SchufL-R
DE - Landesrecht Bayern

SchufL-R: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen

¹Die Stärkung des Lebenswelt- und Praxisbezugs ist ein zentraler Auftrag an die schulische Bildung. ²Ein wichtiger Beitrag auf dem Weg der jungen Menschen ins Erwachsenenalter ist die Förderung der Alltagskompetenzen. ³Sie umfassen die Kompetenzen, die im Privat- und im Erwerbsleben benötigt werden, um das eigene Leben aufrecht zu erhalten und sinnvoll zu gestalten. ⁴Dabei haben die Themen der Ernährungs- und Gesundheitsbildung, der Verbraucherbildung (einschließlich Finanzkompetenz), der Lebensvorsorge sowie einer umweltbewussten und nachhaltigen Lebensführung besondere Bedeutung. ⁵Kompetenter Umgang mit digitalen Medien und Anwendungen ist hierbei nicht mehr wegzudenken.
⁶Das neue Konzept „Schule fürs Leben“ zielt darauf ab, über Praxismodule den Lebensweltbezug im schulischen Alltag selbstverständlich werden zu lassen. ⁷Näheres ist der Bekanntmachung Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben vom 27. August 2021 (BayMBl. Nr. 705) zu entnehmen.
⁸Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). ⁹Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ für Schülerinnen und Schüler kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen im Rahmen von Projektwochen insbesondere in Verbindung mit Fachvorträgen und Exkursionen.

2.  Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Durchführung von Projektwochen gemäß dem Konzept „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen und Schulen besonderer Art in Form je einer Projektwoche im Verlauf der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie der Jahrgangsstufen 5 bis 9.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger kommunaler Schulen sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 an jeweils einer Projektwoche teil.
²Die Entscheidung, in welcher Jahrgangsstufe bzw. in welcher Klasse in einem Schuljahr eine Projektwoche durchgeführt wird, erfolgt durch die Schule.
³Die Projektwochen sind grundsätzlich jeweils als fünftägiger Block oder im Rahmen mehrtägiger Projektmodule umzusetzen.
⁴Die Durchführung der Projektwochen erfolgt unter Einbeziehung qualifizierter externer Experten und außerschulischer Lernorte, z. B. in Form von Kooperationen mit Bauernhöfen, Initiativen für Nachhaltigkeit und Umweltschutz oder Aktionen zur Gesundheitserziehung. ⁵Dabei können Programme wie beispielsweise „Erlebnis Bauernhof“, „Landfrauen machen Schule“, „Ernährung macht Schule“, „Wissen wie‘s wächst und schmeckt“, „Partnerschule Verbraucherbildung“, „Umweltschule in Europa“ oder „Landesprogramm für die gute, gesunde Schule Bayern“ eingebunden werden.
⁶Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung sowie Linklisten zu externen Partnern und außerschulischen Lernorten finden sich auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) unter: Alltagskompetenz – ISB – Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung.

5.  Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1  Art und Umfang der Zuwendung

¹Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung.  ²Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 multipliziert mit 100 Euro.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
– Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
– Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
– Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).

5.3  Verbot der Mehrfachförderung

¹Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. ²Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.

6.  Verfahren

6.1  Bewilligungsbehörden

¹Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. ²Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.

6.2  Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

¹Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Unterrichtstag eines Schuljahres durchgeführt werden (Bewilligungszeitraum). ²Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird im Schuljahr 2021/2022 ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 1. September 2021 zugelassen. ³Ab dem Schuljahr 2022/2023 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Einreichung des Antrags bei der Bewilligungsbehörde allgemein zugelassen.

6.3  Beantragung

¹Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/schulefuersleben heruntergeladen werden. ²Der Antrag ist durch den Schulträger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular für das Schuljahr 2021/2022 bis zum 28. Februar 2022 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen. ³Ab dem Schuljahr 2022/2023 ist der Antrag bis zum 15. November eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen.⁴Je Schulträger ist möglichst nur ein Antrag für alle Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk zu stellen. ⁵Schulträger von Schulen, die ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken haben, stellen jeweils einen gesonderten Antrag bei der jeweils zuständigen Regierung.

6.4  Auszahlung

¹Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. ²Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag eine Teilauszahlung zulassen, soweit angefallene Ausgaben belegt werden, die 50 Prozent der Zuwendungssumme übersteigen.

7.  Verwendungsnachweis

¹Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung (ohne Vorlage von Belegen) nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Muster (abrufbar unter: https://www.km.bayern.de/schulefuersleben) vorzulegen. ²Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung für alle Zuwendungsempfänger einheitlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.

8.  Prüfungsrecht

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

9.  Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen/Erstattungspflicht

¹Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden. ²Der Bescheid ist zurückzunehmen und ausgezahlte Beträge sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruhen.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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