Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO –), Art. 7 und Art. 11 Abs. 2 Sonderschulgesetz (SoSchG) im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz.
Die Förderung der Einrichtungen der Erziehungshilfe und für behinderte Minderjährige erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Zweck der Förderung
Die Förderung soll ermöglichen:
1.1.
die Erfüllung der Aufgaben nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG),
1.2.
die Pflege und Betreuung von behinderten, nicht schulbesuchsfähigen Minderjährigen,
1.3.
den Besuch einer Sonderschule, einer schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Berufsfachschule, Fachschule oder weiterführenden Schule, die überwiegend für die Unterrichtung der Behinderten bestimmt sind, nach dem Sonderschulgesetz.
2. Gegenstand der Förderung
Staatliche Zuwendungen werden gewährt
2.1.
für den Neubau, den Umbau und die Erweiterung von
– Heimen
– teilstationären Einrichtungen
– überregionalen Beratungszentren
2.2.
für Erhaltungsaufwendungen und Instandsetzungen älterer Jugendwohnheime, wenn zu erwarten ist, dass diese Kosten künftig ohne staatliche Hilfe bestritten werden können.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger und Antragsteller können sein
3.1.
öffentliche Träger im kommunalen Bereich
3.2.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 4 JWG) – im Falle der Nr. 1.1 –
3.3.
private Träger von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken – in den Fällen der Nrn. 1.2 und 1.3 –.
4. Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden die unter Nr. 2 genannten Einrichtungen unter folgenden Voraussetzungen:
4.1.
Die baulichen und sonstigen Maßnahmen müssen notwendig sein und den Erkenntnissen zeitgemäßer Pädagogik entsprechen. Dazu gehört auch, dass die Zweckbestimmung und der Standort der Einrichtung einen auf längere Zeit vorhandenen Bedarf erkennen lassen. Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten wird. Auf die Wirtschaftlichkeit der Planung ist besonders zu achten.
4.2.
Neubaumaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn
– sie als Ersatz für unbrauchbar gewordene Altbauten errichtet werden oder
– es sich um Heime und sonstige Einrichtungen mit einer besonderen Aufgabenstellung handelt.
4.3.
Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie strukturelle Verbesserungen zum Ziel haben.
4.4.
Bei der Planung von Heimen und ähnlichen Einrichtungen (Sondertagesstätten) sind grundsätzlich die „Richtlinien für Heime und andere Einrichtungen nach § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 20. April 1866/2.Juni 1966 – MABl S. 303, KMBl S. 352) unter Beachtung der in
5. Art und Umfang der Förderung
5.1. Art der Förderung
Die staatlichen Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung gewährt; die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt, der grundsätzlich höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten beträgt.
5.2. Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind
5.2.1.
Neubau, Umbau und Erweiterung der in Nr. 2 genannten Vorhaben
5.2.2.
Erwerb und/oder Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, wenn er einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau ersetzt.
5.3.
Nicht gefördert werden Maßnahmen der Instandsetzung mit folgender Ausnahme:
Generalinstandsetzung (s. Nr. 2.2), wenn sie einer grundlegenden Überholung dient und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; das gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.
5.4.
Nicht gefördert werden ferner bauliche Vorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten 50 000 DM und Vorhaben zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, deren zuwendungsfähige Kosten 20 000 DM nicht überschreiten.
5.5.
Von den Kosten werden als zuwendungsfähig anerkannt bzw. sind nicht zuwendungsfähig (Kostengruppen gem. Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
Kostengruppe
zuwendungsfähig
nicht zuwendungsfähig
Nr. 1
Kosten des Baugrundstücks
Nr. 1.3
Freimachen
Nr. 1.4
Herrichten
Nr. 1.1
Wert des Baugrundstücks
Kaufpreis-Grundstücksfläche
Nr. 1.3
Erwerb (Grundstücksnebenkosten)
Nr. 2
Kosten der Erschließung
zuwendungsfähig
Nr. 3
Kosten des Bauwerks
zuwendungsfähig mit Ausnahme der:
Wohnräume (Hausmeisterwohnung; Wohnräume für Aufsichtspersonal usw.)
