Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten – Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)
¹Auf dem Schul-Digitalisierungsgipfel der Bayerischen Staatsregierung am 23. Juli 2020 haben Vertreter der Staatsregierung, der kommunalen Spitzenverbände, der Eltern- und Lehrerverbände und der Schülervertretung das Ziel formuliert, die in der Corona-Krise deutlich hervorgetretenen Potenziale der Digitalisierung für das schulische Lehren und Lernen dauerhaft nutzbar zu machen. ²Zeitgemäßes Unterrichten und Arbeiten mithilfe digitaler Werkzeuge in Unterricht und Schulverwaltung bedarf insbesondere einer entsprechenden digitalen Ausstattung der Lehrkräfte, um einen rechtssicheren sowie orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf digitale Kommunikationswerkzeuge, digitale Bildungsmedien und Lernmaterialien zu ermöglichen. ³Lehrerdienstgeräte verbessern insbesondere die Voraussetzung für die Nutzung zentraler cloudbasierter IT-Services der BayernCloud Schule und die Durchführung von Distanzunterricht. ⁴Die grundsätzliche Frage der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit für Lehrerdienstgeräte wird aus dieser Richtlinie ausdrücklich ausgeklammert.
⁵Im Rahmen eines „Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte“ übernehmen die Leistungsempfänger im Auftrag des Freistaats Bayern sowie ohne Anerkennung von Rechtspflichten die Beschaffung von mobilen Endgeräten für Lehrkräfte nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und sorgen für eine Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur der Einzelschule. ⁶Für die Investitionskosten einschließlich der erforderlichen administrativen Aufwendungen gewährt der Freistaat Bayern aufgrund eines erheblichen Interesses an der Bereitstellung von Lehrerdienstgeräten im Gegenzug staatliche Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie. ⁷Der Freistaat Bayern stellt möglichst rasch geeignete pädagogische und administrative Komponenten einer zentralen BayernCloud Schule zur Verfügung und aktualisiert die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen“ unter Berücksichtigung von relevanten rechtlichen Fragen zu Lehrerdienstgeräten, die sich insbesondere auf Datenschutz und Datensicherheit beziehen und mit Inkrafttreten der Bekanntmachung „Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen“ vom 14. Juli 2022 neu erlassen wurde. ⁸Die mit dem Programm verbundene Erprobung des Einsatzes von Lehrerdienstgeräten, deren – soweit es die Ausschreibungsmodalitäten, die Marktlage und das verfügbare Personal zulassen – zügige Bereitstellung für eine wirksame Verbesserung in der digitalen Ausstattung der Schulen von besonderer Bedeutung ist, ist ergebnisoffen angelegt. ⁹Diese Richtlinie ermöglicht eine flächendeckende Ausstattung der Lehrkräfte mit Lehrerdienstgeräten, begründet jedoch weder für den Freistaat Bayern noch die Leistungsempfänger über diese Richtlinie hinausreichende Rechtspflichten, insbesondere keine Ansprüche auf Bereitstellung bestimmter Geräte und Ersatzbeschaffungen über bestehende Leistungsansprüche aus Garantien oder Versicherungen hinaus. 1⁰Entscheidungen, ob bzw. auf welcher Grundlage die Beschaffung von Lehrerdienstgeräten im Gesamtkontext der veränderten Anforderungen an die digitale Ausstattung von Schulen nach Auslaufen des „Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte“ weitergeführt wird, werden in einer Kommission zur Weiterentwicklung von Inhalt und Umfang der kommunalen Schulaufwandsträgerschaft im Bereich der schulischen Digitalinfrastruktur durch Staat und Kommunale Spitzenverbände vorbereitet.
1. Grundlagen
¹Das Staatsministerium gewährt den Leistungsempfängern gemäß Nr. 4 nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen staatliche Leistungen zum Zweck der Beschaffung von mobilen Endgeräten zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal (Lehrerdienstgeräte). ²Die Bereitstellung der Mittel erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen unter Anwendung von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO. ³Die Beschaffung von Lehrerdienstgeräten für Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt sinngemäß nach dieser Richtlinie. ⁴Nr. 6.4 findet dabei keine Anwendung.
