Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn)
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn)

¹Mit den Förderprogrammen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an den Schulen haben Bund und Länder den Grundstein dafür gelegt, die technischen Rahmenbedingungen für das Lehren und Lernen in einer zunehmend digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt nachhaltig zu verbessern. ²Über die schulischen Medienkonzepte betten die Schulen die zusätzliche digitale Ausstattung in den Kontext ihrer pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen ein und flankieren dies mit einer Fortbildungsplanung zur Stärkung der medienbezogenen und digitalen Lehrkompetenzen der Lehrkräfte. ³Aus technischer Sicht bedarf es neben diesen inhaltlich-methodischen Bezügen der professionellen Administration der schulischen Lehr-Lern-Infrastrukturen. ⁴Die technische IT-Administration in Zuständigkeit der Schulaufwandsträger ist Teil der Investitionsmaßnahmen, die von der Planung und Beschaffung über die Inbetriebnahme und Installation bis zur professionellen Administration reichen.
⁵Auf Grundlage der Beschlüsse des Koalitionsausschusses des Bundes vom 3. Juni 2020 hat sich der Bund entschlossen, die Länder über eine Erweiterung des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in ihren Investitionen in den Ausbau der digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen durch zusätzliche Finanzhilfen zur Förderung von professionellen Strukturen zur Administration zu unterstützen. ⁶Die Vergabe der Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, und die Weiterleitung an die zuständigen Schulaufwandsträger erfolgt auf der Grundlage von Länderprogrammen. ⁷Weitere Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support der im DigitalPakt Schule geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig. ⁸Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber stellt die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV-Z) vom 3. November 2020 i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 17. Mai 2019 weitere zweckgebundene Finanzhilfen zur Verfügung, von denen gemäß § 8 Abs. 1 VV-Z 77 824 550 Euro auf den Freistaat Bayern entfallen (DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1). ⁹Auf dem Schul-Digitalisierungsgipfel der Bayerischen Staatsregierung am 23. Juli 2020 wurde der Beschluss gefasst, die Schulaufwandsträger bei der technischen Administration der digitalen Infrastruktur an den Schulen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergänzend aus Landesmitteln zu unterstützen (Landesförderung nach Nr. 2). 1⁰Über die komplementären Förderschienen entsteht eine solide Planungs-, Finanzierungs- und Betriebsgrundlage für die infrastrukturellen Investitionen aus den anderen Förderprogrammen des DigitalPakts Schule und des Landes, die zugleich die Nachhaltigkeit der Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur über den gesamten Lebens- und Nutzungszyklus absichert.
1¹Die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinien werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. ¹2Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). ¹3Für Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt die DigitalPakt-Förderung sinngemäß nach Nr. 1 dieser Bekanntmachung.

1.  Förderung im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (DigitalPakt-Förderung)

1.1  Zweck der DigitalPakt-Förderung

¹Zweck der Finanzhilfen im DigitalPakt Schule ist der trägerneutrale Auf- und Ausbau lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen und die Optimierung vorhandener Strukturen. ²Daran anknüpfend dienen die zusätzliche Finanzhilfen des VV-Z der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule für Schulen eingesetzt werden (DigitalPakt-Förderung).

1.2  Gegenstand der DigitalPakt-Förderung

¹Folgende Maßnahmen der technischen IT-Administration sind zuwendungsfähig:
befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf Ebene der Schulaufwandsträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen,
Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für beim Zuwendungsempfänger angestellte IT-Administratorinnen und IT-Administratoren während der Laufzeit der DigitalPakt-Förderung.
²Die direkte Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule einschließlich der weiteren Zusatzvereinbarungen entsteht über den Maßnahmebeginn einer Investitionsmaßnahme nach einer der Richtlinien gemäß Nr. 1.5.3 Satz 2 (verbundene Investitionsmaßnahmen).

1.3  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie private Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). ²Schulaufwandsträger dürfen gemeinsame Anträge stellen. ³Sie dürfen im Rahmen des Zuwendungszwecks und der Zuwendungsvoraussetzungen dieser Bekanntmachung andere Organisationen mit der Durchführung betrauen und Finanzhilfen an diese weiterleiten.

