Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von Unternehmensneugründungen mit skalierbaren innovativen technologie-/digitalbasierten Produkten oder Dienstleistungen (Start-ups), „Start-up International“
¹Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
die Internationalisierungsbemühungen von Unternehmensneugründungen mit skalierbaren innovativen technologie-/digitalbasierten Produkten oder Dienstleistungen (Start-ups). ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch dem Grunde und der Höhe nach und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Start-ups sollen inhaltlich bei der Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie inklusive anteiliger finanzieller Förderung und anteiliger Finanzierung von dieser Strategie entsprechenden Absatz- und Beschaffungsmaßnahmen im internationalen Geschäft unterstützt werden. ²Gefördert werden Start-ups, die neue Märkte erschließen wollen. ³Ziel ist es, hierdurch den Aufbau von Marktpräsenz des Unternehmens im Zielland zu unterstützen.
2. Gegenstand der Förderung
¹Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks anfallenden Ausgaben der Start-ups, soweit sie sich auf die Internationalisierung im Zielland beziehen, insbesondere das Erarbeiten einer Internationalisierungsstrategie in den Zielmarkt und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Internationalisierungsstrategie. ²Ausgaben für die reine Weiterentwicklung der Produkte bzw. angebotenen Dienstleistungen der Start-ups sind nicht förderfähig im Sinne dieser Richtlinien. ³Zielmarkt definiert sich als ein Land, das heißt ein nationaler Markt.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind innovative Start-ups, die erste Auslandsaktivitäten angehen oder ihr laufendes Auslandsgeschäft in neuen Märkten vertiefen wollen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
¹Das Start-up muss folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
– Die Gründung des Unternehmens darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei hardware- oder forschungsintensiven Themen) nicht länger als acht Jahre,
– der Unternehmensgründer muss operativ bzw. in der Leitung tätig sein,
– das Unternehmen muss ein innovatives, technologie-/digitalbasiertes Produkt (Ware, Dienstleistung, Verfahren, Handwerk) herstellen bzw. anbieten,
– das Produkt bzw. die Dienstleistung muss international skalierbar sein,
– das Unternehmen kann bereits ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung mit Marktreife vorweisen und hat hiermit erste Umsätze erzielt oder kann ein erfolgsversprechendes Konzept bzw. einen erfolgsversprechenden Business Plan inklusive gesicherter Finanzierung nachweisen und
– es darf keine offensichtliche Insolvenzgefährdung vorliegen; von einer offensichtlichen Insolvenzgefährdung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens objektiv und auch bei kursorischer Prüfung der wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens gegeben sind, der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens aber noch nicht gestellt wurde.
²Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Gefördert werden unmittelbar mit der Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie mit der Umsetzung einer Internationalisierungsstrategie in einem Zielland in Zusammenhang stehende Ausgaben. ²Hierzu zählen insbesondere folgende, ziellandbezogene Ausgaben:
– Messen und Ausstellungen;
– Marketing (bspw. Markteinstiegsberatung, Geschäftspartnersuche, Erschließung von Kunden, Lieferanten, Distributoren);
– Werbungsmaßnahmen;
– Beratungs- und Coachingleistungen (bspw. Ausgaben für die Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Firmengründung und Standortsuche, Rechtsberatung, Steuerberatung);
– Schulungen (bspw. Sprachkurse, Zollkurse, interkulturelle Kommunikation, Kurse und Informationsveranstaltungen zum Zielmarkt);
– Zertifizierungen (bspw. Produktzertifizierungen, Design-, Marken oder Patentanmeldungen);
– Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen;
– Vernetzung ins Start-up-Ökosystem im ausländischen Zielmarkt;
– konkrete Umsetzungsmaßnahmen im Bereich E-Commerce, wenn diese auch die Markterschließung in dem jeweiligen ausländischen Zielmarkt betreffen.
³Explizit ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
– Reisekosten, auch solche, die im Zusammenhang mit einer der o. g. Maßnahmen anfallen;
– Bewirtung;
– Standpersonal bei Messen;
– Büros (bspw. Miete);
– Investitionen und laufende Betriebskosten (inkl. Büro- und Geschäftsausstattung);
– Ausgaben für Produktentwicklung bzw. Produktanpassungen;
– Personalkosten sowie Ausgaben für Dienstleistungen durch Betriebsangehörige des teilnehmenden Unternehmens oder durch ein mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen.
5.3 Höhe der Förderung
¹Die Förderquote beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 23 000 Euro pro Zielmarkt. ²Förderfähig ist die Markterschließung maximal zwei neuer Länder. ³Für jedes Land ist ein gesonderter Förderantrag einzureichen und es ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid.
5.4 Bewilligungszeitraum
¹Der Bewilligungszeitraum zur Umsetzung der Maßnahmen beträgt jeweils maximal 12 Monate. ²Verlängerungen sind nicht möglich. ³Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
5.5 Einbehalt einer Schlussrate
Bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung wird eine Schlussrate in Höhe von 20 % der Zuwendung einbehalten.
5.6 Mehrfachförderung
¹Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben im selben Förderzeitraum andere Fördermittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. ²Eine Kumulierung der Förderung mit anderen staatlichen Mitteln, die nicht unter Satz 1 fallen, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 De-minimis-Verordnung möglich.
6. Verfahren
6.1 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern.
6.2 Antragstellung und Mittelabruf
¹Der Antrag ist bei der BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern als sogenanntem „Beliehenem Unternehmen“ zu stellen und muss dort bis spätestens 30. September 2022 eingegangen sein. ²Dort sind auch Mittelabrufe einzureichen. ³Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
6.3 Verwendungsnachweisprüfung
¹Der Verwendungsnachweis ist spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern einzureichen und wird dort abschließend geprüft. ²Zum Nachweis der Verwendung ist grundsätzlich der einfache Verwendungsnachweis gem. VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ausreichend.
6.4 Zusätzliche Prüfung
Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zu prüfen.
7. Beihilferechtliche Vorgaben
¹Der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) ist einzuhalten. ²Der Zuwendungsempfänger hat eine De-minimis-Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. ³Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. ⁴Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ⁵Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinien treten am 1. November 2021 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Dr. Ulrike Wolf
Ministerialdirektorin
Feedback