Wert wieder verwendeter Bauteile
Nr. 4
Kosten der Geräte
zuwendungsfähig
Nr. 5
Kosten der Außenanlagen
zuwendungsfähig, soweit sie zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich sind
Kosten, soweit sie zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage
Nr. 6
Kostender zusätzlichen Maßnahmen
zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich sind
Nr. 7
Baunebenkosten
Pauschalierung der zuwendungsfähigen Baunebenkosten (bestimmter Prozentsatz der Kostengruppe 3 des Musters 5 der VV zu Art. 44 BayHO) unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme ausschließlich mit fremden Personals geplant ist (Sonderpauschale)
Die Kosten für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind zuwendungsfähig, soweit sie die Summe der Kostengruppen 3.1 und 3.2 des Musters 5 zu Art. 44 BayHO nach folgender Maßgabe nicht übersteigen:
bei einer Summe bis zu 1 Mio. DM
2 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 5 Mio. DM
1,5 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe bis zu 15 Mio. DM
1 v. H.
von der diesen Betrag überschreitenden Summe:
0,5 v. H.
höchstens jedoch 250 000 DM
Beim Gebäudeerwerb mit oder ohne Umbaumaßnahme werden Zuwendungen nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei einem Neubau als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Als anteilige Kosten des Gebäudeerwerbs werden höchstens die Kosten anerkannt, die der beim zuständigen Landratsamt gebildete Gutachterausschuss im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.
5.6.
Nicht zuwendungsfähig sind ferner
– Aufwendungen für Teile der Einrichtung, die nicht unmittelbar deren Zweckbestimmung dienen (z.B. Wirtschaftsbetriebe des Trägers, soweit sie nicht zur beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung der in einem Heim untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen bestimmt sind)
– die Kosten notarieller Beurkundungen sowie der Eintragung dinglicher Sicherungen ins Grundbuch.
5.7. Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie der Finanzierungsbeteiligung Dritter bemessen. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, sollen sich diese angemessen an der Förderung beteiligen. Der Träger hat grundsätzlich eine Eigenleistung von mindestens 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten aufzubringen; Mittel des Kapitalmarktes sind dabei in angemessener Höhe einzusetzen.
5.8. Ausschluss der Förderung
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
6. Mehrfachförderungen
Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – ausschließlich nach diesen Richtlinien. Soweit Heime oder ähnliche Einrichtungen in Ausnahmefällen baulich oder wirtschaftlich mit anderen Einrichtungen der Berufs- oder der Behindertenhilfe so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung unsachlich wäre, das Vorhaben aber auch nicht aus einem Programm voll gefördert werden kann, so ist ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Landesmitteln bei der Stelle einzureichen, von der die höchste Zuwendung erbeten wird. Diese entscheidet nach Durchführung der notwendigen Prüfungen und Abstimmung mit den anderen staatlichen Zuwendungsgebern über den Antrag und führt die gesamte weitere Abwicklung durch. Dieser Stelle sind die zur Förderung erforderlichen Haushaltsmittel aus den anderen Bereichen zu übertragen oder zuzuweisen. Durch Trennung der jeweiligen Kosten ist eine Doppelförderung mit Städtebauförderungsmitteln bzw. Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz auszuschließen. Aus städtebaulicher bzw. denkmalschützerischer Sicht notwendige Mehraufwendungen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, sind nach Möglichkeit in die Förderung einzubeziehen.
II. Verfahren
7. Antragsverfahren
7.1. Baumaßnahmen über 1 Mio. DM
7.1.1.
Der Träger unterrichtet unter Einschaltung des für die Einrichtung örtlich zuständigen Jugendamtes die Regierung, sobald er eine umfangreiche Baumaßnahme (Baukostensumme über 1 Mio. DM) plant. Der Träger legt dazu eine Projektbeschreibung (
7.1.2.
