Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung
¹Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. für Nr. 9 der Richtlinien der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) samt Anlage „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW)“ in der jeweils geltenden Fassung,
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung. ²Mit den Richtlinien werden verschiedene Förderangebote des Freistaats Bayern zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung zusammengefasst. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Förderung
¹Mit der bayernweiten Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen mit technologisch hochwertigen Geschäftskonzepten und einer erfolgversprechenden thematischen Ausrichtung im Bereich Digitalisierung sollen die Startbedingungen für Existenzgründer verbessert werden. ²Die fortschreitende Digitalisierung stellt eine der Zukunftsherausforderungen für die bayerische Wirtschaft dar. ³Daher sollen in allen Regionen Bayerns Unternehmensgründungen im Bereich Digitalisierung unterstützt und der Austausch zwischen etablierten Unternehmen und jungen Gründern gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Errichtung der Gründerzentren
Mit dieser Förderung sollen die Errichtung sowie die Ausstattung von Gründerzentren im Rahmen der beihilferechtlich veranlassten Maßgaben gefördert werden.
2.2 Netzwerkaktivitäten
Gefördert werden auf der Grundlage des Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Netzwerkaktivitäten, um Existenzgründern ein umfassendes Unterstützungsangebot rund um das Thema Existenzgründung zur Verfügung zu stellen.
2.3 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 soll die Förderung technologieorientierte Unternehmensneugründungen in der Startphase unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Errichtung eines Gründerzentrums, Anbieter der Netzwerkaktivitäten
¹Als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten kommen Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände, bayerische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Betracht. ²Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind. ³Der Zuwendungsempfänger als Träger eines Gründerzentrums sowie als Anbieter der Netzwerkaktivitäten muss identisch sein.
3.2 Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
Gründer, deren Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, können sich für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9 bewerben.
4. Gemeinsame Zuwendungsvoraussetzungen für die Errichtung eines Gründerzentrums und das Anbieten von Netzwerkaktivitäten
4.1 Konzept
¹Im Rahmen eines dem regulären Antragsverfahren vorgeschalteten Wettbewerbsverfahrens muss ein umfassendes, qualitativ hochwertiges Konzept eingereicht werden. ²Das Konzept muss dabei unter anderem folgende zentrale Punkte umfassen:
–
¹Darstellung der angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Preispolitik des Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung. ²Die Gesamtfinanzierung des Gründerzentrums muss sichergestellt sein. ³Auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss darüber hinaus für einen Zeitraum von 15 Jahren der Betrieb gesichert erscheinen.
– Es muss nachgewiesen werden, dass der Standort ausreichendes Potenzial an Gründern aus dem Bereich Digitalisierung und eine breite Digitalisierungslandschaft hat.
– Es muss dargelegt werden, welche räumlichen Möglichkeiten für die Existenzgründer nach der Zeit im Gründerzentrum bestehen, um die Weiterentwicklung der Unternehmen sicherzustellen und ein Abwandern der Existenzgründer in andere Regionen zu vermeiden.
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¹Darstellung der geplanten Netzwerkaktivitäten: ²Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. ³Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) in die Netzwerke sein. ⁴Hierfür können Räume im Gründerzentrum zur Verfügung gestellt werden. ⁵Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. ⁶Im Konzept muss dargestellt werden, wie nach Abschluss der Förderung eine Fortführung der Netzwerkaktivitäten für den Zeitraum der Bindungsfrist des Gründerzentrums von 15 Jahren durch die Region sichergestellt werden soll. ⁷Sollten aus einem Regierungsbezirk mehrere Konzepte ausgewählt werden, müssen die Netzwerkaktivitäten abgestimmt erfolgen.
4.2 Eigenmittel
¹Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang beteiligen. ²Die eingeplanten Eigen- oder Fremdmittel sind nachzuweisen.