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen für die DigitalPakt-Förderung

1.4.1  Vorzeitiger Maßnahmebeginn

¹Die DigitalPakt-Förderung kann für Maßnahmen bzw. selbstständige Maßnahmenabschnitte gemäß Nr. 1.2 erfolgen, mit denen nicht vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde. ²Davon sind auch befristete Ausgaben für Maßnahmen gemäß Nr. 1.2 erfasst, die im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 vor dem 3. Juni 2020 begründet wurden, sofern diese erst nach dem 3. Juni 2020 fällig werden.
³Aus dem abweichend von Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO ohne Antrags- und Zustimmungserfordernis zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung, so dass der Zuwendungsempfänger das volle Finanzierungsrisiko trägt. ⁴Der Zuwendungsempfänger hat bereits bei einer vorzeitigen Durchführung der Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen sowie bei kommunalen Schulaufwandsträgern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nach Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung eingehalten werden, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

1.4.2  Voraussetzungen für Zuwendungen nach der DigitalPakt-Förderung

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich durch Versicherungen im Antrag, dass
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
die geförderten Administrationsmaßnahmen auf den dauerhaften Betrieb zielen,
eine unmittelbare Verbindung der geförderten Administrationsmaßnahmen mit Investitionsmaßnahmen im DigitalPakt Schule einschließlich der weiteren Zusatzvereinbarungen besteht,
die geförderten Maßnahmen ausschließlich der Administration von schulischen digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers dienen und bei anderweitigem Einsatz ausschließlich der auf den schulischen Bereich entfallende Anteil geltend gemacht wird,
bestehende IT-Administrationsstrukturen für nicht im DigitalPakt Schule geförderte IT-Infrastrukturen wie geplant weitergeführt werden und die Finanzhilfen des Bundes nach dieser Richtlinie zusätzlich eingesetzt werden,
für jede Schule im Zuständigkeitsbereich des Schulaufwandsträgers eine aktualisierte Bestandsaufnahme der IT-Ausstattung und aktuellen Internetanbindung durch Teilnahme an der Umfrage zur IT-Ausstattung der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) erfolgt ist und die schulischen Medienkonzepte spätestens mit der ersten Antragstellung nach der Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR) an das Staatsministerium übermittelt werden,
Veränderungen des Maßnahmebeginns für die im Bewilligungs- bzw. Teilauszahlungsantrag anzugebenden verbundenen Investitionsmaßnahmen der Bewilligungsbehörde unverzüglich angezeigt werden (Mitteilungspflicht).

1.5  Art und Umfang der Zuwendungen

1.5.1  Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbare Zuweisung bzw. nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung gemäß Nr. 1.5.3 Satz 1.