Wird das Projekt als grundsätzlich förderungsfähig beurteilt, unterrichtet die Regierung den Träger. Dieser veranlasst die Erstellung eines Vorantrages, der einen Überblick über das Projekt durch skizzenhafte planliche Darstellungen und einer überschlägigen Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 ermöglicht und reicht diese bis spätestens 1. März eines jeden Jahres (für Vorhaben, die im nachfolgenden Jahr ausgeführt werden sollen) bei der Regierung ein. eine zweite Fertigung der Unterlagen ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zu übersenden.
7.2. Baumaßnahmen bis 1 Mio. DM
Voranträge von Vorhaben mit einer Baukostensumme bis 1 Mio. DM sind zum 1. März eines jeden Jahres der Regierung mit den unter Nr. 7.1.1 und Nr. 7.1.2 genannten Unterlagen zuzuleiten. Eine Äußerung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur grundsätzlichen Förderungsfähigkeit entfällt.
7.3. Weiteres Verfahren
7.3.1.
Die Regierung prüft den Vorantrag mit Unterlagen und verständigt den Träger, ob und in welchem Jahr das Vorhaben Förderung eingeplant wird. Diese Mitteilung begründet keine Verpflichtung, das Vorhaben tatsächlich zu fördern.
7.3.2.
Der endgültige Antrag eines
– öffentlichen Trägers ist unter Verwendung der Formblätter der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK)
– Trägers der freien Jugendhilfe und eines privaten Trägers ist unter Verwendung des Formblatts
zu erstellen.
Der Antrag ist in zweifacher Fertigung mit allen für das betreffende Vorhaben erforderlichen Unterlagen (letztere in einfacher Fertigung, die Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, jedoch in doppelter Fertigung) – falls der Träger einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist unter Beifügung von dessen abschließender Stellungnahme – bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres bei der Regierung – mit Abdruck an das Jugendamt – einzureichen.
7.3.3.
Die Regierung prüft den Antrag und fasst das Ergebnis in einem Haushaltsvermerk nach VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO zusammen. Sie fordert unter Übersendung eines Antrags (nach Formblatt), einer Fertigung der Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, und einer Zweitfertigung des Haushaltshaltsvermerks bis spätestens 1. März eines jeden Jahres die erforderlichen Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigung) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung.
8. Bewilligung und weitere Abwicklung
8.2.
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO gilt:
8.2.1.
Die Einzelansätze dürfen aus zwingenden Gründen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.
8.2.2.
Bei der Geltendmachung eines Wertausgleichs werden Zinsen nur erhoben, wenn der Zinsanspruch mehr als 500 DM beträgt.
8.2.3.
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (einschließlich der Zuwendungen kommunaler Gebietskörperschaften) der Gesamtbetrag der für ein einzelnes Vorhaben gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bis zu 100 000 DM und finden auf das Vorhaben die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu Art. 44 Abs. 1 BayHO keine Anwendung, so werden die Vereinfachten Grundsätze für Zuwendungen des Staates bis zu 25 000 DM bei Projektförderungen (Vereinfachte Bewirtschaftungsgrundsätze – VBewGr –) angewendet.
8.2.4.
An beweglichen Sachen, die ganz oder teilweise zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, hat der Zuwendungsempfänger Eigentum zu erwerben, sofern er nach der Zweckbestimmung Letztbegünstigter ist. Der Zuwendungsempfänger darf nach Beendigung des Zuwendungszwecks über die Sachen verfügen, soweit die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt hat.
8.2.5.
Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von über 10 Mio. DM kann die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises um bis zu 6 Monate verlängert werden.
8.2.6.
Die Beachtung der Vergabegrundsätze (Nr. 5 ABewGr-Projektförderung) ist stichprobenweise zu prüfen.
8.2.7.