4.3 Getrennte Buchführung
Hinsichtlich der Errichtung des Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten sind jeweils getrennte Bücher zu führen.
4.4 Kein Anteil an den Start-up-Unternehmen
Der Zuwendungsempfänger darf keinen Anteil an den Start-up-Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung als Gegenleistung für die Nutzung der Infrastruktur und der Netzwerkaktivitäten verlangen.
4.5 Veröffentlichung
¹Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO. ²Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe für die Förderung von Netzwerkaktivitäten über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (unter anderem Name des Empfängers und Beihilfebehörde) auf einer nationalen oder regionalen Internetseite zu veröffentlichen.
4.6 Unternehmen in Schwierigkeiten
¹Der Anbieter der Netzwerkaktivitäten darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO sein. ²Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. ³Dasselbe gilt für Antragssteller und, sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.7 Nichtfolgeleisten einer Rückforderung
Einem Antragsteller, der einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.
4.8 Aufbewahrungsfristen
¹Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für die Netzwerkaktivitäten auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen. ²Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).
5. Art und Umfang der Zuwendung
Art und Umfang der Zuwendung richten sich nach den Einzelbestimmungen in Teil 2 der Richtlinien.
6. Mehrfachförderung
¹Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Kumulierung der Förderung der Netzwerkaktivitäten mit anderen staatlichen Mitteln ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
Teil 2: Einzelbestimmungen
7. Errichtung der Gründerzentren für Gründer aus dem Bereich Digitalisierung
7.1 Gegenstand der Förderung
¹Mit der Förderung soll die Errichtung sowie die Ausstattung (inklusive Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen) des Gründerzentrums gefördert werden. ²Eine Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten ist auch förderfähig.
7.2 Zuwendungsvoraussetzungen
7.2.1 Vergabebestimmungen
Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Errichtung oder den Ausbau des Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.
7.2.2 Nutzungs- und Betriebszeitraum
¹Die Förderung setzt voraus, dass das Gründerzentrum für einen Zeitraum von 15 Jahren betrieben bzw. einem Betreiber zur avisierten Nutzung überlassen wird. ²Um sicherzustellen, dass nach 15 Jahren kein Vorteil auf Ebene des Eigentümers und/oder Betreibers verbleibt, ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-cash-flow-Methode) oder einer anderen von der Europäischen Kommission anerkannten Methode durchzuführen. ³Hierbei werden die Gewinne und Verluste einschließlich des Gebäuderestwerts, sofern vorhanden, berücksichtigt, die in den 15 Jahren des Betriebs des Gründerzentrums entstanden sind.
7.2.3 Vermietung der Räumlichkeiten an Existenzgründer
¹Die Räume des Gründerzentrums sind an Existenzgründer als Nutzer zu vermieten, vgl. Nr. 7.2.5. ²Die Leistungen der Gründerzentren werden in Bezug auf die Vermietung zu vergünstigten Konditionen und in Bezug auf die Nutzung der übrigen Infrastruktur grundsätzlich kostenlos erbracht. ³Als Nutzer der Gründerzentren kommen nicht börsennotierte kleine Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Frage, deren Eintragung ins Handelsregister bei Beginn der Nutzung höchstens fünf Jahre zurückliegt. ⁴Bei förderfähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung im Sinn von Satz 3 erachtet werden. ⁵Als Nutzer des Gründerzentrums kommen darüber hinaus auch Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung in Betracht, die sich in der Vorgründungsphase befinden. ⁶Die Räumlichkeiten und die Dienstleistungen sind den Existenzgründern bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu acht Jahre, aber nicht darüber hinaus, zur Verfügung zu stellen. ⁷Der Zeitraum wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung bzw. bei Vorgründungsunternehmen ab dem Zeitpunkt ihres Einzugs in das Gründerzentrum. ⁸Die Auswahl der Gründer soll transparent und diskriminierungsfrei erfolgen. ⁹Dabei können auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
– es liegt ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich Digitalisierung vor und
– die Geschäftsidee des Unternehmens lässt hinreichend Marktpotenzial erkennen.
