Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 SGB IX für Menschen mit Behinderung und für Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behin...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 SGB IX für Menschen mit Behinderung und für Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE)

¹Auf der Basis der „Gemeinsamen Eckpunkte der Einrichtungsträger und -verbände, der bayerischen Bezirke und des Sozialministeriums zur Förderstättenkonzeption“ vom 29. März 2004 und der „Orientierungshilfe zur Erstellung von Angeboten für die Tagesbetreuung von älteren Menschen mit körperlicher Behinderung, Sinnesbehinderung und/oder geistiger Behinderung“ vom Mai 2009 können nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX und T-ENE-Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Landesbehindertenplans gewährt werden. ²Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

1.  Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten oder T-ENE-Einrichtungen ermöglichen.

1.1  Förderstätten

Dabei handelt es sich um Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten WfbM – in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt – keinen Platz mehr finden.

1.2  T-ENE-Einrichtungen

¹Dabei handelt es sich um Einrichtungen für ältere Menschen mit Behinderung, die am Ende ihres Erwerbslebens, insbesondere aus der WfbM oder aus der Förderstätte ausgeschieden sind, in denen ihnen bedarfsgerechte Hilfen und eine möglichst individuelle Lebensgestaltung ermöglicht werden sollen.
²Wie seit langem durch die jährlichen Projektanmeldungen, denen jeweils eine Bedarfsanerkennung durch die für die Eingliederungshilfe zuständigen Bezirke vorausgehen muss sowie durch nahezu unverzügliche hundertprozentige Belegung neuer Projekte nachgewiesen, besteht ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Förderstättenplätzen/T-ENE-Plätzen. ³Die staatliche Förderung will daher die bayerischen Bezirke unterstützen, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl auch von Förderstätten und T-ENE-Plätzen zuständig sind.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Die Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe. ²Die (Neu-)Errichtung ist Gegenstand der Förderung; nicht Gegenstand sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. ³Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie. ⁴T-ENE-Einrichtungen sind eigenständige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Menschen mit Behinderung im Alter entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten bieten, damit dieser Lebensabschnitt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention möglichst selbstbestimmt gestaltet werden kann. ⁵Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte WfbM oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. ⁶In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert.
⁷Gefördert werden:
– Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen,
– Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung.
⁸Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100 000 € nicht überschreiten.

3.  Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Träger.

4.  Fördervoraussetzungen

4.1 

Gefördert werden die unter Nr. 2 genannten Maßnahmen unter Maßgabe der BayHO, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1.1 

Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Bezirk);

4.1.2 

Vorlage einer den behindertenfachlichen Anforderungen auch unter dem Aspekt der Inklusion genügenden Konzeption sowie eines vom örtlich zuständigen Bezirk und der für eine staatliche Förderung zuständigen Vollzugsbehörde insbesondere unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genehmigten Raum- und Funktionsprogramms; im Raum- und Funktionsprogramm ist grundsätzlich auf eine Mehrfachnutzung von Räumen und Verkehrsflächen mit einer anderen Einrichtung (siehe Nr. 2) gesondert einzugehen;

4.1.3 

Einhaltung der für behindertengerechtes Bauen jeweils gültigen DIN in dem Maße, wie sie für den Personenkreis erforderlich ist;

4.1.4 

Gewährleistung, dass der Träger eine Förderstätte/T-ENE-Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten kann;

4.1.5 

Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und einer mindestens 10%igen Beteiligung der örtlich zuständigen Bezirke.

4.2 

Die Bewilligungsbehörde kann von etwaigen Mindeststandards abweichen, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.

5.  Förderausschluss durch vorzeitigen Maßnahmebeginn

¹Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden (Art. 23 und 44 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO). ²Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn (Aushub des Mutterbodens) oder die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags. ³Nicht als Vorhabenbeginn gelten die Erstellung der Planunterlagen gemäß VV Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO bis zur Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI (einschließlich des Raum- und Funktionsprogramms) für das Bauvorhaben, der Grunderwerb, die Baugrunduntersuchung oder das Herrichten des Grundstücks.

6.  Art und Umfang der Förderung

6.1 

¹Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 BayHO). ²Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. ³Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

6.2 

¹Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Der Eigenanteil des Trägers beträgt mindestens 30 %. ³Als Eigenmittel gelten auch Zuschüsse der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung des Eigenanteils gewährte Mittel, wie zum Beispiel Spenden.