2. Zweck der staatlichen Leistungen
2.1 Zweckbindung
¹Leistungszweck ist die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte einschließlich erforderlichem Zubehör durch die Leistungsempfänger. ²Die Lehrerdienstgeräte werden Personen gemäß Nr. 6.2 Satz 3 (Lehrpersonen) unentgeltlich als personenbezogene digitale Dienstgeräte dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zugeordnet und in die vorhandene digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert. ³Zweck der Bereitstellung ist die Überlassung zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis. ⁴Die Konfiguration der Geräte soll im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang die dienstliche Kommunikation, Verwaltungstätigkeiten und die pädagogische Gestaltung des Unterrichts einschließlich Unterrichtsvor- und ‑nachbereitung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und vorhandenen IT-Infrastruktur ermöglichen.
2.2 Bereitstellung von staatlichen Leistungen für Lehrerdienstgeräte
¹Die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel für die einzelnen Leistungsempfänger richtet sich nach der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) zu dieser Richtlinie nach Maßgabe der Anzahl der Lehrpersonen an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers. ²Die Leistungsempfänger stellen die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulen als Teil des Schulvermögens zur Verteilung gemäß Nr. 2.3 zur Verfügung. ³Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder einer einzelnen Lehrkraft gegenüber dem Leistungsempfänger über den Leistungszweck hinaus besteht nicht. ⁴Die Verteilung auf die Schulen erfolgt auf Grundlage der Zahl an Lehrpersonen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Ausstattung. ⁵Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde nach Nr. 7.4 sollen alle Lehrpersonen der Schule ausgestattet werden.
2.3 Organisatorische Umsetzung durch die Schulleitungen
¹Die Zuordnung der nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte zu bestimmten Personen erfolgt situationsbezogen an den Schulen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. ²Dafür sind Kriterien unter Berücksichtigung der pädagogischen, dienstlichen und technischen Anforderungen vor Ort, insbesondere durch Auswahl von bestimmten Gruppen von Lehrkräften, Funktionsträgern oder prioritär abzudeckenden unterrichtlichen oder dienstlichen Einsatzszenarien, festzulegen. ³Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde entfällt die Gerätezuordnung an den Schulen gemäß Satz 1. ⁴Die Verwendung der Lehrerdienstgeräte richtet sich nach den Nutzungsbedingungen für Lehrerdienstgeräte aus den Nutzungsordnungen für Lehrkräfte, die die Schule nach Maßgabe der hierfür geltenden Bekanntmachung des Staatsministeriums in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt.
3. Gegenstand der staatlichen Leistungen
3.1 Berücksichtigungsfähige Investitionen
Folgende Investitionen sind nach dieser Richtlinie berücksichtigungsfähig, sofern sie nach Maßgabe des Leistungszwecks den Lehrpersonen an Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers überlassen werden:
mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) als personenbezogene Lehrerdienstgeräte zur dienstlichen Nutzung als Lehr- und Arbeitsmittel
ergänzendes, zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliches Zubehör:
Ein- und Ausgabegeräte wie Tastatur, Maus, Stift, Headset, Webcam
zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen bzw. Taschen
Adapter zur Bereitstellung einer zusätzlichen Schnittstelle
weitere digitale Endgeräte, die dem Zweck des Managements der Lehrerdienstgeräte dienen
Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 5.3
zum Betrieb der beschafften Lehrerdienstgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall)
3.2 Voraussetzungen an die Berücksichtigungsfähigkeit
Folgende Voraussetzungen sind für die Berücksichtigungsfähigkeit einzuhalten:
Zu beschaffende Lehrerdienstgeräte müssen als technologieoffene und erweiterungsfähige digitale Infrastruktur anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein und den Zugriff auf die IT-Ressourcen der Schule gemäß Nr. 5.2 Buchst. d ermöglichen.
