VNPWaldR 2021: Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
¹Der Freistaat Bayern gewährt für die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) Zuwendungen nach dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, vor allem gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Zahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Regelung als beihilferechtskonform genehmigt hat. ⁴Die nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie bewilligten Maßnahmen können im Sinne der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten angepasst werden, falls die in Abschnitt 2.3 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen über die, die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. ⁵Außerdem können Maßnahmen, deren Verpflichtungszeitraum über den aktuellen Programmplanungszeitraum
⁷Grundlagen dieser Richtlinie sind
– das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
– das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598),
– das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75),
– das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598),
– die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1).
– das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231).
1. Zuwendungszweck
¹Zweck der Zuwendung nach VNPWaldR 2021 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
– die Vielfalt an geschützten und gefährdeten Arten und Lebensräumen durch Fortsetzung oder Wiedereinführung naturschutzorientierter Bewirtschaftungsweisen zu erhalten und zu entwickeln,
– die Entwicklung des Biotopverbunds Bayern – BayernNetz Natur – zu unterstützen und zu fördern,
– Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Vorkommen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 beizutragen.
²Rund sechs Prozent der Fläche des Privat- und Körperschaftswaldes in Bayern sollen mit Maßnahmen nach Nr. 2 dem Zuwendungszweck entsprechend bewirtschaftet werden.
2. Gegenstand der Zuwendung
¹Zuwendungen werden nach dieser Richtlinie für Vorhaben gewährt, bei denen Maßnahmen auf folgenden Teilen der Natur und Landschaft vorgenommen werden:
– Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie),
– Naturschutzgebiete gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 1 BNatSchG,
– Nationalparke gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG,
– Biosphärenreservate gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG, Art. 14 Abs. 1 BayNatSchG,
– gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG,
– nationale Naturmonumente gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 4 BNatSchG,
– Naturdenkmäler gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 6, 28 Abs. 1 BNatSchG,
– geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 29 Abs. 1 BNatSchG,
– Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
– Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten,
– Flächen des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG, Art. 19 BayNatSchG,
– Biberlebensräume,
– Stockausschlagwälder,
– Störungsflächen mit hoher Strukturvielfalt und entsprechendem Anteil standortheimischer Baumarten,
– darüber hinaus auf Flächen, wenn dies aus artenschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
²Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
2.1
Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern
2.1.1
Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald
2.1.2
Entnahme des Unterholzes
2.2
Erhalt von Biberlebensräumen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen
2.3
Nutzungsverzicht
2.3.1
Vollständiger Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen
2.3.2
Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht
Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wie unter Nr. 2.3.1 und zusätzlich die Schaffung lichter Waldstrukturen durch Beseitigung von Gehölzen gemäß naturschutzfachlichem Konzept
2.4
Erhalt von Altholzinseln
2.5
Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung durch Belassen von Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen
2.6
Biotopbäume
2.6.1
Erhalt von Biotopbäumen beziehungsweise Bäumen mit hohem Biotopbaumpotential
2.6.2
Freistellen von Biotopbäumen
2.7
Belassen von Totholz
Erhalt von ganzen Totholzbäumen (stehend oder liegend), Baumteilen beziehungsweise Baumkronen (einschließlich Kronenäste)
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigte
¹Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzer im Sinn des Art. 3 BayWaldG. ²Hierzu zählen auch Rechtler, soweit sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht für alle in den Antrag einbezogenen Flächen und für die Dauer der Verpflichtung innehaben. ³Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (zum Beispiel anerkannte Naturschutzvereine gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und Landschaftspflegeverbände gemäß Art. 5 Abs. 2 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldbesitzern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein. ⁴Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung aller Eigentümer gefördert.