Unterschreiten die angefallenen zuwendungsfähigen Kosten die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Kosten, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig gekürzt. Eine Rückforderung erfolgt in den Fällen der Nrn. 10.2.1, 10.2.3 und 10.2.4 im Übrigen nur, wenn der zurückzufordernde Betrag
bei Zuwendungen bis
zu 10 000 DM
10 v. H. der Zuwendung,
bei Zuwendungen von
10 000 DM bis zu 40 000 DM
5 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 1 000 DM,
bei Zuwendungen von
40 000 DM bis zu 100 000 DM
3 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 2 000 DM,
bei Zuwendungen von
100 000 DM bis zu 250 000 DM
2 v. H. der Zuwendung,
mindestens jedoch 3 000 DM,
bei Zuwendungen von über 250 000 DM
5 000 DM.
übersteigt.
Von einer Rückforderung kann ferner ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten der Zuwendungsempfänger verbessert haben, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Förderungssatzes geboten erscheint.
8.3.
Die Regierung übermittelt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung jeweils einen Abdruck aller Entscheidungen sowie dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils einen Abdruck der Entscheidungen, die Heime und ähnliche Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz in wesentlichen Angelegenheiten betreffen (Bewilligungen, Wertausgleich wegen Schließung einer Einrichtung oder Änderung des Verwendungszwecks, Trägerwechsel usw.). Bei Zuwendungen ab 25 000 DM ist dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein Abdruck des Zuwendungsbescheides zu übersenden (VV Nr. 4.6 zu Art. 44 BayHO).
9. Dringliche Sicherung
Bei Zuwendungen über 50 000 DM an Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 3.2) und private Träger (Nr. 3.3) ist zur Sicherung des Verwendungszwecks in der Regel eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) erforderlich; in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann anstelle einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines etwa entstehenden Anspruchs auf Rückzahlung oder Leistung eines Wertausgleichs eine dingliche Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) verlangt werden. Von der Eintragung einer Grundschuld kann abgesehen werden, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765, 773 BGB) für den Zuwendungsempfänger in Höhe der gewährten Zuwendung übernimmt; kommunale Körperschaften kommen für eine Übernahme einer Bürgschaft bei Einrichtungen der Erziehungshilfe u. dgl. in der Regel nicht in Frage. Die dingliche Sicherung hat an rangbereitester Stelle zu erfolgen. Im Finanzierungsplan vorgesehene unverzinsliche Eigenmittel des Trägers dürfen nicht, verzinsliche nur dann im Range vor der Zuwendung gesichert werden, wenn der Träger nachweist, dass er diese Mittel nur bei vorrangiger Sicherheit erhält.
10. Regelsätze für den Wertausgleich
Bei Zuschüssen für Bauten besteht die Rückzahlungspflicht oder ein Anspruch auf Wertausgleich 25 Jahre nach Fertigstellung. Der Rückzahlungsanspruch (Wertausgleichsanspruch) verringert sich jährlich um 4 v. H. Die Rückzahlungspflicht (Pflicht zur Leistung eines Wertausgleichs) ist bei Zuwendungen für bewegliche Sachen – unter Berücksichtigung der tatsächlichen, wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer der mit Zuwendungsmitteln beschafften Wirtschaftsgüter – in der Regel auf 10 Jahre mit jährlich gleich bleibendem Abschreibungssatz von 10 v. H. begrenzt. Der Zeitraum kann jedoch bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern bis auf 5 Jahre herabgesetzt und ein Abschreibungssatz bis zu höchstens 20 v. H. angewendet werden.
11. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers
11.1.
Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen usw. in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Mitteln des Freistaates Bayern finanziell gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist.
11.2.
Der zuständigen Regierung ist jeweils der Beginn einer Baumaßnahme, die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte sowie die des Gesamtvorhabens schriftlich mitzuteilen.
11.3.
Alsbald nach Fertigstellung einer umfangreicheren Baumaßnahme sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Regierung Fotos der Einrichtung (Außen- und Innenaufnahmen) in der Größe von etwa 18 x 24 cm – frei von urheberrechtlichen Ansprüchen – kostenlos zu übersenden.
12. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft; gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Investitionsförderung von Heimen der Jugendfürsorge“ vom 11. August 1977 (AMBl S. 223), geändert durch Bekanntmachung vom 4. Januar 1979 (AMBl S. 6) außer Kraft.
I.A. Ströer, Ministerialdirektor
Anlagen
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