1.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Folgende Ausgaben für Maßnahmen gemäß Nr. 1.2 sind zuwendungsfähig bzw. nicht zuwendungsfähig:
Ausgabenposition 1: Personalausgaben als Personalmittel für beim Zuwendungsempfänger angestellte IT-Administratorinnen und IT-Administratoren
¹Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Personalausgaben umfassen Bruttoarbeitsentgelte (Löhne, Gehälter) und Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Beihilfen, Fahrtkostenzuschüsse) mit Ausnahme von Ausgaben nach Buchst. c. ²Als förderfähig gelten Personalausgaben bis zum Vielfachen der wöchentlichen Arbeitszeit in Zeitstunden mit einer Jahresstundenpauschale unter Berücksichtigung des Jahresanteils der Beschäftigung (Kappung). ³Die Jahresstundenpauschale bemisst sich an den Personalausgabenhöchstsätzen, die das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für das jeweilige Kalenderjahr für die Entgeltgruppe E 10 festgelegt hat, dividiert durch die Zahl 40. ⁴Für das Kalenderjahr 2020 werden die Personalausgabenhöchstsätze des Jahres 2021 zugrunde gelegt. ⁵Bei Festlegung der vorläufigen Zuwendungshöhe werden künftige Jahresstundenpauschalen durch eine jährliche Fortschreibung mit dem Faktor 1,02 ermittelt und bei Festlegung der endgültigen Zuwendungshöhe durch die tatsächlichen Beträge ersetzt. ⁶Falls das Personal nach Satz 1 nicht ausschließlich zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1.2 eingesetzt wird, darf nur der auf den Zuwendungszweck entfallende Beschäftigungsanteil geltend gemacht werden.
Ausgabenposition 2: Personalausgaben als Sachmittel zur Beauftragung externer Dienstleister
¹Buchst. a Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei für die Kappung das Vielfache einer Einzelstundenpauschale mit der auf den Zeitraum der Förderfähigkeit entfallenden Gesamtstundenzahl herangezogen wird. ²Die Einzelstundenpauschale bemisst sich an den jährlichen Personalausgabenhöchstsätzen dividiert durch die Zahl 2092. ³Falls nicht zuwendungsfähige Ausgaben Bestandteil von Administrationsverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Ausgabenposition 3: Ausgaben für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von beim Zuwendungsempfänger angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren
¹Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu den im DigitalPakt Schule geförderten schulischen digitalen Bildungsinfrastrukturen sowie zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist. ²Qualifizierungsausgaben sind für die Laufzeit der DigitalPakt-Förderung bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Fachkraft zuwendungsfähig. ³Zur Einhaltung des Höchstbetrags ist in der Maßnahmenbeschreibung für jede teilnehmende IT-Administratorin bzw. jeden teilnehmenden IT-Administrator ein für die Förderperiode eindeutiges Pseudonym anzugeben, das keine Rückschlüsse auf die Einzelperson zulässt.
²Zuwendungsfähig sind unter Beachtung von Nr. 1.4.1 i. V. m. Nr. 1.5.4 Ausgaben nach Satz 1, die zwischen dem Tag des Maßnahmebeginns der ersten verbundenen Investitionsmaßnahme des Zuwendungsempfängers und dem Ablauf des 16. Mai 2024 anfallen (Zeitraum der Förderfähigkeit). ³Kommunale Eigenregieleistungen sowie entsprechende Eigenleistungen privater Schulaufwandsträger über die Ausgaben nach Satz 1 hinaus, insbesondere laufende Ausgaben der Personalverwaltung, Gemein- und Arbeitsplatzkosten, Finanzierungskosten und sonstige laufende Betriebs- und Verbrauchskosten, sind nicht zuwendungsfähig.

1.5.3  Höhe der Zuwendung; Administrationsbudget Bund

¹Die Zuwendung wird mit einem Anteil von 90 v. H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf das Administrationsbudget Bund gemäß Satz 2 sowie unter zusätzlicher Beachtung der Teilbudgetregelung nach Nr. 1.5.4 gewährt. ²Das Administrationsbudget Bund wird den zusätzlichen Finanzhilfen gemäß VV-Z entnommen und setzt sich aus drei Teilbudgets zusammen. ³Es wird für jeden Schulaufwandsträger nach Maßgabe der Förderhöchstbeträge des Zuwendungsempfängers aus den nachfolgenden Zuwendungsrichtlinien zum DigitalPakt Schule berechnet:
dBIR-Teilbudget als 9,56 v. H. des in Anlage 1 zur dBIR festgelegten Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen,
SoLe-Teilbudget als 9,56 v. H. des in der Anlage zur Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sonderbudget Leihgeräte (SoLe) festgelegten Sonderbudgets Leihgeräte,
SoLD-Teilbudget als 8,02 v. H. des in der Anlage zur Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) festgelegten Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte.
⁴Die Berücksichtigung der privaten Schulträger erfolgt nach Maßgabe des landesweiten Anteils an der Zahl der Schülerinnen und Schüler. ⁵Mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aus Eigenmitteln aufzubringen, ggf. unter Einbringung der Landesförderung nach Nr. 2 dieser Richtlinie sowie von Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen. ⁶Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

1.5.4  Teilbudgetregelung

¹Der Förderung der Administrationsmaßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt in bis zu drei Förderphasen, die jeweils mit Maßnahmebeginn der ersten verbundenen Investitionsmaßnahme nach einer der Richtlinien nach Nr. 1.5.3 Satz 2, jedoch frühestens am 3. Juni 2020 einsetzen. ²Für die Begrenzung der Zuwendung in den Förderphasen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für jede Einzelmaßnahme gleichmäßig nach der Zahl der Kalendertage rechnerisch auf die Förderphasen verteilt. ³Mit Beginn einer Förderphase wird das entsprechende Teilbudget nach Nr. 1.5.3 Satz 2 zum verfügbaren Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen zusätzlich bereitgestellt, in vorausgegangenen Förderphasen nicht verwendete Budgetanteile werden in die nächste Förderphase übertragen. ⁴Der verfügbare Höchstbetrag gemäß Satz 3 begrenzt die Höhe der Zuwendung in der jeweiligen Förderphase.