6.3  Zuwendungsfähige Ausgaben

6.3.1 

¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in analoger Anwendung gemäß der jeweils gültigen Anlage der Förderrichtlinie Werkstätten für behinderte Menschen zu bestimmen. ²In Ausnahmefällen können die Ausgaben für Erwerb, Erschließung und Herrichten von Grundstücken (Kostengruppen 100, 200 nach DIN 276) gefördert werden, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs der Förderstätte/T-ENE-Einrichtung gefährdet wäre.

6.3.2 

¹In analoger Anwendung der „Technischen Empfehlungen für die Planung besonderer Wohnformen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) gelten für die zuwendungsfähigen Ausgaben der reinen Baumaßnahme (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276) die in den Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zuzüglich bis zu 25 % je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume als angemessen. ²Dabei erfolgt die Zuordnung der Grundflächen der einzelnen Räume zur Wohnfläche und zur Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume anhand der Aufstellung nach der
³Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind für die einzelnen Baumaßnahmen im Hinblick auf die unterschiedlichen Behinderungsarten der künftigen Förderstättengängerinnen und -gänger oder T-ENE-Besucherinnen und -Besucher differenziert und insbesondere abhängig vom Konzept und den von den Kostenträgern anerkannten Raum- und Funktionsprogrammen zu berücksichtigen. ⁴Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die bewegliche Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen beträgt je Förderstättenplatz bis zu 5 000 €.
⁵Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die bewegliche Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen beträgt je T-ENE Platz bis zu 100 % der Kostenobergrenze für Förderstättenplätze, falls die Anforderungen an das Raum- und Funktionsprogramm sowie die fachliche Konzeption vergleichbar mit denen einer Förderstätte sind. ⁶Dies ist insbesondere der Fall, wenn die T-ENE als eigenständige, räumlich vollständig abgegrenzte Nutzungseinheit errichtet wird. ⁷Werden vorhandene, geeignete Räume und Angebotsstrukturen in Anbindung an eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung (Werkstätte, Förderstätte, Wohnheim) genutzt, kann die Kostenobergrenze für T-ENE Plätze in Abhängigkeit vom Umfang der Mitnutzung auf bis zu 50 % der Kostenobergrenze für Förderstättenplätze reduziert werden.

6.4 

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland für denselben Förderzweck in Anspruch genommen werden, außer es handelt sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper. ²Dieser Ausschluss umfasst nicht Förderungen aus den Programmen der KfW.

6.5 

¹Die geförderten Plätze sind mindestens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Fertigstellung des Umbaus beziehungsweise der Erweiterung zweckentsprechend als solche zu verwenden. ²Nachträgliche bauliche Änderungen oder Änderungen der Nutzung sind mit der Bewilligungsstelle und allen weiteren Zuwendungsgebern abzustimmen.

7.  Zuständigkeit

¹Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens sind die Regierungen und die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung der Landeshauptstadt München und der Städte Augsburg und Nürnberg. ²Ausnahmsweise ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Inklusionsamt, zuständig, soweit die Förderstätten baulich und wirtschaftlich mit Werkstätten für behinderte Menschen so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung nicht sachgerecht wäre. ³Der zuständigen Behörde obliegt die gesamte Abwicklung des Zuwendungsverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. ⁴Die zuständige Stelle überwacht wie bisher auch den Verwendungszweck, stimmt einem Trägerwechsel zu und macht einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung geltend.

8.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1 

¹Kontaktaufnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers mit dem örtlich zuständigen Bezirk wegen Prüfung des qualitativen und quantitativen Bedarfs und des Standorts. ²Feststellung des Bedarfs durch Beschluss des örtlich zuständigen Bezirks.

8.2 

Anzeige des geplanten Projekts durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bei der nach Nr. 7 zuständigen Stelle.

8.3 

¹Bei Grunderwerb nach Nr. 6.3.1 Satz 2 gilt Folgendes: Bewertung des vorgesehenen Grundstücks (vor Erwerb) auf seine Eignung als Standort für eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung und Kostenprüfung durch die nach Nr. 7 zuständige Stelle und den örtlich zuständigen Bezirk und gegebenenfalls die Baugenehmigungsbehörde. ²Die Eignung des Grundstücks richtet sich nach Art und Maß der Nutzung und nach den baurechtlichen Vorgaben der Gemeinden. ³Deshalb sollte möglichst frühzeitig die Eignung des Grundstücks mit der gemeindlichen Bauleitplanung abgestimmt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Art und das Maß der Nutzung, die städtebauliche Einfügung, die architektonische Gestaltung und die Erschließung im Vorfeld der Bauplanung zu klären. ⁴Der Wert des Grundstücks ist durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen zu dokumentieren. ⁵Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für den Grunderwerb sind auf den Verkehrswert zu deckeln.

