Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden
2.1
Vorgelagerte Verfahren der Raumordnung und Landesplanung
2.2
Genehmigungspflicht
2.2.1
Baurecht
2.2.2
Wasserrecht
2.2.3
Abfallrecht
2.2.4
Flurbereinigungsrecht
2.2.5
Naturschutzrecht
2.2.6
Denkmalschutzrecht
2.2.7
Waldrecht
2.3
Pläne und Beilagen
2.3.1
Verfahrensordnungen
2.3.2
Gliederung und Inhalt der Planunterlagen
2.4
Beteiligungen
2.4.1
Andere Behörden
2.4.2
Anerkannte Naturschutzverbände
2.5
Verfahren bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
3.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
3.1.1
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
3.1.2
Fachliche Programme und Pläne nach Art. 15 BayLplG
3.1.3
Regionalpläne
3.1.4
Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach Art. 26 BayLplG
3.2
Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise
3.3
Bauleitplanung und Landschaftsplanung
4.1
Anforderungen an den Standort
4.1.1
Ungeeignete Standorte
4.1.2
In der Regel ungeeignete Standorte
4.1.3
Standorte mit besonderer Gewichtung anderer Belange
4.1.4
Wesentliche Kriterien für die Standortwahl
4.2
Anforderungen an den Abbau
4.2.1
Allgemeine Anforderungen an Nass- und Trockenabbau
4.2.2
Besondere Anforderungen an Trockenabbau
4.2.3
Besondere Anforderungen an Nassabbau
4.3
Anforderungen an die Folgefunktion
4.3.1
Mögliche Folgefunktion und Auswahlkriterien
4.3.2
Allgemeine Anforderungen an die Folgefunktion
4.3.3
Naturschutz und Landschaftspflege
4.3.4
Land- und Forstwirtschaft
4.3.5
Freizeit und Erholung
4.3.6
Fischerei
4.3.7
Bauliche Nutzung
4.3.8
Ablagerung von Abfall
4.3.9
Mehrere verschiedene Folgefunktionen
5.1
Bescheid
5.1.1
Mindestinhalt
5.1.2
Zeitliche und räumliche Vorgaben
5.1.3
Laufende Beobachtungen
5.1.4
Sicherheitsleistung
5.1.5
Regelung der Gewässerunterhaltung
5.2
Überwachung, Abnahme und Freigabe der Sicherheit
5.3
Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Bescheids
5.3.1
Sicherung der Folgenutzung Freizeit und Erholung
5.3.2
Sonstige Sicherungsmaßnahmen
1. Vorbemerkung
Diese Bekanntmachung gilt für die landesplanerische Überprüfung und die Genehmigung von Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden. Sie gilt nicht für die Anforderungen zum Immissionsschutz und nicht, soweit diese Anlagen der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.
Diese Bekanntmachung gibt den Behörden unter Berücksichtigung der rechtlichen und fachlichen Erfordernisse Vorgaben und Hilfen für die Entscheidung über Abbauvorhaben und für einen sachgerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen an die Hand.
Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden vom 29. Juni 1973 (MABl S. 467, LUMBl S. 85).
2. Verfahren
2.1 Vorgelagerte Verfahren der Raumordnung und Landesplanung
Für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe soll, sofern damit
– die Herstellung eines Gewässers, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – bedarf beziehungsweise
– bei anderen als bergbaulichen Vorhaben die Beanspruchung einer Gesamtfläche von 10 ha oder mehr
verbunden ist, gemäß § 6a des Raumordnungsgesetzes – ROG – in Verbindung mit § 1 Nr. 7 und Nr. 17 der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV –) und Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLplG – ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat.
Daneben können auch andere raumbedeutsame Abbauvorhaben von überörtlicher Bedeutung landesplanerisch überprüft werden.
Eine landesplanerische Überprüfung ist in der Regel entbehrlich bei einem Abbauvorhaben innerhalb eines in einem Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für die Gewinnung von Bodenschätzen.
Für die landesplanerische Überprüfung gilt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen für die Durchführung von Raumordnungsverfahren und landesplanerische Abstimmung auf andere Weise vom 27. März 1984 – BekROV – (LUMBl S. 29).
2.2 Genehmigungspflicht
2.2.1 Baurecht
Abgrabungen einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen gelten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – als bauliche Anlagen. Sie bedürfen nach Art. 68 Satz 1 BayBO der Baugenehmigung, wenn eine der in Art. 69 Abs. 2 Nr. 1 genannten Grenzen (Grundfläche 300 m², Tiefe 2 m) überschritten wird. Auch wenn die Abgrabungen nicht genehmigungspflichtig sind, müssen nach Art. 69 Abs. 6 BayBO die materiellrechtlichen Vorschriften des Bau- und sonstigen öffentlichen Rechts beachtet werden. Dies gilt auch für die §§ 29 ff. des Baugesetzbuches – BauGB – vorbehaltlich des § 38 Satz 2 BauGB.
Die Baugenehmigung tritt jedoch gemäß Art. 94 Satz 1 Nr. 1 BayBO zurück, wenn und soweit eine wasserrechtliche Gestattung (vgl. Nr. 2.2.2) erforderlich ist.
2.2.2 Wasserrecht
Abgrabungen bedürfen in den nachfolgend genannten Fällen einer wasserrechtlichen Gestattung:
– Der Abbau oberhalb einer grundwasserführenden Schicht, d.h. die Verringerung der Deckschichten über dem Grundwasser, kann eine Maßnahme darstellen, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Eine solche Maßnahme gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – als Gewässerbenutzung, die der Erlaubnis nach den §§ 2, 7 WHG, Art. 16, 17 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – bedarf; eine Bewilligung darf hierfür gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG nicht erteilt werden.
– Wird beim Abbau Grundwasser angeschnitten, so liegt, wenn die Grube umgehend wieder aufgefüllt werden soll (also kein neues oberirdisches Gewässer entsteht), eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG vor. Diese bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach den §§ 2, 7 WHG, Art. 16, 17 BayWG; eine Bewilligung wird hierfür in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Unternehmer nicht auf eine gesicherte Rechtsstellung angewiesen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG).
– Wird Grundwasser angeschnitten und soll die Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben, so wird ein Gewässer hergestellt. Hierfür ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG, Art. 58 BayWG erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage zu § 3 UVPG ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG für die Herstellung eines Gewässers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
– Da sowohl die Herstellung eines Gewässers als auch die Benutzung des Grundwassers notwendigerweise voraussetzen, dass die über dem Grundwasser liegenden Schichten abgetragen werden, bedarf es neben der Planfeststellung gemäß Art. 83 Abs. 1 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, neben der Plangenehmigung oder wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 94 Satz 1 Nr. 1 BayBO keiner Baugenehmigung.
