Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung
Der Freistaat Bayern gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft, in Gesundheitsberufen sowie für erfolgreich abgelegte staatliche Fortbildungsprüfungen in den oben genannten Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung“ und zeichnet besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus.
Die Gewährung des Meisterbonus und die Auszeichnung mit dem Meisterpreis erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung. Der Meisterpreis wird ohne Rechtsanspruch und der Meisterbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck
Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften vor allem im Bereich der beruflichen Bildung ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen. Der Weg der beruflichen Bildung wird dadurch noch attraktiver.
Mit dem Meisterbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Er gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung.
Mit dem Meisterpreis werden Absolventen für besonders gute Leistungen ausgezeichnet.
2. Begünstigte
Der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung werden für die in der
Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Für die Gewährung des Meisterbonus müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.
3. Meisterbonus
3.1 Voraussetzung
Die Prüfung muss erfolgreich abgelegt worden sein.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
3.2 Höhe des Bonus
Der Bonus beträgt 1 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis vor dem 1. Januar 2018 festgestellt wurde, 1 500 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt wurde und 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2019 festgestellt wurde. Den erhöhten Bonus von 2 000 Euro erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüflingsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor dem 31. Mai 2019 festgestellt, das Zeugnis aber aufgrund der einheitlichen Behandlung der Teilnehmer eines Prüfungsdurchlaufs nach dem 31. Mai 2019 ausgestellt wurde.
3.3 Verfahren
Die Begünstigten werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils gültigen Fassung zuständigen Stellen, beziehungsweise den agrarwirtschaftlichen Fachschulen (Technikerschule, Höhere Landbauschule, Fachakademie und Fachschule für Dorfhelferinnen), der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales an bis zu zwei jeweils frei wählbaren Stichtagen innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann, ist für die Auszahlung des Meisterbonus im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Kontakt mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft am Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Bayern aufzunehmen. Die genannten Stellen prüfen die Voraussetzungen und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlen diesen aus. Sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen, ergeht die Ablehnung schriftlich.
Die Ausgabemittel werden den Kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Regierung von Mittelfranken, der Bayerischen Verwaltungsschule durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den Steuerberaterkammern durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, den Rechtsanwaltskammern durch das Staatsministerium der Justiz, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den einschlägigen agrarwirtschaftlichen Fachschulen durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
3.4 Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung
Die Auszahlung ist zu belegen und gegenüber der gemäß Nr. 3.3 Abs. 2 haushaltsrechtlich zuständigen Stelle nachzuweisen.
3.5
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat im Verfahren zum Meisterbonus bei allen beteiligten staatlichen Stellen und juristischen Personen ein umfassendes Prüfungsrecht.
4. Meisterpreis
4.1 Voraussetzung
Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen.
4.2 Zuständigkeit und Verfahren
Die 20 % Besten eines Prüfungstermins werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den agrarwirtschaftlichen Fachschulen, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (zuständige Stelle) ermittelt und festgestellt. Ergibt sich eine unbillige Härte, kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen.
Die fachlich zuständigen Staatsministerien können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.
4.3 Form
Der Meisterpreis wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.
5. Vollzug der Richtlinien
Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt für den Geschäftsbereich der Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie den Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Innern, für Sport und Integration der Bayerischen Verwaltungsschule,
der Finanzen und für Heimat den Steuerberaterkammern,
der Justiz den Rechtsanwaltskammern,
für Gesundheit und Pflege der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
6. Ermächtigung zur Änderung der Anlage
¹Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, die Anlage für seinen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zu ändern. ²Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege werden ermächtigt, die Anlage im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für ihren jeweiligen Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zu ändern. ³Die übrigen Ressorts werden über die Änderung der Anlage in Kenntnis gesetzt.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. September 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Anlage
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