Bei Beschaffung von Tablets sind als Mindestzubehör zu jedem Endgerät eine Tastatur mit Tastenhub sowie ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen erforderlich.
¹Für die jeweilige Geräteklasse sind die empfohlenen Werte aus Kapitel 10 des zum Beschaffungszeitpunkt gültigen „Votums – Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen“ des Staatsministeriums in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display einzuhalten. ²Die weiteren Gerätespezifikationen für die einschlägigen Geräteklassen an mobilen Endgeräten stellen Richtwerte für die Beschaffung dar, die im jeweiligen Einsatzumfeld unterschritten werden dürfen, deren Erfüllung jedoch regelmäßig als ausreichend für den dienstlichen Einsatz im Sinne des Leistungszwecks gilt.
¹An staatlichen Schulen kommt im Falle eines Schadenseintritts eine Ersatzpflicht der Lehrkraft bzw. des sonstigen an der Schule tätigen Personals nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. ²Ein unmittelbarer Amtshaftungsanspruch des geschädigten Schulaufwandsträgers gegen den Freistaat Bayern besteht mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht. ³Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung einer Haftung oder Schadensersatzpauschalierung ist regelmäßig unzulässig bzw. nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.
4. Leistungsempfänger
Leistungsempfänger sind kommunale Körperschaften, die den Sachaufwand für öffentliche Schulen tragen, sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.
5. Leistungsvoraussetzungen
5.1 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
¹Eine Gewährung von staatlichen Leistungen gemäß dieser Richtlinie kann für Investitionen in Gegenstände gemäß Nr. 3.1 erfolgen, mit denen nicht vor dem Schul-Digitalisierungsgipfel vom 23. Juli 2020 begonnen wurde. ²Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben, mit denen im Sinne von Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO nicht vor dem 23. Juli 2020 begonnen wurde, können einbezogen werden, sofern im Antrag erklärt wird, dass es sich dabei um selbstständige Abschnitte eines laufenden Investitionsvorhabens handelt.
5.2 Leistungsvoraussetzungen
Die Leistungsempfänger erklären im Antrag, dass
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Leistungszweck entsprechend verwendet werden,
die beschafften Lehrerdienstgeräte den Schulleitungen zur eigenverantwortlichen Bereitstellung an Lehrpersonen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Schulverwaltung als Lehr- und Arbeitsmittel kostenfrei sowie ohne Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung überlassen werden,
zur Erfüllung des Leistungszwecks die Verwaltung der beschafften Lehrerdienstgeräte als Teil des Schulvermögens der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter gemäß Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) übertragen und der Nutzung gemäß Nr. 2.3 nach Maßgabe des Ausstattungsplans im Medienkonzept der Schulen zugestimmt wird, und
die beschafften Lehrerdienstgeräte in die digitale kommunale Bildungsinfrastruktur einschließlich der Administrationsstrukturen integriert werden und innerhalb der Schule im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang Zugriff auf die vorhandenen IT-Ressourcen der Schule ermöglicht wird.
5.3 Zweckbindungsfrist
Die beschafften IT-Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Leistungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
6. Art und Umfang der staatlichen Leistungen
6.1 Art der staatlichen Leistung
Die staatliche Leistung wird als nicht rückzahlbare Leistung (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nr. 6.2 gewährt.