– Im Übrigen ist zu prüfen, ob weitere Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG vorliegen und ob Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angezeigt werden müssen (Art. 37 BayWG) oder ob eine Ausnahmegenehmigung von einer Wasserschutzgebiets-Verordnung nach § 19 WHG oder von einer Veränderungssperre nach § 36a WHG erforderlich ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Satz 2 WHG ist für eine Gewässerbenutzung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen, wenn die Gewässerbenutzung unmittelbar mit einem der in Nr. 6 oder 14 der Anlage zu § 3 UVPG genannten Vorhaben zusammenhängt.
2.2.3 Abfallrecht
Die Nutzung einer Abgrabung als Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist als Folgenutzung anzusehen und bedarf in jedem Fall einer eigenen Planfeststellung oder -genehmigung nach dem Abfallgesetz – AbfG –.
2.2.4 Flurbereinigungsrecht
Über Abbauvorhaben, die im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dienen, kann im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG entschieden (Planfeststellung oder Genehmigung) werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14 der Anlage zu § 3 UVPG ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 41 FlurbG für die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ein Abbauvorhaben, das die Nutzungsart des Grundstücks ändert, bedarf von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Direktion für ländliche Entwicklung (§ 34 FlurbG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes).
2.2.5 Naturschutzrecht
Abbaumaßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG –. Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe verändert die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und kann (zumindest) durch Störungen der obersten Bodenschicht mit ihren tierischen und pflanzlichen Organismen (Edaphon) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Im Einzelfall kann ein Abbauvorhaben ein Eingriff im Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG sein.
Die Behörde, die die für den Abbau nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung erteilt, entscheidet auch über eine Untersagung des Vorhabens gemäß Art. 6a Abs. 2 BayNatSchG, über die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie über sonstige naturschutzrechtliche Auflagen und Bedingungen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in der Regel auf dem Abbaugrundstück vorzunehmen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe (Art. 6b Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Die Zulassung des Eingriffs entbindet gemäß § 20f BNatSchG, Art. 17a BayNatSchG von der Einhaltung besonderer artenschutzrechtlicher Vorschriften.
Abbauvorhaben auf ökologisch besonders wertvollen Flächen im Sinn des Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG bedürfen einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 6d Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG). Die betriebsbedingte Entwicklung von 6d-Flächen hindert den genehmigten Abbau nicht. Abbauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Schutzzonen von Naturparken bedürfen regelmäßig einer Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 13a Abs. 2 BayNatSchG).
Abbauvorhaben, denen das Verbot des Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG oder einer Schutzverordnung entgegensteht, wie es in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, in geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern grundsätzlich der Fall ist, können nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG auf Grund einer Befreiung von dem Verbot durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG).
Bedarf eine Abgrabung keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde, kann die Naturschutzbehörde nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fordern. Unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG kann die Naturschutzbehörde den Abbau untersagen und gemäß Art. 6a Abs. 5 Satz 3 BayNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.
2.2.6 Denkmalschutzrecht
Nach Art. 7 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn
– Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden sollen, obwohl bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Bodendenkmäler befinden,
– Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die zu Grabungsschutzgebieten erklärt worden sind, oder
– Anlagen in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann.
In den beiden letztgenannten Fällen entfällt die Erlaubnis, wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
In den Fällen, in denen Abbaumaßnahmen größere archäologische Untersuchungen bedingen, wird das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz einen Finanzplan ausarbeiten, der die vom Verursacher der Ausgrabungen aufzubringenden Mittel und die Höhe der staatlichen Beteiligung festlegt.
2.2.7 Waldrecht
Nach Art. 9 Abs. 8 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – bedarf die Rodung keiner Erlaubnis, wenn die Änderung der Nutzung in einer behördlichen Gestattung auf Grund anderer Gesetze zugelassen ist; es sind dann aber Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG dürfen Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen, die eine Rodungserlaubnis ersetzen, nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.
2.3 Pläne und Beilagen
2.3.1 Verfahrensordnungen
Die Vorlage von Plänen und Beilagen richtet sich
– wenn ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, nach der Bekanntmachung über die Durchführung von Raumordnungsverfahren – BekROV –
– wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, nach der Bauvorlageverordnung – BauVorlV –
– wenn ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren – WPBV –
– wenn ein Planfeststellungsverfahren nach § 41 FlurbG durchzuführen ist, nach den Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung – (Plan R-LE).
2.3.2 Gliederung und Inhalt der Planunterlagen
2.3.2.1 Raumordnungsverfahren
Der Unternehmer hat die notwendigen Verfahrensunterlagen, insbesondere zeichnerische Darstellungen und schriftliche Erläuterungen des Vorhabens (einschließlich der geplanten Folgefunktion), gegebenenfalls Gutachten, Luftbilder u. Ä. in der erforderlichen Zahl von Anfertigungen vorzulegen. Die Unterlagen sollen auch enthalten
– eine Beschreibung der zu erwartenden überörtlich raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt – soweit (unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstands und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden) für den Vorhabensträger erkennbar –,
– eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden können, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft,
– eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorgenannten Angaben.
Bei zu erwartender erheblicher Konkurrenz mit anderen räumlichen Belangen soll darauf hingewirkt werden, dass der Träger des Vorhabens, soweit möglich, eine Übersicht über Vorhabensalternativen vorlegt.
2.3.2.2 Genehmigungsverfahren
Die Antragsunterlagen müssen Bestand, Abbau- und Folgefunktion darstellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan kann im Bestands-, Abbau und Folgefunktionsplan enthalten sein oder als selbständiger Plan vorgelegt werden. Pläne sind im Maßstab 1 : 1 000 bis 2 500, Profile im Maßstab 1 : 100 bis 250 vorzulegen.
Zur Beurteilung des Vorhabens sind insbesondere folgende Angaben des Unternehmers notwendig:
Bestand
– Art und Mächtigkeit des abzubauenden Vorkommens und der grundwasserführenden Schichten mit einer geologischen Übersicht mit Längs- und Querschnitten auf Grund von Bohrungen und Schürfungen,
– Geländeform mit Höhenlinien und Fläche, Mächtigkeit und Menge des abzutragenden Oberbodens,
– bei Nasskiesabbau und Abbau in Grundwassernähe: Lage und Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels, Grundwassersohle, Grundwassergefälle, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserbeschaffenheit; bei Trockenabbau, sofern eine Grundwassergefährdung nicht zu erwarten ist: Lage des Grundwasserspiegels, evtl. weitere Angaben in Abhängigkeit vom Einzelfall,
– Lage benachbarter oberirdischer Gewässer,
– Lage von benachbarten Trinkwasserschutz- und Vorranggebieten sowie Lage und Beschreibung benachbarter Brunnen oder sonstiger Grundwasserbenutzungen,
– Überschwemmungsgebiete,
– Schutzgebiete und geschützte Einzelbestandteile im Sinn der Art. 7 bis 12 BayNatSchG, Flächen im Sinn des Art. 6d Abs. 1 und 2 BayNatSchG,
– Vorkommen besonders geschützter und gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten, die durch den Abbau beeinträchtigt werden können; dazu können in besonderen Fällen pflanzensoziologische Kartierungen oder tierökologische Untersuchungen erforderlich sein,
– in der Biotopkartierung enthaltene und sonstige erhaltenswerte Biotope,
– Baum- und Strauchbestand, Feldgehölze,
– kultur- und siedlungsgeschichtliche sowie geländemäßige Besonderheiten.