8.4 

¹Erstellung eines Konzepts mit Raum- und Funktionsprogramm durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. ²Die fachliche Konzeption ist mit dem örtlich zuständigen Bezirk und der in Nr. 7 genannten Stelle abzustimmen.

8.5 

Fachliche Beratung des Trägers und Überprüfung des Konzepts sowie des Raum- und Funktionsprogramms durch die nach Nr. 7 zuständige Stelle und den örtlich zuständigen Bezirk.

8.6 

¹Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der nach Nr. 7 zuständigen Stelle und dem örtlich zuständigen Bezirk. ²Diese Feststellung bedeutet noch keine Förderzusage.

8.7 

¹Eintritt der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den Bewilligungsstellen. ²Die Bewilligungsstelle berät zudem den Träger beim technischen und wirtschaftlichen Grundkonzept des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben.

8.8 

¹Anmeldung des Projekts bei der in Nr. 7 genannten Stelle mit den in Nr. 8.13 aufgeführten Unterlagen. ²Diese wird zur Sicherung der Gesamtfinanzierung koordinierend tätig. ³Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellerinnen und Antragsstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.9 

Die in Nr. 7 genannte Stelle meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und, soweit die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München, der Städte Augsburg oder Nürnberg zuständig sind, dem StMB.

8.10 

Die Bewilligungsstelle teilt nach Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Bezirk dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Förderstätten-/T-ENE-Projekten mit.

8.11 

¹Das StMAS entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Prioritätenlisten nach Nr. 8.10 und nach behindertenfachlicher Priorität des Landes über die Einstellung eines Projekts in das Jahresförderprogramm (JFP). ²Die Projekte, die aufgrund fehlender Haushaltsmittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, können im folgenden Jahr nach Nr. 8.8 erneut angemeldet werden und stehen dann bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung.

8.12 

Die Bewilligungsstellen informieren den Träger über die nach Nr. 8.11 getroffene Entscheidung.

8.13 

Bei Aufnahme in das JFP stellt die Antragstellerin oder der Antragssteller den Bewilligungsantrag für die staatlichen Fördermittel bei den in Nr. 7 genannten Stellen mit folgenden Unterlagen:
– Antragsvordruck (Formblatt (Beh_Plan_I) mit bautechnischen Unterlagen (Planunterlagen, Entwurfsplanung, Flächenermittlung nach Fachleistungs- und Mischflächen und Kostenschätzung nach DIN 276)),
– Nachweis zum Grundstück,
– Nachweis der Gesamtfinanzierung.

8.14 

Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung der staatlichen Fördermittel.

8.15 

Der ebenfalls an der Investitionskostenförderung beteiligte örtlich zuständige Bezirk erlässt für seine Zuwendung – in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – einen eigenen Bewilligungsbescheid.

8.16 

Soweit das Förderverfahren von den Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung durchgeführt wird, obliegen insbesondere die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, die auch die dingliche Sicherung der bewilligten Fördermittel abwickelt und die Auszahlung der Mittel vornimmt.

9.  Baudurchführung

¹Mit der Ausführung der Maßnahme muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheides unverzüglich begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.

10.  Auszahlung

¹Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P sowie im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel. ²In der Regel wird eine Zwischenfinanzierung der Projekte durch die Träger erforderlich sein. ³Im Bewilligungsbescheid werden die Träger ausdrücklich darauf hingewiesen.

11.  Verwendungsnachweisprüfung

Der Nachweis der Verwendung ist durch die in VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO festgelegte Stelle nach den Vorgaben der VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBest-P zu führen.

12.  Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers

¹Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. ²Auf die einschlägigen Hinweise des StMAS (AMS vom 16. November 2010, Az. Z1/0734.01-1/6) wird verwiesen. ³Ferner soll auf die Förderung des Freistaates Bayerns nach Fertigstellung des Projekts durch ein Hinweisschild hingewiesen werden.

13.  Weiterentwicklung der Grundsätze

Die in den Nrn. 2 und 6.3.2 genannten Wertgrenzen sind in angemessenen Zeitabständen fortzuschreiben.

14.  Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern zu prüfen.

15.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Das ZBFS bzw. die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS bzw. von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.

16.  Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor

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