6.2 Höhe der staatlichen Leistung (Sonderbudget Lehrerdienstgeräte)
¹Die Höhe des Festbetrags für die staatliche Leistung wird als das Vielfache von 1 000 Euro mit dem im Antrag anzugebenden Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) unter Begrenzung auf die Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte berechnet. ²Der Festbetrag nach Satz 1 ist auf den Budgetbetrag im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte gemäß der zum Antragszeitpunkt gültigen Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) begrenzt. ³Grundlage für die Berechnung der Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte ist die Anzahl an Lehrpersonen, die durch Personenzählung der an der Schule überwiegend eingesetzten Lehrkräfte gemäß bzw. entsprechend Art. 59 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie des weiteren pädagogischen Personals gemäß bzw. entsprechend Art. 60 BayEUG mit Ausnahme von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst auf der Grundlage der Amtlichen Schuldaten festgelegt wird (Antragsgrenze). ⁴Für die Ermittlung der Gerätezahl im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte sind bei der Bewilligung gemäß Nr. 7.2 die Zahl der Lehrpersonen gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2019/2020 maßgeblich, nach deren Verhältnis die Gerätezahl gemäß vorhandenen Haushaltsmitteln gleichmäßig auf die Leistungsempfänger verteilt wird. ⁵Satz 4 gilt für die ergänzende Vollausstattungsrunde gemäß Nr. 7.4 entsprechend, wobei die Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 zugrunde gelegt werden.
⁶Der Festbetrag erfasst alle berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 sowie die Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4. ⁷Die Bewilligung des Festbetrags ist nach Maßgabe von Satz 1 mit der Auflage zur Beschaffung einer Mindestgerätezahl im Bewilligungsbescheid zu verbinden, die im Rahmen des Festbetrags durch Beschaffung weiterer Geräte überschritten werden darf. ⁸Sofern die tatsächlich beschaffte Anzahl an Lehrerdienstgeräten hinter der Mindestgerätezahl nach Satz 7 zurückbleibt, ermäßigt sich der Festbetrag entsprechend. ⁹Satz 8 gilt entsprechend, sofern die berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3 zuzüglich Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 6.4 hinter der bewilligten staatlichen Leistung zurückbleiben.
6.3 Berücksichtigungsfähige Investitionsausgaben
¹Folgende Investitionsausgaben sind für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 berücksichtigungsfähig:
Ausgabenposition 1: Erwerb
¹Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen gemäß Nr. 3.1, wie sie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von personenbezogenen mobilen Dienstgeräten als Lehr- und Arbeitsmittel zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben innerhalb und außerhalb der Schule angemessen und zweckmäßig sind. ²Eingeschlossen sind Ausgaben an externe Dienstleister für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme.
Ausgabenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
¹Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für Gegenstände gemäß Nr. 3.1 sind wie in Buchst. a beschrieben berücksichtigungsfähig. ²Die staatliche Leistung wird als Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil gewährt.
Ausgabenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen
¹Investive Begleitmaßnahmen sind nur berücksichtigungsfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang zur Investitionsmaßnahme besteht. ²Dazu zählen projektvorbereitende und ‑begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.
²Nicht zu den berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben zählen Ausgaben der Verwaltung (Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben), Finanzierungskosten sowie Ausgaben für den laufenden Betrieb, Wartung und Support der beschafften Lehrerdienstgeräte. ³Falls nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben Bestandteil von Leistungs- oder Lieferverträgen sind, muss der berücksichtigungsfähige Anteil gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. ⁴Der Leistungsempfänger hat eine entsprechende Aufgliederung der Ausgaben sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. ⁵Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
6.4 Verwaltungskostenpauschale
¹Im Festbetrag nach Nr. 6.2 Satz 1 ist eine Verwaltungskostenpauschale enthalten. ²Sie wird festgelegt als die Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festbetrag und den tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 6.3, begrenzt auf ein Vielfaches von 250 Euro mit der Mindestgerätezahl gemäß Nr. 6.2 Satz 7. ³Für Geräte, die über die Mindestgerätezahl hinaus beschafft werden, wird keine Verwaltungskostenpauschale gewährt. ⁴Bei Festsetzung der Verwaltungskostenpauschale gilt Nr. 6.2 Satz 8 entsprechend.