Abbau
– Abbau- und Grundstücksgrenzen sowie Abbautiefe,
– Gesamtdauer des Abbaus,
– Gesamtabbaumenge (verwertbar), geplante Jahresabbaumenge,
– räumliche und zeitliche Abbauabschnitte und Abbaurichtung,
– Böschungsoberkanten, Böschungsfuß im Grundriss sowie Böschungsprofile,
– Gewinnung, Lagerung und Wiedereinbau von Oberboden und unverwertbaren Lagerstättenanteilen (Abraum) oder geeignetem Füllmaterial,
– Aufbereitung, soweit sie in räumlichem Zusammenhang mit der Gewinnung steht (z.B. Sortieren, Mischen, Zerkleinern, Waschen, Lagern und Verladen des Abbauguts),
– Auswirkungen des Abbaus auf die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse und ‑beschaffenheit,
– Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
– Geräteeinsatz,
– Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten,
– Sicherheitsvorkehrungen gegen den Absturz von Menschen und Tieren sowie sonstiger Unfallschutz,
– Art und Ausmaß der Auswirkungen des Abbaus auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholungseignung und Flächennutzung im Abbaugebiet und im angrenzenden Bereich,
– Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft während des Abbaus,
– Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einschließlich des Wassers, das bei der Aufbereitung anfällt,
– Art und Menge der zu erwartenden Emissionen, insbesondere der Luftverunreinigungen,
– Angaben zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
– Maßnahmen der Eigenüberwachung (z.B. Grundwasserstand und ‑qualität etc.).
Renaturierung, Rekultivierung, Folgefunktionen
– Vorgesehene Folgefunktionen und Geländegestaltung,
– Gesamtkonzept der Folgefunktionen für ein langfristig zum Abbau bestimmtes Gebiet (insbesondere Vorranggebiet eines Regionalplans), wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben nur eine Teilfläche des Gesamtgebiets betrifft und ein rechtswirksamer Bauleit- beziehungsweise Landschaftsplan nicht besteht,
– Maßnahmen zum Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen sowie Ersatzmaßnahmen für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen einschließlich einer Kostenschätzung für die vorgenannten Maßnahmen,
– Nachweis des Eigentumserwerbs oder einer dinglichen Sicherung auf Grundstücken im Eigentum Dritter, wenn Ersatz für die Beeinträchtigung bestehender Biotope zu leisten ist, hilfsweise die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bei Baubeginn anteilig für den jeweiligen Abbauabschnitt, deren Wert den Erwerb eines vergleichbaren Grundstücks ermöglicht,
– Massenberechnung, aus der sich ergibt, ob der verfügbare Oberboden und Abraum für die Geländegestaltung benötigt wird beziehungsweise ausreicht; der Verbleib überschüssigen Materials beziehungsweise Art und Verfügbarkeit von zusätzlich erforderlichem Fremdmaterial sind nachzuweisen,
– Erschließungsmaßnahmen, die für eine spätere Nutzung vorgesehen oder notwendig sind,
– Schutzeinrichtungen bei späterer Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2.4 Beteiligungen
2.4.1 Andere Behörden
Für die Beteiligung anderer Behörden gelten:
– in Raumordnungsverfahren die Bekanntmachung des
– im baurechtlichen Verfahren die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Baugesetzbuchs und der Bayerischen Bauordnung; Träger öffentlicher Belange vom 26. Juni 1987 (MABl S. 446),
– im wasserrechtlichen Verfahren die Bekanntmachung des Bayerischen
– im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz die Bekanntmachungen und Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Beteiligung von Behörden und Organisationen an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 7. März 1977 (LMBl S. 69), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. April 1981 (LMBl S. 68),
Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung – (PlanR-LE) in der jeweils gültigen Fassung,
Gemeinsame Bekanntmachung „Flurbereinigung und Naturschutz“ vom 12. Dezember 1988 (AllMBl 1989 S. 8).
–
Art. 7 BayWaldG, der die staatlichen Behörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, bei Abbauvorhaben, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
–
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – wonach die Naturschutzbehörde bei geplanten Abbauvorhaben möglichst frühzeitig zu unterrichten und anzuhören ist; in der Regel soll die Naturschutzbehörde unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Planfeststellung oder Genehmigung beteiligt werden.
2.4.2 Anerkannte Naturschutzverbände
Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände richtet sich nach § 29 Abs. 1 BNatSchG und Art. 23 Abs. 4 BayLplG. Das Nähere regelt die Gemeinsame Bekanntmachung vom 14. Juni 1989 (AllMBl S. 604).
2.5 Verfahren bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sind vorbehaltlich des § 4 UVPG die Vorschriften der UVPG (insbesondere zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen, zur Einbeziehung der Öffentlichkeit, zur zusammenfassenden Darstellung und zur Bewertung, §§ 5, 9, 11, 12 UVPG) zu beachten. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt sich grundsätzlich nach Fachrecht (§ 6 Abs. 2 UVPG).
3. Vorgaben der Landes−, Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschafts- und Grünordnungsplanung
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind gemäß § 5 Abs. 4 ROG von den in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen zu beachten.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten:
3.1.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Das LEP enthält eine Reihe von Zielen zur Anlage und Rekultivierung oder Renaturierung von Abbaugebieten, insbesondere in den Abschnitten B I „Natur und Landschaft“, B IV „Gewerbliche Wirtschaft“ und B XII „Wasserwirtschaft“.
3.1.2 Fachliche Programme und Pläne nach Art. 15 BayLplG
In den fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 BayLplG (z.B. Waldfunktionsplan) werden Ziele des LEP fachlich vertieft und konkretisiert. Sie können für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abbauvorhaben einschlägig sein.
3.1.3 Regionalpläne
In den Regionalplänen werden die Ziele des LEP räumlich konkretisiert. Die Regionalpläne enthalten insbesondere Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der Rohstoffversorgung. In Vorranggebieten haben andere Nutzungsansprüche gegenüber der Gewinnung von Bodenschätzen zurückzutreten. Für Vorranggebiete trifft der Regionalplan ferner Zielaussagen zur Folgefunktion. In Vorbehaltsgebieten hat die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht.
3.1.4 Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach Art. 26 BayLplG
Bis zur Verbindlicherklärung eines Regionalplans können einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Inhalt eines Regionalplans sein können, aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.