1.5.5  Mehrfachförderung

¹Mehrfachförderungen sind unzulässig. ²Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder wenn sie im Einzelfall bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. ³Dies gilt insbesondere für nach den Richtlinien nach Nr. 1.5.3 Satz 2 geförderte Leistungen für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus erstmaliger Integration, Umsetzung und Installation. ⁴Eine getrennte Förderung von voneinander abgrenzbaren selbstständigen Maßnahmenabschnitten aus unterschiedlichen Programmen ist zulässig, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind. ⁵Die Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. ⁶Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für die IT-Administration für den Schulaufwand nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie die maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergänzende Landesförderung nach Nr. 2 stehen einer DigitalPakt-Förderung von einzelnen Maßnahmen nicht entgegen.

1.6  Verfahren zur Administrationsförderung im DigitalPakt Schule

1.6.1  Zuwendungsantrag und Erweiterungsanträge für die DigitalPakt-Förderung

¹Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. ²Anträge sind spätestens bis zum 16. Mai 2024 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Administrationsmappe unter adminfoerderung@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. ³Im Fall von Schulaufwandsträgern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken beziehen sich Anträge und Zuwendungen jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks. ⁴Antragsteller dürfen während des Bewilligungszeitraums einmal pro Kalenderjahr durch Einreichung der weitergeführten und ergänzten Administrationsmappe einen Antrag auf Maßnahmenerweiterung stellen (Erweiterungsantrag). ⁵Die geprüfte Administrationsmappe wird von der Bewilligungsbehörde zurückgesandt und ist für die Fortführung des Gesamtverfahrens zu verwenden. ⁶Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Erweiterungsanträge zulassen, insbesondere im Fall eines erheblichen Umfangs der Maßnahmenerweiterung.
⁷Die ausgefüllte Administrationsmappe muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
Versicherung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Nr. 1.4.2 Buchst. a bis g erfüllt sind;
Angaben zu den verbundenen Investitionsmaßnahmen durch Benennung des Datums des Antrags sowie des Maßnahmebeginns;
Investitionsplanung bestehend aus Fördergegenstand und Maßnahmenbeschreibung (bei angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren und Dienstleistungsaufträgen Aufgabenbeschreibung und Zeitumfang bzw. bei Qualifizierungsmaßnahmen Art, Inhalt, Technologiebezug, Teilnehmer und Umfang), Maßnahmebeginn und ‑ende, Kostenplanung;
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes mit Ausnahme der Landesförderung gemäß Nr. 2, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

1.6.2  Bewilligung

¹Die zuständige Regierung bewilligt den Antrag durch Zuwendungsbescheid bzw. bei Erweiterungsanträgen durch Änderungsbescheide unter Begrenzung auf das Administrationsbudgets Bund unter Beachtung von Nr. 1.5.4. ²Die Bewilligung der Zuwendungshöhe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. ³Im Zuwendungsbescheid sind bei kommunalen Schulaufwandsträgern die beizufügenden ANBest-K bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden ANBest-P in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

1.6.3  Pflichten des Zuwendungsempfängers

¹Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO bzw. beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsämter gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHO i. V. m. Art. 100 BayHO, durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. beauftragte Prüfungsämter gemäß § 100 BHO, in gemeinsamer Prüfung durch den Bundesrechnungshof und den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß § 93 Abs. 1 BHO, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. ²Der Zuwendungsempfänger hat die Maßnahmendurchführung durch Fortschreibung der Administrationsmappe, insbesondere hinsichtlich der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, zu dokumentieren und diese auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. ³Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

1.6.4  Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet am 16. Mai 2024.

1.7  Auszahlung, Verwendungsnachweis

1.7.1  Auszahlung der Zuwendung

¹Die Zuwendung darf abweichend von Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie anteilig für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. ²Die Zuwendungsempfänger können zeitgleich mit den Anträgen nach Nr. 1.6.1 Anträge auf Teilauszahlung stellen. ³Die zuständige Regierung veranlasst nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Auszahlung der bis zum Datum des Auszahlungsantrags zeitanteilig fälligen Zuwendungen unter Berücksichtigung der bewilligten sowie geprüften abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sowie der vorangegangenen Teilauszahlungen.