6.5 Doppelförderung
¹Doppelförderungen sind unzulässig. ²Es können keine staatlichen Leistungen für Maßnahmen gewährt werden, für die andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder die bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. ³Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG bzw. Zuwendungen für die IT-Administration stehen Leistungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht entgegen. ⁴Diese Kumulierungsverbote gelten nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind, so dass für weitere selbstständige Maßnahmenabschnitte Zuwendungen aus Landesmitteln oder Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104c Grundgesetz (GG) im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in Anspruch genommen werden können.
7. Verfahren für Anträge im Sonderbudget Lehrerdienstgeräte
7.1 Leistungsantrag
¹Die staatliche Leistung wird auf Antrag des Leistungsempfängers bei der örtlich zuständigen Regierung nach Maßgabe der zum Antragszeitpunkt gültigen Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) gewährt. ²Anträge beziehen sich im Fall von Leistungsempfängern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks. ³Anträge auf Bewilligung gemäß Nr. 7.2 einschließlich Teilnahme an den integrierten Nachbewilligungsrunden nach Nr. 7.3 sind spätestens bis zum 31. März 2021 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Projektmappe unter lehrerdienstgeraete@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. ⁴Die Leistungsempfänger erhalten bis spätestens 8. April 2021 eine Eingangsbestätigung bzw. einen Bewilligungsbescheid und sind verpflichtet, sich bei Ausbleiben, spätestens bis zum 15. April 2021 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung zu melden. ⁵Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Anträge werden aufgrund der zentralen Nachbewilligungsrunden gemäß Nr. 7.3 nicht mehr berücksichtigt.
⁶Die ausgefüllte elektronische Projektmappe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des antragsberechtigten Leistungsempfängers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) für die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers sowie Erklärung über die Teilnahme an möglichen Nachbewilligungsrunden nach Nr. 7.3 SoLD;
Erklärung, dass es sich im Fall von Nr. 5.1 Satz 2 um einen ab dem 23. Juli 2020 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt;
Erklärungen gemäß Nr. 5.2;
Erklärung, dass Ausgaben für Miet-, Mietkauf- und Leasingverträge höchstens für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 5.3 entfallenden Anteil als Einmalzahlung abgerechnet wird;
Erklärung zu Zuwendungen aus anderen Programmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Mittel des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
7.2 Bewilligung
¹Die zuständige Regierung bewilligt die Anträge gemäß Nr. 7.1 durch Bescheid. ²Im Bewilligungsbescheid sind bei kommunalen Leistungsempfängern die beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
7.3 Integrierte Nachbewilligungsrunden
¹Nicht durch Bewilligungen der gemäß Nr. 7.1 fristgerecht eingegangenen Anträge gebundene Mittel können für integrierte Nachbewilligungsrunden zusammengefasst werden. ²Dazu geben die antragsberechtigten Leistungsempfänger bereits im Antrag nach Nr. 7.1 den Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) an und erklären die Teilnahme an möglichen Nachbewilligungsrunden. ³Im Rahmen der Nachbewilligungsrunden besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung des Festbetrags. ⁴Die integrierte Nachbewilligung erfolgt zentral unter Berücksichtigung aller fristgerecht eingereichten Anträge durch Neufestsetzung der Leistungshöhe sowie der Mindestgerätezahl nach Nr. 6.2 Satz 7 und ist auf die Antragsgrenze gemäß der zum Antragszeitpunkt gültigen Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/lehrerdienstgeraete) sowie den Gesamtbedarf gemäß Antrag begrenzt. ⁵Die Begrenzung gemäß Nr. 6.2 Satz 1 und 2 findet auf die Nachwilligungsrunden keine Anwendung. ⁶Im Rahmen nicht ausgeschöpfter Beträge wird dafür eine landesweit einheitliche Nachbewilligungsquote als Anteil zwischen 0 v. H. und 100 v. H. an der jeweiligen Antragsgrenze festgelegt und ungebundene, für den Leistungszweck verfügbare Mittel vollständig an die Leistungsempfänger verteilt.
