grundlage, insbesondere nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und dem BaySchFG, finanziert werden. ⁵Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
⁶Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist.
7. Förderverfahren
7.1 Förderantrag
¹Die Förderung wird auf Antrag gewährt. ²Jeder Antrag zur Förderung einer Maßnahme gemäß Nr. 5.3 dieser Bekanntmachung ist vom Schulaufwandsträger spätestens bis zum 30. Juni 2022 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Antragsmappe unter digitalpakt@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium (benannte Stelle) einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der zuständigen Regierung zuzuleiten. ³Ein Schulaufwandsträger kann mehrere Anträge zu voneinander abgrenzbaren Maßnahmen oder Maßnahmenabschnitten stellen. ⁴Anträge für schulische Maßnahmen dürfen sich jeweils nur auf Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks beziehen. ⁵Bei regionalen Maßnahmen ist für Anträge mehrerer Schulaufwandsträger diejenige Regierung zuständig, für deren Regierungsbezirk die Höchstbeträge der staatlichen Zuwendungen der beteiligten Schulaufwandsträger gemäß Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/digitalpakt) den größten Wert annehmen. ⁶Ein Antrag auf Zuwendung für schulische Maßnahmen kann nur gestellt werden, wenn die Höhe der beantragten Zuwendung
mindestens 20 Prozent des Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen für den Antragsteller gem. Nr. 5.2 und mindestens 25 000 Euro beträgt oder
den Gesamtbetrag oder den sich nach Abzug der vorangegangenen Zuwendungen verbliebenen Restbetrag des Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen für den Antragsteller nach Nr. 5.2 vollständig oder teilweise in einem letzten Antrag unter Verzicht auf den danach verbleibenden Restbetrag ausschöpft oder
mindestens 500 000 Euro beträgt.
⁷Die ausgefüllte Antragsmappe muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
bei gemeinsamen Anträgen nach Nr. 3 Satz 2 die Nennung der beteiligten zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträger, die Bestätigung über eine rechtlich verbindliche Vereinbarung, in der Organisationsstruktur, Art und Umfang und Kostentragung für die gemeinsame Maßnahmenumsetzung der beteiligten Schulaufwandsträger intern geregelt sind, und die Benennung eines für die Angelegenheiten der Förderung gemäß dieser Richtlinie für alle Zuwendungsempfänger bestellten Vertretungsberechtigten (Bevollmächtigter);
Angabe der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers, für die die geplante Maßnahme oder der Maßnahmenabschnitt durchgeführt werden soll;
Investitionsplanung basierend auf den jeweiligen schulischen Medienkonzepten für alle von den Maßnahmen des Antrags betroffenen Schulen (Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan, Zeitplanung inklusive Erklärung zum Beginn der Investitionsmaßnahme); darunter die auf Investitionsmaßnahmen für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen bzw. auf Maßnahmen für integrierte Fachunterrichtsräume an berufsqualifizierenden Schulen entfallenden Anteile;
Erklärung, dass es sich im Fall von Nr. 4 Satz 4 um einen ab dem 17. Mai 2019 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt;
Erklärung, dass Ausgaben für Miet-, Mietkauf und Leasingverträge nicht aufgrund von Nr. 5.3 Satz 1 Buchst. b Satz 2 aus der Zuwendungsfähigkeit ausgeschlossen sind;
¹Versicherung des Antragstellers, dass für jede von den Maßnahmen des Antrags betroffene Schule die Ist-Ausstattung im Rahmen der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen IT‑Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen gemeldet wurde. ²Mit der Teilnahme an der IT-Umfrage gelten folgende Angaben zu jeder von den Maßnahmen des Antrags betroffenen Schule als erfüllt:
Bestandsaufnahme bestehender Ausstattung und
Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung;
¹Versicherung des Antragstellers, dass für jede von den Maßnahmen des Antrags betroffene Schule das Medienkonzept erarbeitet und dem Staatsministerium in der zum Zeitpunkt des Antrags aktuellen Version übermittelt wurde. ²Mit der Übermittlung der den Anforderungen des aktuellen Leitfadens des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung genügenden Medienkonzepte gelten folgende Angaben zu jeder von den Maßnahmen des Antrags betroffenen Schule als erfüllt:
Bestandsaufnahme benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand,
technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte und
bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte;
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;
Anlage zum Antrag: Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support;
bei regionalen Maßnahmen eine Erklärung, dass diese dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbeizuführen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern, sowie die Bestätigung, dass die Anforderungen an eine regionale Einheit gemäß Nr. 4 Satz 9 dauerhaft erfüllt sind.
7.2 Zuständigkeit, Bewilligung
¹Die zuständige Regierung bewilligt die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid. ²Die Bewilligung der Zuwendungshöhe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. ³Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt bewilligten bzw. abgeschlossenen Anträge unter Begrenzung auf den Höchstbetrag für schulische Maßnahmen nach Nr. 5.2 Satz 2 und 3 bzw. den Höchstbetrag für regionale Maßnahmen nach Nr. 5.2 Satz 4 unter Begrenzung auf die verbliebenen Mittel für regionale Maßnahmen zu berücksichtigen. ⁴In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K für kommunale Antragsteller bzw. ANBest-P für sonstige Antragsteller für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
7.3 Pflichten des Zuwendungsempfängers
¹Die Zuwendungsempfänger haben für die jeweiligen Schulen bzw. regionalen Einheiten ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften IT-Ausstattung zu führen. ²Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch Bundesmittel des DigitalPakts Schule auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme nach Maßgabe des Staatsministeriums hinzuweisen.
7.4 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet am 16. Mai 2024.
8. Verwendungsnachweis, Auszahlung der Zuwendung
¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen zu dokumentieren und die Umsetzung der in der Antragsmappe dargestellten Maßnahmen zahlenmäßig nachzuweisen. ²Der Nachweis der Verwendung ist der zuständigen Regierung in einfacher Ausfertigung ausschließlich elektronisch vorzulegen. ³Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. ⁴Die endgültige Zuwendungshöhe für schulische Maßnahmen wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Anträge unter Begrenzung auf die Höchstbeträge nach Nr. 5.2 Satz 2 und 3 unter Einhaltung der Vorgaben aus Nr. 2 Satz 1 Buchst. f festgesetzt. ⁵Satz 4 gilt für regionale Maßnahmen unter Maßgabe von Nr. 5.2 Satz 4 entsprechend. ⁶Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁷Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Teilauszahlungen bis zu einem Anteil von 80 v. H. der vorläufig festgesetzten Zuwendungshöhe zulassen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. ⁸Noch nicht nach Satz 7 ausgezahlte Teile der Zuwendung werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises und endgültiger Festsetzung der Zuwendung ausgezahlt.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 5. Oktober 2021 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)“ vom 30. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 307) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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