3.2 Nicht Antragsberechtigte
¹Nicht antragsberechtigt sind
– andere Mitgliedstaaten,
– Bund,
– Länder,
– juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen der vorstehend genannten Institutionen befindet,
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
– Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020,
– Antragsteller, die vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, im Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und im Folgejahr.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
¹Vorhaben werden nur gefördert, wenn die vorgesehenen Maßnahmen
– den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
– die waldrechtlichen Vorschriften berücksichtigen,
– bei rechtlich geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dem jeweiligen Schutzzweck entsprechen und
– nachvollziehbar auf einer flurstücksmäßig bezeichneten Fläche oder Teilen hiervon durchgeführt werden.
²Vorrangig werden Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000 sowie des BayernNetz Natur gefördert.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern (Nr. 2.1)
– Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen ist ein forstfachliches Konzept beziehungsweise ein Forstbetriebsgutachten oder ein Forstwirtschaftsplan.
– Bei Maßnahme Nr. 2.1.1 muss bis zum Ende der Zweckbindung mindestens die festgelegte Stockhiebsfläche erreicht werden.
– Bei Maßnahme Nr. 2.1.2 muss die festgelegte Oberholzdeckung (Überschirmungsgrad) auf den Stockhiebsflächen jeweils erreicht werden.
– Eine Kopplung von Maßnahme Nr. 2.1.2 mit Maßnahme Nr. 2.1.1 und umgekehrt ist nicht zwingend erforderlich.
4.2.2 Erhalt von Biberlebensräumen (Nr. 2.2)
Voraussetzung für die Förderung ist das Angrenzen des Waldgrundstücks an ein vom Biber genutztes Gewässer beziehungsweise die Erkennbarkeit der Auswirkungen des Bibers auf die Waldfläche.
4.2.3 Nutzungsverzicht (Nr. 2.3)
– Förderfähige Bestände sind naturschutzfachlich besonders wertvolle Waldlebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie geschützte Wälder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG, lichte Wälder und Bestände im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten.
– Der Nutzungsverzicht beinhaltet auch das Verbot einer Pflanzung oder Saat von Forstpflanzen. Ausnahmen davon sind zur Verbesserung des jeweiligen Lebensraums in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde möglich.
– Bei Maßnahme Nr. 2.3.2 muss neben dem Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Beseitigung von Gehölzen stattfinden.
– Darüber hinaus muss bei Maßnahme Nr. 2.3.2 die naturschutzfachliche Notwendigkeit durch ein naturschutzfachliches Konzept oder einen Natura 2000-Managementplan belegt und die Art der Auflichtungsmaßnahme festgelegt werden.
4.2.4 Erhalt von Altholzinseln (Nr. 2.4)
– Die Altholzinsel muss eine Mindestgröße von 0,3 ha und eine Maximalgröße von 0,7 ha haben.
– Sie muss Biotopbäume oder stehendes Totholz als ökologisch wertvolle Strukturen im engen räumlichen Verbund aufweisen.
– Gefördert werden Altholzinseln mit einem Anteil von mindestens 80 % standortheimischen Baumarten.
4.2.5 Erhalt vielfältiger Biotopbaum-, Totholz- und Lichtwaldstrukturen nach Störungsereignissen (Nr. 2.5)
– Förderfähig sind Flächen nach einem Störungsereignis mit einer Mindestfläche von 0,5 ha, mit vielfältigen, ökologisch wertvollen Strukturen wie abgestorbenen Bäumen, stehenden Stümpfen, liegendem Totholz, abgebrochenen Kronenteilen, aufgeklappten Wurzeltellern sowie sich entwickelnden Strukturen zum Beispiel zu Biotopbäumen und Pionierwaldstadien.
– Die Bestände haben einen Mindestanteil von 30 % standortheimischer Baumarten.
– Ergänzungssaat oder -pflanzung mit standortheimischen Baumarten sind auf maximal der Hälfte der Fläche möglich.
– Jungbestandspflege und Feinerschließung sind zulässig.
4.2.6 Biotopbäume (Nr. 2.6)
– Bei der Maßnahme „Erhalt von Biotopbäumen“ (Nr. 2.6.1) sind förderfähige Baumarten Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.