3.2 Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise
Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise legt dar, ob und gegebenenfalls unter welchen Maßgaben ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang steht beziehungsweise wie es mit evtl. konkurrierenden Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann. Die Maßgaben können wichtige Aussagen insbesondere zu Art und Umfang des Abbaus, über Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen und über die Folgefunktion enthalten. Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist bei nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Gestattungsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 9 Satz 1 ROG).
3.3 Bauleitplanung und Landschaftsplanung
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans beziehungsweise des Landschaftsplans der Gemeinde sowie die Festsetzungen von Bebauungs- beziehungsweise Grünordnungsplänen sind zu beachten. Diese Pläne enthalten konkrete, mit den Fachbehörden abgestimmte Darstellungen oder Festsetzungen über den räumlichen Umgriff und die Art des Abbaus sowie die Folgefunktion, die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der gegebenenfalls dafür notwendigen Flächen außerhalb des Abbaugebiets. Bevorstehende Landschaftsveränderungen durch den Abbau von Bodenschätzen begründen die Notwendigkeit eines Landschafts- und Grünordnungsplans.
4. Anforderungen an Standort, Abbau und Folgefunktion
4.1 Anforderungen an den Standort
Der Abbau soll nach Möglichkeit in Flächen gelenkt werden, die in den Regionalplänen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen sind. Es soll auf einen sparsamen Verbrauch von Flächen hingewirkt werden.
4.1.1 Ungeeignete Standorte
– Nationalparke (Art. 8 BayNatSchG),
– Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler (Art. 7 und 9 BayNatSchG) einschließlich einstweilig nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG sichergestellter Gebiete und geplanter Schutzgebiete, für die das Veränderungsverbot nach Art. 48 Abs. 3 BayNatSchG gilt,
– Landschaftsbestandteile (Art. 12 BayNatSchG), soweit sie nicht ersetzbar sind,
– die Umgebung der vorgenannten Gebiete, Bestandteile und Flächen, soweit sich der Abbau nachteilig auf sie auswirken kann,
– Naturwaldreservate (Art. 18 Abs. 3 BayWaldG),
– festgesetzte, vorläufig gesicherte und geplante Trinkwasser- und qualitative Heilquellenschutzgebiete,
– wasserwirtschaftliche Vorranggebiete, die in Regionalplänen ausgewiesen sind.
4.1.2 In der Regel ungeeignete Standorte
– Landschaftsschutzgebiete und Schutzzonen von Naturparken (Art. 10, 11 BayNatSchG),
– Landschaftsbestandteile und Grünbestände (Art. 12 BayNatSchG), soweit sie nicht unter Nr. 4.1.1 fallen,
– Feuchtflächen, Mager- und Trockenstandorte im Sinn des Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG in Verbindung mit § 20c BNatSchG; ferner ihre unmittelbare Umgebung, soweit sich der Abbau nachteilig auf sie auswirken kann,
– Wiesenbrüter-Lebensräume (Art. 6d Abs. 2 BayNatSchG),
– schützenswerte Biotope der Biotopkartierungen, insbesondere mit einem vom Bayerischen
– landschaftsprägende, für den Naturraum typische Bereiche und kulturhistorisch bedeutende Landschaftsteile,
– Schutz- und Bannwald (Art. 10, 11 in Verbindung mit Art. 9 BayWaldG) sowie Wald in Gebieten mit geringem Waldanteil (Bewaldung unter 20 %),
– Bereiche von Einzugsgebieten öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen, in denen ein Abbau und die Folgefunktion zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führen.
4.1.3 Standorte mit besonderer Gewichtung anderer Belange
– Waldflächen, die im Waldfunktionsplan (Art. 6 BayWaldG) mit besonderen Schutz−, Erholungs- und Sonderfunktionen belegt sind,
– landschaftliche Vorbehaltsgebiete,
– Überschwemmungsgebiete (Art. 61 und 62 BayWG).
4.1.4 Wesentliche Kriterien für die Standortwahl
Bei der Festlegung des Standortes sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
– Mächtigkeit der Lagerstätte, damit möglichst wenig Fläche beansprucht wird,
– Auswirkungen auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, Grundwasser, oberirdische Gewässer und benachbarte Wassernutzungen,
– konkurrierende Flächennutzungen,
– Qualität des Rohstoffvorkommens im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung,
– Transportmöglichkeiten und verkehrsmäßige Anbindung der Abbauflächen sowie räumliche Zuordnung zu Bedarfsschwerpunkten,
– erforderliche Entfernung zu Siedlungsgebieten und sonstigen Flächen und Objekten, die gegenüber den Auswirkungen eines Rohstoffabbaus (z.B. Staub, Lärm, Erschütterung) besonders empfindlich sind,
– mögliche Folgefunktion.
4.2 Anforderungen an den Abbau
4.2.1 Allgemeine Anforderungen an Nass- und Trockenabbau
4.2.1.1 Baubeginn
Mit dem Abbau darf erst begonnen werden, wenn
– die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Gestattungen vorliegen,
– erforderlichenfalls die in Nr. 2.3.2.2 Punkt 3 genannte Bankbürgschaft vorliegt,
– die genehmigten Grenzen des Abbauabschnitts, die einzuhaltenden Abstände und – soweit möglich – die Abbautiefe deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind; Abbauböschungen und Rekultivierungs- oder Renaturierungsböschungen sind gesondert zu kennzeichnen; kann die Tiefe des Abbaus zunächst noch nicht markiert werden, ist ein Höhenfixpunkt zur Kontrolle der Abbautiefe einzumessen und dauerhaft zu sichern; die Markierungen dürfen erst nach der Abnahme entfernt werden,
– die festgesetzte Sicherheit (Nr. 5.1.4) geleistet ist.
4.2.1.2 Räumliche und zeitliche Abschnitte
Der Abbau ist entsprechend dem Abbauplan in geordneten räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen. Die Abschnitte sollen so bemessen sein, dass sie für einen Abbaubetrieb von in der Regel drei Jahren ausreichen und eine zügige Rekultivierung und Renaturierung ermöglichen. Ein vollständiger Abbau der Lagerstätte ist anzustreben, soweit nicht andere Gesichtspunkte, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Ein neuer Abbauabschnitt soll erst dann begonnen werden, wenn die Renaturierung oder Rekultivierung des vorhergehenden Abschnitts bescheidgemäß eingeleitet ist.
Nach Beendigung des Abbaus sind sämtliche Anlagen und Bauwerke zu entfernen, soweit sie nicht für die Folgenutzung vorgesehen sind oder zur Beweissicherung benötigt werden.
4.2.1.3 Vorrang des Grundwasserschutzes
Das Grundwasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs erfüllt wichtige ökologische Funktionen und bildet die Grundlage für die Trinkwasserversorgung. Das Grundwasser ist in seiner natürlichen Beschaffenheit zu erhalten.