1.7.2  Verwendungsnachweis; Schlussbescheid

¹Die Umsetzung der Administrations-Maßnahmen sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sind durch einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44 BayHO der zuständigen Regierung zahlenmäßig nachzuweisen. ²Dazu ist die fortgeschriebene Administrationsmappe ausschließlich elektronisch einzureichen; auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet. ³Die Einzelaufstellung gemäß Nr. 6.1.4 ANBest-K bzw. Nr. 6.1.4 ANBest-P erfolgt über den zahlenmäßigen Nachweis durch Auflistung der tatsächlichen Gesamtausgaben und zuwendungsfähigen Ausgaben für jede Einzelmaßnahme innerhalb der Administrationsmappe. ⁴Für kommunale Schulaufwandsträger ist die Vorlage des Musters 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO nicht erforderlich. ⁵Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K bzw. Nr. 6.1 ANBest-P ist der endgültige Verwendungsnachweis spätestens zum 31. Dezember 2024 einzureichen. ⁶Für bereits abgeschlossene Einzelmaßnahmen soll nach Möglichkeit bereits in Erweiterungsanträgen der Nachweis der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen und geprüft werden (Zwischennachweis).
⁷Die endgültige Zuwendungshöhe wird gemäß Nr. 4.3 VV zu Art. 44 BayHO im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch Schlussbescheid festgesetzt. ⁸Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des endgültigen Verwendungsnachweises die Auszahlung des Restbetrags der Zuwendung bzw. ggf. die Rückzahlung von über die endgültige Zuwendungshöhe hinausreichenden Teilauszahlungsbeträgen.

2.  Förderung aus Landesmitteln (Landesförderung)

2.1  Zweck der Landesförderung

¹Zweck der Förderung ist die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der an den Schulen insgesamt vorhandenen IT-Infrastrukturen, damit diese von den Schulen zuverlässig für das digital gestützte Lehren und Lernen eingesetzt werden können. ²Die Landesförderung erfolgt ergänzend zu den einzelmaßnahmenbezogenen Zuwendungen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 sowie unabhängig von Art, Finanzierung und Jahr der Beschaffung der zu administrierenden IT-Anlagen.

2.2  Gegenstand der Landesförderung

¹Gefördert werden erforderliche Maßnahmen der technischen Administration der IT-Ausstattung an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers einschließlich dafür erforderlicher Systeme, Werkzeuge und Dienste und der Qualifizierung von eigenem technischen Personal. ²Dazu zählen insbesondere Wartung und Pflege und technischer Support für Ausstattung der digitalen Klassenzimmer im Sinne von Kapitel 4 des Votums des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen, schulische Netzwerkstrukturen sowie stationäre und mobile digitale Endgeräte.

2.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie private Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).

2.4  Zuwendungsvoraussetzungen für die Landesförderung

2.4.1  Vorzeitiger Maßnahmebeginn

¹Die Landes-Förderung kann für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 erfolgen, mit denen nicht vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurde (vorzeitiger Maßnahmebeginn). ²Dabei werden die auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Anteile von Administrations-Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der der Ausführung zuzurechnenden Arbeits- oder Dienstleistungsverträge als selbstständige förderfähige Maßnahmenabschnitte gefördert.

2.4.2  Voraussetzungen für Zuwendungen nach der Landesförderung

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich durch entsprechende Versicherungen im Antrag, dass
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
für jede Schule im Zuständigkeitsbereich des Schulaufwandsträgers eine aktualisierte Bestandsaufnahme der IT-Ausstattung über die Umfrage zur IT-Ausstattung der ALP vorliegt und die angegebenen digitalen Bildungsinfrastrukturen in schulischer Nutzung stehen oder dafür vorgesehen sind,
die Landesförderung ergänzend und in voller Höhe für nicht durch die DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 abgedeckte Ausgaben zur technischen Wartung und Pflege der IT-Infrastrukturen an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers und Qualifizierung von eigenem technischen Personal bzw. zur Erbringung von Eigenmitteln in der DigitalPakt-Förderung eingesetzt wird.

2.5  Art und Umfang der Zuwendungen

2.5.1  Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbare Zuweisung bzw. nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nr. 2.5.3.