– Als Biotopbäume zählen Bäume mit Mikrohabitatstrukturen wie Horst- und Höhlenbäume, Bäume mit Spaltenquartieren, Kronentotholz, Faulstellen oder Pilzbefall (mit mindestens einer Pilzkonsole), Dendrotelmen, Epiphytenbäume und „Methusaleme“ sowie Bäume mit Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten.
– Bei der Maßnahme „Erhalt von Bäumen mit hohem Biotopbaumpotential“ können nur Laubbäume gefördert werden.
– Als Bäume mit hohem Biotopbaumpotential zählen ausreichend vitale Laubbäume, die aufgrund bestimmter Initialstrukturen, Wuchsformen oder aufgrund der Baumart ein hohes Potential zur Ausbildung von Biotopbaumstrukturen haben.
– Die Maßnahme „Bäume mit hohem Biotopbaumpotential“ wird nur in Natura 2000-Gebieten und in Kombination mit Biotopbäumen gefördert.
– Die Maßnahme „Freistellen von Biotopbäumen“ (Nr. 2.6.2) wird nur in Natura 2000-Gebieten gefördert und in Kombination mit einem Biotopbaum nach Maßnahme Nr. 2.6.1 gewährt.
4.2.7 Belassen von Totholz (Nr. 2.7)
– Förderfähig sind alle standortheimischen Baumarten sowie Fichten in Fichtenhochlagen-, Bergmisch- und Fichtenmoorwäldern.
– Stehendes Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 30 cm aufweisen.
– Liegendes Totholz muss einen Durchmesser von mindestens 50 cm am stärkeren Ende, und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.
– Baumkronen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.
4.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
– die Flächen, obwohl es sich um Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG handelt, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Flächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.
– für die Flächen Ausgleichszahlungen nach Art. 42 Abs. 2 BayNatSchG gewährt werden.
– für die Flächen bereits eine Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei Erstaufforstung gewährt wird.
– für Flächen rechtliche Bewirtschaftungsbeschränkungen (zum Beispiel durch Wasserschutzgebietsverordnungen oder Naturschutzgebietsverordnungen) bestehen, die mit Auflagen und Verpflichtungen der beantragten Maßnahmen nach diesen Richtlinien ganz oder teilweise identisch sind.
– Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (zum Beispiel in Pacht- oder Nutzungsüberlassungsverträgen) stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
– Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, zum Beispiel Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie zum Beispiel Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einer Auflagenüberschneidung mit der beantragten Maßnahme führen.
– bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Naturschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie bei der Flurbereinigung zwischen den Auflagen der Vertragsnaturschutzmaßnahme und den Auflagen im Ankaufsförderbescheid (unter Beachtung der Zweckbindungsfrist) eine (Teil-)Identität vorliegt.
– die Maßnahme durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist.
– die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (zum Beispiel Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Bayerische Kompensationsverordnung).
– die Maßnahme auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.
4.4 Mehrfachförderung
4.4.1 Verschiedene Förderprogramme
¹Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. ²Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
– mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
– die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen beziehungsweise die Erfüllung nicht beeinträchtigen.
4.4.2 Kombination der Maßnahmen
Eine Kombination der Maßnahmen „Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern“ (Nr. 2.1), „Erhalt von Altholzinseln“ (Nr. 2.4), „Biotopbäumen“ (Nr. 2.6) und „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.7) ist möglich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Höhe der Förderung
¹Die Höhe der Förderpauschalen ist in der Anlage aufgeführt. ²Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 „Verzicht auf die Überführung des Stockausschlagwalds in Hochwald“ ist abhängig von der Bewirtschaftungsform. ³Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 „Entnahme des Unterholzes“ ist abhängig von der festgelegten Oberholzdeckung. ⁴Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.3 „Nutzungsverzicht“ ist abhängig davon, ob eine Auflichtungsmaßnahme gemäß naturschutzfachlichem Konzept durchgeführt wird beziehungsweise um welchen Waldbestand es sich handelt. ⁵Die Höhe der Zuwendung für die Maßnahmen nach Nr. 2.6.1 „Erhalt von Biotopbäumen beziehungsweise Bäumen mit hohem Biotopbaumpotential“ ist abhängig von der Baumart und dem Brusthöhendurchmesser. ⁶Die Höhe der Maßnahme Nr. 2.7 „Belassen von Totholz“ variiert, je nachdem, ob ein ganzer Totholzbaum, ein Baumteil beziehungsweise eine Baumkrone (einschließlich Kronenäste) gefördert wird.