Schadstoffe, gleich welcher Art, dürfen nicht in das Grundwasser gelangen. Dieses Ziel ist insbesondere beim Nassabbau gefährdet, bei dem Grundwasser großflächig offen gelegt wird. Trocken- und Nassabbau dürfen daher nur gestattet werden, wenn eine Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind neben den Verhältnissen beim Abbau auch mögliche Folgenutzungen (s. Nr. 4.3) zu berücksichtigen. Gemäß LEP B XII 3.1.1 soll bei der Nutzung der Grundwasservorkommen und bei Eingriffen, die Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit besorgen lassen, der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang eingeräumt werden.
4.2.1.4 Zufahrtsmöglichkeiten
Die Zufahrt von öffentlichen Straßen und Wegen aus zum Abbaugelände muss verkehrssicher und reibungslos und ohne erhebliche Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen, landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Biotopen möglich sein.
4.2.1.5 Oberboden, Unterboden und Abraum
Der Oberboden ist schonend zu behandeln (vgl. DIN 18915, Teil 3). Er darf nicht als Auffüllmaterial verwendet werden und ist getrennt vom übrigen Abraum zu lagern.
Abraum und Unterboden sollen so gelagert werden, dass sie für eine spätere Geländegestaltung entsprechend den einzelnen Abbauabschnitten verwendet werden können und die Folgenutzung der einzelnen Abbauabschnitte nicht behindern.
4.2.1.6 Sicherheitsabstände
Um benachbarte Grundstücke und Anlagen vor Beeinträchtigungen durch den Abbau zu schützen und die Gestaltung und künftige Nutzung der Abbaufläche zu sichern, müssen Abstandsflächen eingehalten werden. Wenn nicht gesetzliche oder sonstige Bestimmungen etwas anderes vorschreiben, wird eine Beeinträchtigung bei Einhaltung folgender Abstandsflächen in der Regel nicht vorliegen:
–
vor Nachbargrundstücken
bei Trockenabbau mindestens
bei Nassabbau mindestens
5 m
10 m
–
vor öffentlichen Straßen,
Bahnlinien und Fernleitungen
mindestens
20 m
–
vor Gebäuden und sonstigen
baulichen Anlagen
mindestens
20 m
–
vor Gewässern I. und Il. Ordnung
mindestens
60 m
–
vor Deichen mindestens
die zehnfache Deichhöhe, mindestens der Mindestabstand zu Gewässern
–
vor öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen bei Trockenabbau mindestens das Wasserschutzgebiet oder, falls kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist, die hydrogeologisch erforderliche Fläche (entsprechend engerer und weiterer Schutzzone), bei Nassabbau sind die Abstandsflächen entsprechend der hydrogeologischen Beurteilung im Einzelfall festzulegen.
Diese Mindestwerte sind zu vergrößern, wenn es aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist; sie sind immer von der Oberkante des Geländeanschnitts an zu messen.
4.2.1.7 Betrieb
Der Unternehmer hat
– eine Betriebsvorschrift anhand des Bescheids zu erstellen und ein Betriebstagebuch zu führen,
– einen Betriebsbeauftragten zu benennen, der insbesondere Unfallverhütung, Verwendung wassergefährdender Stoffe, sowie Gewässerschutzmaßnahmen zu überwachen hat,
– die anfallenden Abwässer und das Waschwasser ordnungsgemäß zu entsorgen,
– die mit der Ausführung des Abbaus betrauten Personen vor Ort über die festgelegten Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren und die Beachtung durch sie sicherzustellen,
– das Betriebsgelände ausreichend zu sichern,
– die unzulässige Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen durch Dritte, auch nach Beendigung des Abbaus, zu verhindern,
– die Eignung von während des Abbaus typischerweise bestehenden Flächen (z.B. Steilwände, Kiesbänke, Feuchtflächen) zu vorübergehenden Biotopen soll genutzt werden, sofern betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
4.2.2 Besondere Anforderungen an Trockenabbau
Bei Trockenabbau muss in der Regel ein Mindestabstand von 2 m zum höchstmöglichen Grundwasserstand eingehalten werden. Zur Festlegung der Abbausohle sind in der Regel mehrjährige Grundwasserbeobachtungen erforderlich. Ansonsten ist ein entsprechend hoher Sicherheitszuschlag einzuhalten. Grundwasser darf auch vorübergehend nicht angeschnitten werden.
Ein Abbau im Grundwasserschwankungsbereich ist wie Nassabbau zu betrachten.
Grundwasserabsenkungen für einen Trockenabbau der Lagerstätte sind wasserwirtschaftlich nur vertretbar, wenn das entnommene Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird. Diese gestattungspflichtigen Grundwasserbenutzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 WHG) und ihre Auswirkungen auf Wasser- und Naturhaushalt sind zu untersuchen und in den Antragsunterlagen nachzuweisen.
Im Übrigen ist der Auflagenvorschlag gemäß Nr. 4.2.3.3 sinngemäß anzuwenden.
4.2.3 Besondere Anforderungen an Nassabbau
4.2.3.1 Grundwasser
Offen gelegtes Grundwasser ist Schadstoffeinträgen ungeschützt ausgesetzt. Da aber für das aus Sicht des Grundwasserschutzes an sich anzustrebende Wiederauffüllen geeignetes Verfüllmaterial in der Regel in ausreichender Menge nicht zur Verfügung steht, sollen entstandene Seen belassen und sonstige mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers vermieden werden.
Die schwer- oder undurchlässige Schicht unter der grundwasserleitenden Schicht darf nicht angeschnitten werden. Die sich oberstromig einstellende Grundwasserabsenkung soll möglichst gering sein. Große, in Grundwasserfließrichtung langgestreckte Baggerseen sollen deshalb möglichst vermieden werden. Mehrere in Fließrichtung hintereinander liegende Baggerseen können sich je nach Breite und Durchlässigkeit der Zwischenstreifen gegenseitig beeinflussen.
4.2.3.2 Seen
Überlaufende Seen sollen möglichst vermieden werden, um das natürliche Grundwasserdargebot zu erhalten. Soll ausnahmsweise ein See mit Überlaufgraben zugelassen werden, so sind die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt darzulegen.
Der Plan zur Herstellung eines Sees soll nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die Seefläche im Endzustand eine Größe erreicht, die sowohl mit den Erfordernissen der Raumordnung als auch mit den Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in Einklang steht.
Oberflächengewässer sollen nicht durch neu entstehende Seen geleitet werden.
4.2.3.3 Gewässerüberwachung
Im Rahmen der Eigenüberwachung sind Messstellen zu errichten und Wasserstände sowie Beschaffenheit der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im künftigen Einflussbereich des Abbauvorhabens möglichst schon vor Beginn des Abbaus regelmäßig zu beobachten. Die Ergebnisse sind auszuwerten und mit einem Bericht den überwachenden Behörden vorzulegen.