2.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Folgende Ausgaben für die technische Administration gemäß Nr. 2.2 nach Inbetriebnahme, Erstintegration und Erstinstallation der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen sind dem Grunde nach zuwendungsfähig:
Personalausgaben für eigenes technisches Personal des Schulaufwandsträgers für Bruttoarbeitsentgelte (Löhne, Gehälter) und Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Zusatzversorgung, Beihilfen und Fahrtkostenzuschüsse),
zur zentralen Wartung und Pflege durch eigenes Personal des Schulaufwandsträgers erforderliche Systeme, Werkzeuge und Dienste für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich der Schulaufwandsträger, die dem Ziel einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung dienen, z. B. Systeme der Ferndiagnose und ‑wartung zur Verbesserung der Leistungsqualität und Vermeidung von Reisewegen und -zeiten,
Personalausgaben als Sachmittel für Administrations- und Supportverträge mit Dienstleistern, die der IT-Administration (einschließlich Instandhaltung, Konfiguration, Reparatur, Neuinstallation, Wartung, Pflege, Betreuung, technischen Überwachung, Absicherung, Management) der schulischen digitalen Bildungsinfrastrukturen dienen,
Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von beim Zuwendungsempfänger angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren mit einem unmittelbaren Bezug zu den an Schulen genutzten oder konkret geplanten digitalen Bildungsinfrastrukturen.
²Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden jährlich auf Grundlage einzelschulischer Daten aus der Umfrage zur IT-Ausstattung der Schulen der ALP über die vorhandene Infrastruktur pauschal festgesetzt (Kostenpauschale). ³Die Kostenpauschale erfasst sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben und berücksichtigt sämtliche Gegenstände der Förderung nach Nr. 2.2. ⁴Sie setzt sich zusammen aus
dem Vielfachen von 18 Euro mit der Anzahl der schulisch genutzten Rechner (Arbeitsplatzcomputer, Notebook, Tablet, Thin-Client) und
dem Vielfachen von 28 Euro mit der Anzahl der schulisch genutzten Komponenten digitaler Klassenzimmer (Summe der Zahl der Räume mit Großbilddarstellung, drahtloser Bildschirmübertragung, Dokumentenkamera, kabelgebundener Vernetzung und drahtloser Funkvernetzung/WLAN einschließlich Mehrfachzählungen).
⁵Sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers gemäß Satz 1, die nicht durch Einnahmen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 abgedeckt sind, niedriger als die jeweilige Kostenpauschale, so sind nur diese Ausgaben maßgebend. ⁶Satz 5 gilt sowohl bei der Bewilligung als auch bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben im Zwischennachweis oder in der Verwendungsbestätigung.

2.5.3  Höhe der Zuwendung

¹Die Zuwendungen werden für die Kalenderjahre des Bewilligungszeitraums auf der Grundlage von Jahresbudgets gewährt. ²Dazu werden die im Staatshaushalt für das jeweilige Kalenderjahr bereitgestellten Mittel nach Maßgabe statistischer Kennzahlen jährlich verteilt (Verteilungsmasse). ³Bemessungsgrundlage sind
die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach den Amtlichen Schuldaten gemäß Art. 113b Abs. 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen für das dem Haushaltsjahr vollständig vorhergehende Schuljahr, wobei eine anteilige Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen mit dem Faktor 0,4 erfolgt, und
Daten zur Anzahl der Rechner sowie zu Ausstattungsgegenständen der digitalen Klassenzimmer gemäß Umfrage zur IT-Ausstattung der Schulen der ALP zum Stichtag 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.
⁴Die jährliche Verteilungsmasse wird in vier Teilmassen aufgeteilt, die rechnerisch auf die Einzelschulen der antragsberechtigen Schulaufwandsträger heruntergebrochen werden. ⁵Dabei werden
40 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der Schülerzahlen,
25 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Rechnerdichte (durchschnittliche Anzahl der stationären und mobilen Endgeräte pro Schüler) gewichteten Schülerzahlen,
25 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Dichte der digitalen Klassenzimmer (voll bzw. teilweise ausgestattete digitale Klassenzimmer pro Schüler) gewichteten Schülerzahlen,
10 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Schuldichte (Anzahl der Schulen pro 1 000 Schüler) gewichteten Schülerzahlen
verteilt, wobei sich die schulartbezogenen Gewichtungsfaktoren am Landesdurchschnitt der jeweiligen Kenngröße bemessen.
⁶Der Festbetrag wird für den jeweiligen Bewilligungszeitraum festgelegt durch die Jahresbudgets gemäß Satz 1 unter Begrenzung auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2. ⁷In einem Kalenderjahr nicht abgerufene Budgetanteile können in den Folgejahren zusätzlich in Anspruch genommen werden.

