Richtlinien für die Tätigkeit der Zentralstelle des Freistaates Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Tätigkeit der Zentralstelle des Freistaates Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften

1.  Zuständigkeit

Die Zentralstelle des Freistaates Bayern zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (Zentralstelle) wird von der Generalstaatsanwaltschaft München zur Generalstaatsanwaltschaft Bamberg verlagert.

2.  Aufgaben

2.1 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Nrn. 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kann die Zentralstelle mit Verfahren befasst werden, deren Gegenstand Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind, die

2.1.1 

gewaltdarstellend im Sinne des § 131 StGB sind;

2.1.2 

pornographisch im Sinne der §§ 184, 184a, 184b, 184c, 184d StGB sind;

2.1.3 

die Voraussetzungen der § 15 Abs. 2, § 27 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) oder §§ 4, 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) erfüllen;

2.1.4 

die Voraussetzungen nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 9, Nr. 14 bis 20, Abs. 2, 3 und 4 JuSchG, § 24 JMStV erfüllen.

2.2 

¹Die Zentralstelle unterstützt und berät die Staatsanwaltschaften bei der Beurteilung, ob eine Schrift die Tatbestandsmerkmale der vorgenannten Normen erfüllt. ²Sie wirkt dabei auf ein bayernweit einheitliches Begriffsverständnis hin.

2.3 

Der Zentralstelle obliegt darüber hinaus

2.3.1 

die jeweilige Entscheidung nach Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b und c RiStBV;

2.3.2 

die Veranlassung der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidungen im Bundeskriminalblatt oder Landeskriminalblatt (Nr. 226 RiStBV);

2.3.3 

die Unterrichtung des Bundeskriminalamtes nach Nr. 227 RiStBV;

2.3.4 

die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 81 Abs. 2 und 3 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) einschließlich der Unbrauchbarmachung; die Zentralstelle wird ermächtigt, die Unbrauchbarmachung auf die Vollstreckungsbehörden zu übertragen;

2.3.5 

die Unterrichtung der Bundesprüfstelle über gerichtliche Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 JuSchG (Nr. 228 RiStBV);

2.3.6 

die Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über die Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle (§ 18 JuSchG).

3.  Verfahren

3.1 

¹Die örtliche Staatsanwaltschaft leitet in den Fällen der Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b und c RiStBV das Verfahren der Zentralstelle zu. ²Soweit gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die nach Nr. 226 RiStBV zu veröffentlichen, nach Nr. 227 RiStBV dem Bundeskriminalamt mitzuteilen oder nach Nr. 228 RiStBV der Bundesprüfstelle mitzuteilen sind, übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft diese Entscheidungen an die Zentralstelle.

3.2 

¹Die Zentralstelle wirkt mit den Zentralstellen der anderen Länder und anderen beteiligten Stellen eng zusammen.
²Als solche kommen insbesondere in Betracht:

3.2.1 

die Bundesprüfstelle,

3.2.2 

das Bundes- und das Landeskriminalamt,

3.2.3 

die Zollbehörden,

3.2.4 

die Jugendämter, das Landesjugendamt sowie die gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ (§ 18 JMStV),

3.2.5 

die Regierung von Mittelfranken (Art. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf)),

3.2.6 

die Rundfunk- und Landesmedienanstalten,

3.2.7 

die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM),

3.2.8 

die Jugendschutzbeauftragten der Telemedien (§ 7 JMStV).

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4.1 

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

4.2 

Mit Ablauf des 30. Juni 2019 tritt die Bekanntmachung über die Richtlinien für die Tätigkeit der Zentralstelle des Freistaates Bayern zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bei der Generalstaatsanwaltschaft München vom 16. November 2007 (JMBl. S. 167) außer Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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