7.2.4 Leistungskonditionen
¹Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. ²Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen ist auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
7.2.5 Vermietung der Räumlichkeiten an Nichtexistenzgründer
¹Ein Jahr nach Eröffnung des Gründerzentrums ist es ferner zulässig, bis zu 10 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht für Existenzgründer benötigt werden. ²In diesem Fall hat die Miete zum marktüblichen Preis zu erfolgen, der auch der Nutzung zentraler Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen Rechnung trägt. ³Partnerinstitutionen (u. a. WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) können Räumlichkeiten zur Nutzung kostenlos überlassen werden, sofern die Aktivitäten in Verbindung mit diesen Richtlinien stehen.
7.2.6 Einbindung der Hochschulen
Es ist zulässig, dass auch Hochschulen die Räumlichkeiten der Gründerzentren kostenlos im Rahmen der Entrepreneurship-Ausbildung der Studierenden nutzen, sofern diese Ausbildung dem staatlichen Bildungssystem zugeordnet werden kann.
7.2.7 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
¹Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. ²Eine Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn ist nach Antragstellung möglich.
7.2.8 Barrierefreiheit
Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
7.2.9 Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
7.2.10 Bericht
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich bis zum Ende der Bindungsfrist über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die vermietete Fläche, die Zahl der Unternehmen, die Zahl der Arbeitsplätze und die Entwicklung des Vorhabens vorzulegen.
7.2.11 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
7.2.12 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung (Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen), soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. ²Hierzu gehören die Bauausgaben und die Baunebenausgaben. ³Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils gültige Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. ⁴Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch eigenes Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden. ⁵Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. ⁶Ausgaben für den Erwerb bestehender Gebäude können grundsätzlich in Höhe des Kaufpreises (ohne anteilige Grundstückskosten) in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden. ⁷Nicht zuwendungsfähig sind bei der Errichtung die Ausgaben für reine Ersatzinvestitionen, des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten (Kostengruppe 100), Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200) mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230), Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. ⁸Alternativ zum Neubau, Gebäudeerwerb, Um- und Ausbau sind beim Zuwendungsempfänger auch die Ausgaben für die Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten förderfähig, maximal die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete). ⁹Die Förderintensität entspricht der Investitionsförderung. 1⁰Sollte bei diesen Räumlichkeiten noch ein Um- und Ausbau einschließlich der Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des Gründerzentrums sowie der Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen erforderlich sein, gelten die Regelungen nach den Bestimmungen für die Investitionsförderung.
7.2.13 Höhe der Förderung
Die Höhe der Investitionsförderung beträgt bis zu 75 % und in den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3 Geografischer Anwendungsbereich
¹Fördergebiet ist das Gebiet des Freistaats Bayern. ²Ausgenommen sind die Gebiete der Landeshauptstadt München und des Landkreises München.
8. Netzwerkaktivitäten
8.1 Gegenstand der Förderung
¹Gefördert werden Netzwerkaktivitäten. ²Mit der Förderung von Netzwerkaktivitäten soll zum einen den Nutzern des Gründerzentrums ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. ³Zum anderen sollen die Netzwerktätigkeiten aber vor allem über das Gründerzentrum hinausgehen und die Regionen in die Aktivitäten einbinden. ⁴Dabei stehen die Netzwerkaktivitäten regierungsbezirksübergreifend allen Interessierten zur Verfügung. ⁵Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ein tragfähiges Netzwerk für Existenzgründer und etablierte Unternehmen in der Region entsteht und damit auch die individuellen Standortvorteile im Bereich Digitalisierung gehoben werden können. ⁶Dabei wird ein zentraler Aspekt vor allem auch die Einbindung von Partnern (unter anderem Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in die Netzwerke sein. ⁷Nur dadurch ist sichergestellt, dass ein kontinuierlicher und substantieller Erfahrungsaustausch etabliert wird. ⁸Unter Netzwerkaktivitäten versteht man aus EU-beihilferechtlicher Sicht sogenannte Innovationscluster. ⁹Innovationscluster
8.2 Zuwendungsvoraussetzungen
8.2.1 Vergabebestimmungen
Bei der Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen für die Umsetzung der Netzwerkaktivitäten hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-K (kommunale Körperschaften) bzw. Nr. 3 ANBest-P (sonstige Zuwendungsempfänger) zu beachten.
