Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“
¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen in Form von Zuschüssen für die Digitalisierung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. ²Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Im Zeitalter der beschleunigten Digitalisierung benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. ²Gerade bei den kleinen Unternehmen besteht Nachholbedarf. ³Dabei wirken sich Größennachteile negativ aus. ⁴Die notwendigen Investitionsentscheidungen werden aufgeschoben, die Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle stellt eine große Belastung dar. ⁵Der bessere Schutz vor Hackerangriffen ist notwendige Begleitmaßnahme. ⁶Ziel des Digitalbonus ist es, die digitale Transformation von kleinen Unternehmen zu unterstützen, um im Unternehmen einen Sprung auf einen besseren Grad der Digitalisierung und beim IT-Schutzniveau zu erreichen.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderung erfolgt für die
2.1
Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen im Unternehmen und die
2.2
Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1
¹Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. ²Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Freie Berufe, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden,
Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs,
nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
¹Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. ²Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. ³Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.
4.2
Unternehmen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
4.3
IKT-Lösungen, die gegen Entgelt auch in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die für das andere Unternehmen eine förderfähige Maßnahme nach Nr. 2 der Richtlinie darstellen, sind zur Vermeidung einer möglichen Doppelförderung von der Förderung ausgeschlossen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
¹Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und -Software. ²Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme), Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) sowie Geräte, Anlagen und Maschinen. ³Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
5.2.2
¹Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 4 000 Euro erfolgen. ²Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt beim Digitalbonus Standard 200 000 Euro und beim Digitalbonus Plus 1 000 000 Euro.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1 Digitalbonus Standard
¹Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10 000 Euro. ²Der Zuschuss kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms jeweils einmal je Förderbereich gemäß Nr. 2.1 und 2.2 gewährt werden.
5.3.2 Digitalbonus Plus
¹Der Digitalbonus Plus kann für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt werden. ²Er beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 50 000 Euro und kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder 2.2 gewährt werden. ³Eine Kombination mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich.
6. Mehrfachförderung
¹Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. ²Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. ³Die Kumulierungsregelungen nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind in diesem Fall einzuhalten.
7. Verfahren
7.1
Die Abwicklung der Förderung obliegt den Regierungen (Bewilligungsstelle).
7.2
¹Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsstelle zu richten. ²Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. ³Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. ⁴Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung.
7.3
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und entscheidet über den Antrag.
7.4
¹In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus das Votum eines Expertengremiums ein. ²Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. ³Es tritt regelmäßig zusammen und berät im Bedarfsfall im elektronischen Verfahren. ⁴Sein Votum hat empfehlenden Charakter.
7.5
¹Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein. ²In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von den Fristen zulassen.
7.6
¹Die Zuwendung kann erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert werden. ²Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular.
8. Beihilfekonformität
¹Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. ²Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). ³Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. ⁴Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ⁵Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
9. Übergangsregelung
Die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Anträge sind auf Grundlage der bisherigen Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12. September 2016 (AllMBl. 2016 S. 2142) zu bewilligen.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Amtschefin
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