4.3 Anforderungen an die Folgefunktion
4.3.1 Mögliche Folgefunktion und Auswahlkriterien
Die Folgefunktion eines Abbaugebiets ist von Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des Abbaus, die Abbauplanung und die Rekultivierung oder Renaturierung.
Als Folgefunktion kommen in Betracht:
– Naturschutz und Landschaftspflege,
– Land- und Forstwirtschaft,
– Freizeit und Erholung,
– Fischerei,
– bauliche Nutzung,
– Ablagerung von Abfall,
– mehrere verschiedene Folgefunktionen.
Für die Festlegung der Art der Folgefunktion sind insbesondere maßgeblich
– Erfordernisse des Gewässer-, insbesondere des Grundwasserschutzes,
– Vorgaben der Landes-, Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschafts- und Grünordnungsplanung,
– Ausstattung, Bedeutung und Belastungen von Natur und Landschaft im Abbaugebiet und in der näheren Umgebung vor dem Abbau der Abbaufläche,
– Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ausgleichs- und Ersatzpflichten; fachliche Vorgaben in Programmen, Plänen und Konzepten des Naturschutzes und der Landschaftspflege),
– Bedarf an Erholungsgebieten und Erholungseinrichtungen unter Berücksichtigung der räumlichen Zuordnung zu Bevölkerungsschwerpunkten und der verkehrsmäßigen Anbindung,
– Interessen der Grundeigentümer.
Eignet sich ein Abbaugebiet, dessen Folgefunktion nicht in verbindlichen Plänen festgelegt ist, für verschiedene, miteinander unvereinbare Nutzungen, sind die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsauswirkungen und der konkreten Bedarfssituation gerecht gegeneinander abzuwägen. Die Folgenutzung einzelner Abbaubereiche eines größeren Abbaugebiets darf einem Gesamtkonzept der Folgenutzung gemäß Nr. 2.3.2.2 nicht widersprechen.
4.3.2 Allgemeine Anforderungen an die Folgefunktion
– Möglichst frühzeitig ist festzulegen, wer Träger der Folgefunktion sein soll. Er ist bereits an den Gestaltungsmaßnahmen zu beteiligen.
– Böschungen sind unregelmäßig auszubilden, im Einzelfall sollen auch Steilwände erhalten bleiben.
– Böschungen und Raine sollen als gliedernde Elemente sowie als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten angelegt werden.
– Sohle und Ufer neu geschaffener Gewässer sollen möglichst unregelmäßig angelegt werden, um vielfältige ökologische Strukturen zu ermöglichen.
– Bei Wiederauffüllung darf nur nachweislich schadstofffreies Verfüllmaterial verwendet werden.
– Nachteilige Grundwasserablenkungen, -aufstaue und -absenkungen sind zu vermeiden.
– Verfüllungen kommen im Regelfall nur nach Trockenabbau infrage.
– Soll im Grundwasserbereich ausnahmsweise wieder aufgefüllt werden, so muss bereits vor dem Abbau nachgewiesen werden, dass geeignetes, unschädliches Verfüllmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Hierfür ist Sicherheit zu leisten.
– Bei Verfüllungen ist vorher auch zu prüfen, wie sich als Folge unterschiedlicher Durchlässigkeit zwischen Auffüllmaterial und dem in der Umgebung anstehenden Untergrund der Grundwasserstrom einstellen wird.
– Oberboden soll erst ab 1 m über dem höchstmöglichen Wasserstand aufgebracht werden.
– Oberboden und Abraum sind schichtweise entsprechend einem natürlichen Bodenhorizont aufzubringen.
– Durch ausreichende Schutzstreifen ist die Einschwemmung von Stoffen aus benachbarten Flächen in Gewässer zu verhindern.
4.3.3 Naturschutz und Landschaftspflege
4.3.3.1 Ausgleichs- und Ersatzpflichten
Unvermeidbare Eingriffe und damit verbundene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auszugleichen, für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sollen Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Häufig eignet sich das Abbaugebiet selbst in besonderer Weise zur Schaffung von Biotopen im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzpflicht. Nach Möglichkeit soll damit zugleich eine Bereicherung und Verbesserung des Naturhaushalts angestrebt werden. Die Ausgleichs- und Ersatzpflicht des Unternehmers umfasst gemäß den jeweiligen naturschutzfachlichen Vorgaben auch die zur Herstellung der Biotopfunktionen erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die Gewährleistung einer ungestörten Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie die dauerhafte privatrechtliche Sicherung von Ersatzflächen.
Die Ausübung des Fischereirechts kann an einem Gewässer, das durch einen Eingriff selbst entsteht, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies als Ausgleich oder Ersatz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine Einschränkung kann nur erfolgen, wenn Tatsachen und Erkenntnisse vorliegen, die ergeben, dass im konkreten Fall die Fischereiausübung dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. Ein gänzlicher Ausschluss der Fischereiausübung soll in der Regel nicht erfolgen. Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. Auch Hegemaßnahmen können Einschränkungen, die für den angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. Die Notwendigkeit einer Beschränkung oder eines Ausschlusses ist ausführlich zu begründen. Für die Ausübung des Fischereirechts an einem kleinen Gewässer, das nicht durch den Eingriff, sondern als Ausgleich oder Ersatz hergestellt wird, gilt Art. 23 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Bayern.
4.3.3.2 Verbesserung des Naturhaushalts
Vor allem in intensiv genutzten und ökologisch verarmten Landschaften bieten Abbaubereiche die Möglichkeit
– die biologische Vielfalt der Landschaft zu vermehren,
– die umgebenden Lebensräume zu stabilisieren und dem Artenrückgang entgegenzuwirken,
– neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu schaffen,
– zu einem Verbundsystem von Biotopen beizutragen.
Insbesondere kleine Abbaugebiete sollen deshalb unbeschadet der Ausgleichs- und Ersatzpflicht des Unternehmers vorrangig für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von Gemeinden, Landschaftspflegeverbänden und sonstigen geeigneten Trägern vorgesehen werden. Ein Unternehmer, der das Abbaugebiet hierfür unentgeltlich dauerhaft zur Verfügung stellt, kann von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht insoweit freigestellt werden, als er die tatsächliche Herstellung der angestrebten Biotopfunktionen nicht nachzuweisen braucht.