2.5.4  Mehrfachförderung

¹Mehrfachförderungen sind unzulässig. ²Die Zuwendungsempfänger schließen dies dadurch aus, dass die pauschalierte Landesförderung vollständig für nicht durch die DigitalPakt-Förderung abgedeckte Ausgaben für die IT-Administration an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers bzw. als Eigenmittel in der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 eingesetzt wird. ³Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder wenn sie im Einzelfall bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. ⁴Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG sowie die auf die Landesförderung anzurechnende DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 stehen der Landesförderung nicht entgegen. ⁵Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

2.6  Verfahren zur Administrationsförderung aus Landesmitteln

2.6.1  Zuwendungsantrag für die Landesförderung

¹Die Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt, der sich auf die Kalenderjahre zwischen dem Jahr 2021 und dem Jahr der Antragstellung bezieht. ²Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni 2024 (Ausschlussfrist) ausschließlich elektronisch unter Verwendung eines zentral bereitgestellten elektronischen Antragsformulars unter adminfoerderung@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. ³Im Fall von Schulaufwandsträgern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken beziehen sich Anträge und Zuwendungen jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks.
⁴Das ausgefüllte elektronische Antragsformular muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen,
dem Grunde nach zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2 Satz 1 und voraussichtlichen Höhe der Zuwendungen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1,
Versicherung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Nr. 2.4.2 Buchst. a bis c erfüllt sind,
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes mit Ausnahme der DigitalPakt-Förderung gemäß Nr. 1 beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
⁵Für die nachfolgenden Kalenderjahre kann der Zuwendungsempfänger durch Änderungsantrag die Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Maßgabe von Nr. 2.6.4 sowie die Neufestsetzung der Zuwendung nach Maßgabe von Nr. 2.5.3 beantragen, sofern mit dem Änderungsantrag ein Zwischennachweis nach Maßgabe von Nr. 2.7.4 vorgelegt wird. ⁶Der Änderungsantrag muss die Fortschreibung der Angaben gemäß Satz 4 enthalten.

2.6.2  Bewilligung

¹Der Bewilligungsbescheid wird von der zuständigen Regierung für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich zum Jahr der Antragsstellung erlassen. ²Für die nachfolgenden Kalenderjahre erlässt die Regierung jährliche Änderungsbescheide auf Grundlage der vom Zuwendungsempfänger gestellten Änderungsanträge. ³Im Bewilligungsbescheid sind bei kommunalen Schulaufwandsträgern die beizufügenden ANBest-K bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden ANBest-P in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

2.6.3  Pflichten des Zuwendungsempfängers

¹Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsämter gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHO i. V. m. Art. 100 BayHO ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. ²Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie eine Ausfertigung der Verwendungsbestätigung, insbesondere als Nachweisgrundlage für die Erfüllung des Zuwendungszwecks, fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

2.6.4  Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres des jüngsten Zuwendungs- oder Änderungsbescheids, spätestens jedoch am 31. Dezember 2024.

2.7  Auszahlung, Verwendungsbestätigung

2.7.1  Auszahlung der Zuwendung

¹Die zuständige Regierung veranlasst abweichend von Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P nach Erlass der Bewilligungs- bzw. der Änderungsbescheide auf Grundlage der im Staatshaushalt verfügbaren Mittel die Auszahlung der Zuwendung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Auszahlungen. ²Die Vorlage eines Auszahlungsantrags ist nicht erforderlich.

2.7.2  Änderungen; Korrekturen

¹Erweist sich nach Erlass eines Bescheids die Bemessungsgrundlage gemäß Nr. 2.5.2 als fehlerhaft, so wird der Fehlbetrag grundsätzlich über den nachfolgenden Änderungsbescheid ausgeglichen, sofern dies noch möglich ist. ²Andernfalls wird der ursprüngliche Bescheid widerrufen und erneut erlassen. ³In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann der ursprüngliche Bescheid durch die Bewilligungsbehörde berichtigt werden. ⁴Veränderungen in der Aufgabenzuständigkeit der Schulaufwandsträger sowie Hinzutreten neuer bzw. Ausscheiden bisheriger Schulaufwandsträger werden unter Zugrundelegung der stichtagsbezogenen Amtlichen Schuldaten gemäß Nr. 2.5.2 Satz 2 Buchst. a berücksichtigt.