7.4 Ergänzende Vollausstattungsrunde im Kalenderjahr 2022
¹Im Kalenderjahr 2022 findet aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfs eine ergänzende Vollausstattungsrunde statt, um die Teilausstattung auf Grundlage der Bewilligungen nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Vollausstattung auszubauen. ²In Fortführung der durch Bewilligungen nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums „Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten – Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)“ vom 11. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 32) begründeten Verfahren kann die Erhöhung des Festbetrags durch Anhebung der Mindestgerätezahl nach Nr. 6.2 Satz 7 bis zur Antragsgrenze nach Nr. 6.2 Satz 3 beantragt werden. ³Anträge auf Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde sind spätestens bis zum 31. Oktober 2022 ausschließlich elektronisch unter Verwendung eines zentral bereitgestellten elektronischen Antragsformulars unter lehrerdienstgeraete@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. ⁴Die zuständige Regierung prüft die eingegangenen Anträge und setzt den Festbetrag der staatlichen Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Anhebung der Mindestgerätezahl bis maximal zur Antragsgrenze neu fest. ⁵Abweichend von den Sätzen 2 und 4 können Leistungsempfänger ohne vorangegangenen Leistungsantrag nach Nr. 7.1 an der ergänzenden Vollausstattungsrunde teilnehmen und einen Antrag nach Maßgabe von Nr. 7.1 Satz 6 auf erstmalige Festsetzung einer staatlichen Leistung stellen.
⁶Das ausgefüllte elektronische Antragsformular muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des antragsberechtigten Leistungsempfängers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
Gesamtbedarf (Anzahl an Geräteeinheiten) für die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Leistungsempfängers sowie Umfang der bereits vorliegenden Bewilligungen;
Angaben zur ggf. erfolgten Geräteweitergabe bei Wechsel der Schulaufwandsträgerschaft;
Erklärung zur Einhaltung des Leistungswecks und der Leistungsvoraussetzungen;
Erklärung zur Vorlage einer Zwischenbilanz gemäß Nr. 9.2 Satz 2 zum Stichtag 31. Dezember 2022 unter Einschluss der Versicherungen gemäß Nr. 9.2 Satz 4.
8. Umsetzung
8.1 Pflichten des Leistungsempfängers
¹Die Pflicht zur Mitwirkung des Leistungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie den Bundesrechnungshof gemeinsam mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß § 93 BHO oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist einzuhalten und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. ²Die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe des Staatsministeriums die nach dieser Richtlinie beschafften Lehrerdienstgeräte in ein Verzeichnis der angeschafften IT-Ausstattung der Schule aufzunehmen und durch Anbringen einer lesbaren Beschriftung auf den beschafften Lehrerdienstgeräten mit dem Wortlaut „Beschafft aus Mitteln des Programms ‚Sonderbudget Lehrerdienstgeräte‘“ auf die staatliche Finanzierung hinzuweisen. ³Der Leistungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren.
8.2 Bewilligungszeitraum
¹Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2021. ²Bei Neufestsetzung des Festbetrags durch Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde verlängert sich der Bewilligungszeitraum auf den 31. Oktober 2023. ³In den Anwendungsfällen von Nr. 3.2 ANBest-P wird abweichend die Wertgrenze, bis zu der ein Direktauftrag zulässig ist, auf die entsprechende Wertgrenze festgelegt, die sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ in der zum Zeitpunkt des Beschaffungsbeginns gültigen Fassung als Wertgrenze für einen Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung einer ggf. bestehenden vorübergehenden Erhöhung der Wertgrenze ergibt.