4.3.3.3 Hinweise zur Biotopneuschaffung
Abbaubereiche bieten Entwicklungsmöglichkeiten für eine Vielzahl oft unterschiedlicher Kleinstandorte. Schon während des Abbaus sollen vielfältige, naturraumtypische Standortverhältnisse geschaffen werden. Dazu gehören insbesondere Steilwände, Tümpel, Flachwasserzonen und große Uferlängen. Größere Ufer- und Böschungsflächen sollen von Oberboden und Abraum freigehalten werden. Eine bei der Renaturierung angestrebte Standortvielfalt verbietet häufig ein „ordnendes Eingreifen“. Dadurch kann, vor allem am Beginn der Entwicklung, der Eindruck der „Unordnung“ entstehen, der jedoch im Interesse des Natur- und Artenschutzes hinzunehmen ist. Die ungestörte Entwicklung von neu geschaffenen Biotopen soll durch die Schaffung von Insellagen, Gräben und die Pflanzung dornenreicher Gehölze, durch abgestimmte Wegeführung und gegebenenfalls durch Sperren unterstützt werden.
4.3.4 Land- und Forstwirtschaft
– Kulturflächen sind besonders sorgfältig vorzubereiten. Bodenverdichtungen und damit Staunässe sind zu vermeiden.
– Die landwirtschaftliche Nutzung setzt voraus, dass die zu bewirtschaftenden Flächen der Nutzung entsprechend flach gestaltet werden. Erosionsschutzmaßnahmen sind durchzuführen.
– Eine Grünlandnutzung ist anzustreben.
– Bei der Aufforstung rekultivierter Flächen sollen, möglichst artenreiche und standortheimische Mischbestände angestrebt werden.
4.3.5 Freizeit und Erholung
– Bade- und Sportseen mit ihrer intensiven Nutzung können den Naturhaushalt erheblich belasten. Sie setzen eine einwandfreie Ver- und Entsorgung der durch den Träger zu verwaltenden Anlagen (Strom- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung) voraus. Der See muss ausreichend verkehrsmäßig erschlossen und mit Park- und Liegeflächen ausgestattet werden. Verkehrsflächen sind vom eigentlichen Erholungsbereich zu trennen.
– Bei niedrigstem Wasserstand eines Sees soll die Wasserfläche größer als 3 ha und dabei 50 v. H. der Wasserfläche nach Möglichkeit mindestens 6 m tief sein. Wassertiefen von 3 m dürfen nicht unterschritten werden. Die Erschließungseinrichtungen und Nutzflächen wie Bootsliegeplätze, Erholungs- und Spielflächen sollen in sinnvollem Zusammenhang erstellt werden. Bojenfelder sind zu vermeiden.
– Mindestens 20 v. H. der Gesamtuferlänge sollen als Flachufer ausgestattet werden. Dabei sind vorrangig die Uferbereiche zu wählen, die für den Badebetrieb geeignet sind.
– Das Badeufer von Seen sollen aus Kies oder Sand gestaltet werden.
– Badezonen sollen nicht im Grundwasseraustrittsbereich angelegt werden.
– Durch Lenkung des Erholungsbetriebs sind nachteilige Auswirkungen auf die Bereiche zu verhindern, die Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen.
– Auch Trockenabbauflächen eignen sich für Freizeit- und Erholungsanlagen, z.B. für die Errichtung von Sportplätzen, Kleingartenanlagen, Parks und Grünanlagen. Auf eine funktionale Wegeerschließung, ausreichende Parkflächen sowie auf die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist zu achten.
4.3.6 Fischerei
Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen kann durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste Fischereiausübung der Eutrophierung von Baggerseen mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag entgegengewirkt werden. Intensivfischhaltungen, die zu Gewässerbelastungen führen, sind unzulässig.
– Seen für fischereiliche Zwecke sollen der extensiven Erholungsnutzung dienen; spezielle Einrichtungen und Erschließungsmaßnahmen für Fischer sind nicht erwünscht. Das Uferbenutzungsrecht nach Art. 70 FiG ist sicherzustellen.
– Flachwasserzonen mit Kiessohle beziehungsweise Röhrichtzonen sind als Laichbereiche anzulegen.
– Um auch bei langer Eisbedeckung Fischverluste zu vermeiden, sollen diese Seen in Teilbereichen mindestens 3 m tief sein.
4.3.7 Bauliche Nutzung
Eine bauliche Folgenutzung von Abbaugebieten muss mit den städtebaulichen und landschaftsplanerischen Entwicklungszielen der Gemeinde im Einklang stehen. Das Gelände muss auch in statischer Hinsicht als Baugrund geeignet und frei von Altlasten sein.
4.3.8 Ablagerung von Abfall
Ablagerung von Abfällen ist nur nach Durchführung eines abfallrechtlichen Zulassungsverfahrens gestattet.
4.3.9 Mehrere verschiedene Folgefunktionen
– Verschiedenartige Funktionen setzen ausreichend große Flächen voraus. Die verschiedenen Funktionen sollen sich gegenseitig nicht beeinträchtigen.
– Bei Baggerseen sind mehrere verschiedene Funktionen erst ab einer Seefläche von mindestens 50 ha wünschenswert; dabei sind Zonen für die verschiedenen Funktionen vorzusehen und in geeigneter Weise zu trennen.
5. Sicherung der Anforderungen
5.1 Bescheid
5.1.1 Mindestinhalt
Dem Bescheid sind die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen sowie die Stellungnahmen der nach Nr. 2.4 Beteiligten zu Grunde zu legen.
Auf die Übereinstimmung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist zu achten. Roteintragungen in Pläne sind klar erkennbar und eindeutig vorzunehmen. Andere Unterlagen, die durch Änderungen unrichtig werden, sind – gegebenenfalls vom Unternehmer – anzupassen. Erfasst der Bescheid Flächen, die bereits Gegenstand eines Abbaubescheids sind, muss Inhalt und Umfang des gestatteten Abbaus eindeutig erkennbar sein.
Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist dem Bescheid ferner eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und eine Bewertung der Umweltauswirkungen zu Grunde zu legen (§§ 11, 12 UVPG).
5.1.2 Zeitliche und räumliche Vorgaben
Im Bescheid ist auch zu bestimmen,
– bis zu welchem Zeitpunkt mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen ist (vgl. Art. 84 BayBO und Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG),
– in welchen räumlichen und zeitlichen Abschnitten das Vorhaben durchzuführen ist,
– bis zu welchem Zeitpunkt der Abbau beendet sein muss (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 BayBO),
– bis zu welchem Zeitpunkt die vom Unternehmer geforderte Rekultivierung oder Renaturierung abgeschlossen sein muss (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 3 BayBO),
– bis wann Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt sein müssen (Art. 6a BayNatSchG) und ihr Erfolg nachzuweisen ist.