8.2.2 Beitrag
¹Für die Nutzung der Netzwerkaktivitäten ist ein dem Marktpreis entsprechender Beitrag zu leisten. ²Die Höhe des Beitrags wird von den Anbietern der Netzwerkaktivitäten festgelegt und kann differenziert ausgestaltet werden. ³Die Netzwerkaktivitäten stehen jedem offen, der den Beitrag entrichtet.
8.2.3 Förderdauer
¹Die Förderung wird zunächst für drei Jahre gewährt. ²Bei erfolgreicher Umsetzung kann eine Verlängerung um vier weitere Jahre erfolgen.
8.2.4 Bericht
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber dem Zuwendungsgeber jährlich über den Projektstand zu berichten und dabei insbesondere Angaben über die durchgeführten Netzwerkaktivitäten vorzulegen.
8.3 Art und Umfang der Zuwendung
8.3.1 Art der Förderung
¹Die Betriebskostenförderung erfolgt als anteilige Festbetragsfinanzierung (unter Berücksichtigung von Nr. 8.3.3) durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. ²Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für die ersten beiden Jahre, maximal 200 000 Euro pro Jahr für die Jahre 3 bis 5, maximal 100 000 Euro für das Jahr 6 und maximal 50 000 Euro für das Jahr 7 zur Verfügung.
8.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Gefördert werden die Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 8 AGVO. ²Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
– die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
– Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
– die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
³Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nur dann, wenn auf Nutzerebene das Erfordernis des transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs gewahrt wird (Art. 27 Abs. 3 AGVO).
8.3.3 Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung für Betriebskosten entsprechend Art. 27 Abs. 9 AGVO beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
9. Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung
9.1 Gegenstand der Förderung
¹Die Förderung soll Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell in den ersten zwei Jahren nach der Gründung unterstützen und dazu beitragen, dass sich diese Neugründungen am Markt etablieren können. ²Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist der jeweilige Stichtag für die Bewerbung.
9.2 Zuwendungsvoraussetzungen
9.2.1 Anzahl der Gründer
Pro Jahr werden maximal 20 Unternehmen in Bayern gefördert.
9.2.2 Auswahl der Gründer
¹Die Auswahl erfolgt durch eine Jury auf Basis der eingereichten Bewerbungen. ²Erforderlich ist, dass im Rahmen der Bewerbung unter anderem das Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung dargestellt wird. ³Die Jury besteht aus jeweils einem Vertreter des Trägers des Gründerzentrums (in der Regel den Geschäftsführern) sowie maximal zwei Vertretern, die seitens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie benannt werden, darunter in der Regel der Geschäftsführer des WERK1.Bayern. ⁴Die Geschäftsführer betreuen das Auswahlverfahren und dienen den Gründern, unabhängig davon, ob diese in einem der Gründerzentren ansässig sind, als Ansprechpartner.
9.2.3 Beteiligung an Netzwerkaktivitäten
Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an den nach Nr. 8 geförderten Netzwerkaktivitäten.
9.3 Art und Umfang der Zuwendung
9.3.1 Art der Förderung
¹Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung. ²Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen auf 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. ³Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. ⁴Das Unternehmen wird einmalig für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gefördert.