5.2.2 Bagatellgrenze
Eine Zuwendung unter 100 € je Antrag und Jahr wird nicht bewilligt.
6. Sonstige Bestimmungen
¹Von im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten und Ähnlichem werden jeweils nur die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die als Auflagen in das zwischen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) abgestimmte Maßnahmenblatt übernommen werden. ²Das Maßnahmenblatt wird Bestandteil des Bewilligungsbescheids. ³Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3.2 beträgt die Zweckbindung fünf Jahre. ⁴Sie beginnt am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung. ⁵Die Maßnahmen nach den Nr. 2.1.2 und 2.6.2 unterliegen keiner zeitlichen Bindung. ⁶Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1, 2.4, 2.5., 2.6.1 und 2.7 beträgt die Zweckbindung zwölf Jahre. ⁷Sie beginnt am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung.
7. Verfahren
7.1 Antragstellung
¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. ³Der Antrag muss mindestens die Angaben nach den Randnummern 71 und 72 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 enthalten. ⁴Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF. ⁵Der Zeitraum, in dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können, wird jährlich vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) festgelegt und bekannt gegeben. ⁶Dem Antrag sind die darin geforderten Unterlagen (zum Beispiel Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Einverständniserklärung des Eigentümers) beizufügen. ⁷Der Antragstellung soll – soweit erforderlich – eine gemeinsame fachliche Beratung des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige UNB und das örtlich zuständige AELF vorausgehen. ⁸Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen sowie die forstfachliche Vorgehensweise. ⁹Die Festlegung der Förderfläche erfolgt durch die UNB.
7.2 Antragsbearbeitung
¹Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie das Vorliegen der forstrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen. ²Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen. ³Im Rahmen der Antragsbearbeitung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. ⁴Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vorhabens im Hinblick auf den Zuwendungszweck. ⁵Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.
7.3 Vorhabenbeginn
¹Mit den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2, 2.3.2 und 2.6.2 darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid zugegangen ist. ²Mit der Maßnahme nach Nr. 2.1.2 darf bereits begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. ³Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme. ⁴Kann die Maßnahme nach Nr. 2.1.2 nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam. ⁵Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.
7.4 Bewilligung
¹Die Bewilligung durch das AELF setzt die Beteiligung der UNB nach Nr. 7.2 und deren Mittelfreigabe voraus. ²Wird eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.
7.5 Auszahlung
¹Die Auszahlung bei Vorhaben, die die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4, 2.5, 2.6.1, 2.6.2. beziehungsweise 2.7 zum Gegenstand haben, erfolgt mit der Bewilligung; bei Maßnahme Nr. 2.1.2 wenn diese fertiggestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt. ²Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung fest. ³Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. ⁴Die Zuwendung wird auf die im Antrag angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
7.6 Verwendungsnachweis, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen
¹Mit Ausnahme der Maßnahme Nr. 2.1.2 finden die Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K keine Anwendung. ²Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist nur für Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 erforderlich. ³Neben der Bewilligungsbehörde und dem StMUV sowie dem StMELF hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁴Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. ⁵Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.
7.7 Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
¹Die vollständige oder teilweise Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (Rücknahme oder Widerruf) und die Rückerstattung gewährter Zuwendungen richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. ²Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dies ursächlich für eine zu hohe Bewilligung der Zuwendung ist, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert. ³Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.8 Subventionsbetrug
¹Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 203, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
7.9 Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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