2.7.3  Sonderbewilligung im Kalenderjahr 2024

¹Sofern für einen Zuwendungsempfänger nach der Bewilligung im Kalenderjahr 2024 die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2 die bewilligte Zuwendung gemäß Nr. 2.5.3 übertrifft, nimmt der Zuwendungsempfänger mit dem Unterschiedsbetrag an einer Sonderbewilligung teil. ²Die Differenzbeträge werden nach Maßgabe des Verhältnisses der verbliebenen Landesmittel zur Summe der Unterschiedsbeträge aller Zuwendungsempfänger, maximal jedoch in voller Höhe, als zusätzliche Sonderbewilligung im Kalenderjahr 2024 ausgeschüttet.

2.7.4  Jährliche Zwischennachweise; Verwendungsbestätigung

¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist der zuständigen Regierung durch jährliche Zwischennachweise sowie nach Abschluss der Landesförderung durch eine Verwendungsbestätigung nachzuweisen. ²Der Zwischennachweis ist spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums vorzulegen, sofern dieser nicht im Zuge eines Änderungsantrags gemäß Nr. 2.6.1 Satz 5 erfolgt. ³Im Bewilligungsbescheid ist gemäß Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO festzulegen, dass die Vorlage einer Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen genügt. ⁴Der sachliche Bericht erfolgt jeweils über den Nachweis der den Kostenpauschalen zugrunde gelegten Zahlen der zu administrierenden digitalen Infrastrukturen. ⁵Der zahlenmäßige Nachweis wird jeweils durch Angabe der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß Nr. 2.6.1 Satz 4 Buchst. b erbracht, wobei für die Neufestsetzung der Zuwendung für zurückliegende Kalenderjahre die tatsächlichen Beträge gemäß letztem Zwischennachweis bzw. der Verwendungsbestätigung zugrundegelegt werden. ⁶Sofern die angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben hinter der bewilligten Zuwendung zurückbleiben, ermäßigt sich der Festbetrag um den Unterschiedsbetrag und die Zuwendung wird in entsprechendem Umfang widerrufen.
⁷Der Zuwendungsempfänger versichert in den Zwischennachweisen sowie in der Verwendungsbestätigung, dass
die Zuwendung unter Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums ausschließlich für erforderliche Ausgaben für Maßnahmen der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastrukturen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks eingesetzt wurde,
die angegebenen Ausgaben in voller Höhe angefallen sind und die den Kostenpauschalen zugrunde gelegten Geräte technisch administriert wurden,
die im Zuwendungsbescheid einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden,
dem Zuwendungsempfänger das Einsichtnahme- und Vorlagerecht durch die Bewilligungsbehörde, den Obersten Rechnungshof sowie ggf. beauftragten staatlichen Rechnungsprüfungsämtern in die mit der Zuwendung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist gemäß Nr. 2.6.3 Satz 2 bekannt sind und
dem Zuwendungsempfänger die Rückzahlungsverpflichtung und Verzinsung im Fall einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendung sowie die im Fall unrichtiger Angaben in der Verwendungsbestätigung bei ihm liegende Beweislast der zweck- und fristentsprechenden Mittelverwendung bekannt sind.
⁸Die Verwendungsbestätigung ist der zuständigen Regierung über das in der Antragsmappe enthaltene Formular abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-P bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ausschließlich elektronisch vorzulegen. ⁹Für kommunale Schulaufwandsträger ist die Vorlage des Musters 4a zu den VV zu Art. 44 BayHO nicht erforderlich.

2.7.5  Prüfung der Verwendungsbestätigung

Die Prüfung der Verwendungsbestätigung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 11 VV zu Art. 44 BayHO einschließlich der Bestimmungen zur vertiefen Prüfung der Verwendungsbestätigungen gemäß Nr. 11.2 VV zu Art. 44 BayHO.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 5. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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