5.1.3 Laufende Beobachtungen
Die möglichen Auswirkungen einer Nassauskiesung auf den Wasserhaushalt und die Gewässergüte sowie auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfordern regelmäßig eine besondere Beobachtung der möglicherweise betroffenen Umgebung. Dies gilt insbesondere, wenn im angrenzenden Bereich des Abbaugebiets Bebauungen, wasser- und naturschutzrechtliche Schutzgebiete oder geschützte Einzelbestandteile, erhaltenswerte Biotope, Flächen nach Art. 6d BayNatSchG oder Lebensbereiche von besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten liegen. In Betracht kommen insbesondere die Beobachtung der hydrologischen Daten einschließlich der Beschaffenheit des Grund- und Oberflächenwassers nach den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamtes sowie in begründeten Sonderfällen, wiederholte pflanzensoziologische und tierökologische Bestandsaufnahmen nach den Vorschlägen der Naturschutzbehörde. Sie sind im Bescheid oder selbständig nach Art. 81 Abs. 2 BayWG oder Art. 6a Abs. 1 und 3 BayNatSchG anzuordnen.
5.1.4 Sicherheitsleistung
Um die Ausführung aller nach dem Bescheid erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, ist eine vom Unternehmer zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschätzung für die Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen der im Abbau befindlichen Abschnitte festzusetzen. Sie sollte bei der Herstellung von Seen je m³ Abbaugut 0,13 €, mindestens aber 25 000 € betragen. Bei Ablagerung von Abfällen sind für die Festlegung der Sicherheitsleistung zusätzlich die Kosten für Nachsorgemaßnahmen (z.B. Sickerwasser- und Gaserfassung und -behandlung) zu berücksichtigen.
5.1.5 Regelung der Gewässerunterhaltung
Für Gewässer dritter Ordnung sind nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 BayWG grundsätzlich die Gemeinden unterhaltungspflichtig. Nach Art. 44 Abs. 3 BayWG besteht die Möglichkeit, den Beteiligten, zu denen nach Art. 50 BayWG auch der Gewässereigentümer gehört, die Unterhaltung aufzuerlegen; dies gilt auch dann, wenn der Abbau durch einen Dritten vorgenommen wird. Bleibt die Gemeinde selbst unterhaltungspflichtig, so kann sie nach Art. 47 Abs. 2 Nr. 3 BayWG von den Beteiligten Beiträge bis zur vollen Höhe ihrer Unterhaltungskosten verlangen.
5.2 Überwachung, Abnahme und Freigabe der Sicherheit
Bei der Überwachung ist zwischen Eigenüberwachung und behördlicher Überwachung zu unterscheiden.
Die Eigenüberwachung ist die ständige eigenverantwortliche Aufgabe des Unternehmers beziehungsweise dessen Beauftragten oder des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz. Sie umfasst die Kontrolle der Anlagen und die Einhaltung des Bescheids sowie bei einer Wiederverfüllung die ständige, nachweisliche Eingangskontrolle des angelieferten Materials. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung, einschließlich der Nachweise über Herkunft und Zusammensetzung des Einfüllmaterials sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die Einhaltung der dem Unternehmer im Bescheid auferlegten Verpflichtungen ist durch die zuständigen Behörden nach Art. 68 und Art. 70 BayWG sowie Art. 66 BayBO zu kontrollieren. Dabei sind sowohl die Eigenüberwachung als auch die Abbauflächen regelmäßig zu kontrollieren. Durch eine gemeinsame Begehung ca. drei Jahre nach Beendigung der Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen ist festzustellen, ob Nachbesserungen erforderlich sind. Die Abnahme erfolgt erst nach Erledigung von Beanstandungen.
Die geleistete Sicherheit kann Zug um Zug mit dem Fortgang der bescheidgemäßen Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen freigegeben werden. Eine vollständige Freigabe erfolgt erst nach der beanstandungsfreien Abnahme.
5.3 Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Bescheids
5.3.1 Sicherung der Folgenutzung Freizeit und Erholung
Die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht umfasst nicht die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wie Spiel- und Liegewiesen einschließlich der erforderlichen Erschließungseinrichtungen (z.B. Ver- und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Zugänge, Parkplätze). Auch im Übrigen umfassen die durch Gesetz oder Bescheid begründeten Pflichten nicht die Unterhaltung solcher Einrichtungen. Für die Folgenutzung Freizeit und Erholung, vor allem für künftige Bade- und Sportseen muss deshalb vor der Gestattung des Abbaus ein geeigneter Träger feststehen. Als Träger kommt in der Regel eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Gemeinde, Zweckverband, Landkreis) oder eine andere gemeinnützige Organisation (z.B. Erholungsverein) in Betracht, soweit sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung bietet. Die privatrechtliche Berechtigung des künftigen Trägers zur Nutzung der erforderlichen Grundstücke ist nachzuweisen, etwa durch einen Pachtvertrag mit mindestens 20-jähriger Laufzeit oder eine gleichwertige Berechtigung. Es ist nachzuweisen, dass der Träger zur Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung finanziell in der Lage ist; dieser Nachweis ist auch erbracht, wenn sich der Unternehmer in einer notariell beurkundeten Erklärung zu zweckgebundenen Zuwendungen an den Träger verpflichtet (vgl. §§ 518, 525 BGB). Es ist eine schriftliche Erklärung des künftigen Trägers beizubringen, in der er sich zur Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung bereit erklärt. Ist eine Kommune zur Übernahme der Trägerschaft bereit, so ist ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Beschlussorgans beizubringen; diesem sind vor der Beschlussfassung die finanziellen Auswirkungen auf die künftigen Haushaltsjahre aufzuzeigen.
Der Träger übernimmt den Bade- und Sportsee nach Beendigung der Rekultivierung. Der Träger soll schon vor Beendigung der Rekultivierung die erforderlichen Maßnahmen prüfen. Dabei sollen das Wasserwirtschaftsamt in Fragen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie das Gesundheitsamt in hygienischen Fragen beratend mitwirken.
5.3.2 Sonstige Sicherungsmaßnahmen
– Anordnungen nach Art. 68 BayWG,
– Verordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit Art. 35 BayWG,
– Verordnungen nach § 36a WHG,
– Anordnungen nach § 34 FlurbG,
– Anordnungen nach Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes.
– Verordnungen nach Art. 26 BayNatSchG Der Ankauf oder eine sonstige zivilrechtliche Sicherung kommt vor allem in Abbaugebieten in Betracht, in denen als Folgefunktion die Entwicklung zu einem Sekundärbiotop vorgesehen ist.
– Verordnungen nach Art. 22 BayWG.
– Maßnahmen der Geländegestaltung und Bepflanzungen (z.B. Wegeführung, dornenreiche Hecken als Zugangssperren).
6. Bestehende Abgrabungen
Soweit bestandskräftige Planfeststellungen oder Genehmigungen keine oder unzureichende Auflagen zur Gestaltung und Rekultivierung/Renaturierung enthalten, muss bei Verfahren zur Änderung, Verlängerung oder Erweiterung darauf hingewirkt werden, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wasserwirtschaft berücksichtigt werden.
I.A.
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
EAPl 824
GAPl 4511
AllMBl 1995 S. 589
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