9. Auszahlung, Verwendungsnachweis
9.1 Auszahlung der staatlichen Leistung
¹Abweichend von Nrn. 7.2 und 7.4 VV zu Art. 44 BayHO wird die Auszahlung der staatlichen Leistung zugelassen, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. ²Ein Antrag auf vollständige Auszahlung der staatlichen Leistung kann ohne Vorlage des Musters 3 zu Art. 44 BayHO mit dem Antrag nach Nr. 7.1 bzw. Nr. 7.4 gestellt werden, wobei bereits erfolgte Auszahlungen zu berücksichtigen sind. ³Sofern eine vorzeitige Mittelauszahlung mit Bewilligung beantragt wurde, sind nicht zur Erfüllung des Leistungszwecks verwendete Mittel sowie nicht durch Abschluss von Miet-, Mietkauf oder Leasingverträgen gemäß Nr. 6.3 Satz 1 Buchst. b für Zahlungen während der Zweckbindungsfrist gebundene Mittel spätestens nach Prüfung der Verwendungsnachweise gemäß Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO zurückzuzahlen. ⁴In diesem Fall sind abweichend von Nr. 8.6 in Verbindung mit Nr. 8.2.5 VV zu Art. 44 BayHO keine Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung nicht benötigter Mittel zu verlangen.
9.2 Abrechnung und Zwischenbilanz
¹Mit Ende des Bewilligungszeitraums nach Nr. 8.2 Satz 1 berichten die Leistungsempfänger durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe je einbezogener Schule über Art und Anzahl der beschafften Lehrerdienstgeräte sowie sonstige investive Maßnahmen, Art der Beschaffung, durch rechtsverbindliche Leistungs- und Lieferverträge gebundene Mittel einschließlich Zeitpunkt der Auftragsvergabe und geleistete bzw. fällige Zahlungen einschließlich Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Abrechnung). ²Bei Teilnahme an der ergänzenden Vollausstattungsrunde gilt Satz 1 zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember 2022 entsprechend (Zwischenbilanz zum Nachweis für die erste Antragsrunde). ³Die Zwischenbilanz ist der Bewilligungsbehörde vom Leistungsempfänger bis spätestens zum 31. März 2023 vorzulegen. ⁴Sie wird durch Aktualisierung der Daten zur Maßnahmendurchführung gemäß Satz 1 in der elektronischen Antragsmappe erbracht und schließt die gemäß Nr. 7.4 Satz 6 Buchst. d im Antragsformular zur Vollausstattungsrunde abzugebenden Versicherungen ein, dass angegebene Ausgaben nach Abzug von Rückforderungen und Rückzahlungen angefallen sind, die staatliche Leistung ausschließlich zur Erfüllung des Leistungszwecks verwendet wurde sowie Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids und die Voraussetzungen an die Berücksichtigungsfähigkeit eingehalten wurden. ⁵Eine entsprechende Auflage ist bei Neufestsetzung nach Nr. 7.2 Satz 4 im Änderungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde festzusetzen. ⁶Die Berichts- bzw. Nachweispflicht nach den Sätzen 1 und 2 gilt durch Vorlage des Verwendungsnachweises zum jeweiligen Zeitpunkt als erfüllt.
9.3 Verwendungsnachweis
¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist für das ggf. durch Neufestsetzung gemäß Nr. 7.4 Satz 4 erweiterte Gesamtverfahren durch einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44. BayHO durch Vorlage der fortgeschriebenen elektronischen Projektmappe nachzuweisen. ²Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis für alle Leistungsempfänger einheitlich innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Leistungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde ausschließlich elektronisch nachzuweisen. ³Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. ⁴Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Leistung, sofern diese noch nicht gemäß Nr. 9.1 Satz 2 erfolgt ist. ⁵In den Fällen von Nr. 6.2 Satz 8 und 9 sowie Nr. 6.4 Satz 4 ermäßigt sich der Festbetrag und es erfolgt ein teilweiser Widerruf in entsprechendem Umfang. ⁶Im Fall einer bereits erfolgten Auszahlung der staatlichen Leistung veranlasst die zuständige Regierung die Rückzahlung nicht benötigter Mittel nach Maßgabe von Nr. 9.1 Satz 3 und 4.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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