9.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Gefördert werden die Anlaufkosten, das heißt insbesondere die Ausgaben für Miete und Personal, Markteinführung des Produkts, Forschung und Entwicklung. ²Sämtliche Ausgaben müssen mit der Neugründung des Unternehmens einhergehen und einen Bezug zu dieser Neugründung aufweisen.
9.3.3 Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 36 000 Euro im Förderzeitraum von zwölf Monaten, maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Teil 3: Verfahren
10. Wettbewerbsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8
10.1 Wettbewerbsverfahren
Dem Antragsverfahren nach den Nrn. 7 und 8 ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet.
10.2 Zuständigkeit für das Wettbewerbsverfahren
Zuständig für die Annahme des Konzepts für das Wettbewerbsverfahren ist:
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstraße 28
80538 München
Telefon 089 2162-0, Telefax 089 2162-2760
E-Mail:
Internet: www.gruenderland.bayern
10.3 Bewerbungsbogen
¹Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht den Bewerbungsbogen mit den Kriterien für die Konzepterstellung. ²Dieser wird auf der Internetseite www.gruenderland.bayern
10.4 Auswahl
Die fachliche Prüfung und die Auswahl erfolgen durch eine vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingesetzte Jury unabhängiger Experten.
11. Antragsverfahren für die Förderung der Errichtung eines Gründerzentrums und der Netzwerkaktivitäten nach den Nrn. 7 und 8
11.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
¹Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. ²Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung), die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können. ³Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. ⁴Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.
11.2 Formblatt
¹Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen. ²Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.
11.3 Auskunftserteilung
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ²Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. ³Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich. ⁴Der Zuwendungsempfänger muss ferner soweit erforderlich der Veröffentlichung der nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 AGVO festgelegten Zuwendungsdaten zustimmen.
11.4 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
¹Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. ²Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. ³Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. ⁴Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft.
12. Antragsverfahren für die Unterstützung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung nach Nr. 9
12.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
¹Zuständig für Antragsverfahren für die Förderung von Unternehmensneugründungen durch Anlaufförderung ist die Regierung, in deren Bezirk die Unternehmensneugründung ansässig ist. ²Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit den Bewilligungsbescheid. ³Die Regierung hat bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. ⁴Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.
12.2 Förderaufrufe
¹Die Förderung setzt eine erfolgreiche Teilnahme des Zuwendungsempfängers an Förderaufrufen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie voraus, in denen die Auswahlkriterien und Förderkonditionen konkretisiert werden. ²Diese Aufrufe werden im Internet unter www.gruenderland.bayern veröffentlicht. ³Es gelten besondere Antragsfristen.
12.3 Auswahl
Die Auswahl erfolgt jeweils durch eine Jury.
12.4 Formblatt
Der Antrag ist mit dem für den jeweiligen Förderzweck vorgesehenen Formblatt zu stellen.
12.5 Auskunftserteilung
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Förderantrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ²Eine Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigt die Ablehnung des Förderantrags. ³Versäumt der Zuwendungsempfänger es, erforderliche Auskünfte innerhalb der von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist zu erteilen, steht dies einer Verweigerung der Mitwirkung gleich.
12.6 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
¹Die Auszahlungsanträge sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. ²Die Auszahlung erfolgt über die Regierung. ³Die Regierung überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. ⁴Die Verwendungsnachweise werden von der Regierung abschließend überprüft. ⁵Die Regierung wird dabei aktiv von den Trägern der Gründerzentren unterstützt.
13. Schlussvorschriften
13.1 Evaluation
¹Nach Abschluss der Förderungen soll im Rahmen einer externen Evaluation geprüft werden, ob die angestrebten Ziele erreicht werden/wurden. ²Hierbei sind unter anderem die Anzahl der Gründer, die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Auslastung der Gründerzentren sowie die Überlebensrate der Unternehmen nach Verlassen der Gründerzentren anzugeben.
13.2 Zusätzliche Prüfung
Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die zuständigen Regierungen sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zusätzlich zu prüfen.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
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