Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten
1. Allgemeines
Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2. Richtwerte
An den staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten können auf Antrag des örtlichen Personalrats im nachstehenden Umfang Personalratsmitglieder gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden:
Zahl der Beschäftigten an der Schule
Umfang der Freistellung (Anrechnung auf die UPZ in Wochenstunden)
bis 24
1
25 bis 49
2
50 bis 74
3
75 bis 99
4
100 bis 129
5
130 bis 169
6
für jeweils 50 Beschäftigte mehr: 1 zusätzliche Wochenstunde.
Sofern im Einzelfall eine Abweichung von diesen Richtwerten nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, hat der Personalrat darzulegen, in welchem Umfang regelmäßig wiederkehrend personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine über das in den Richtwerten vorgesehene Maß hinausgehende Freistellung rechtfertigen. Art. 46 Abs. 2 BayPVG bleibt unberührt.
3. Hinweise zur Durchführung der Freistellung
3.1
Auch das freigestellte Personalratsmitglied ist zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.
3.2
Eine vorübergehende höhere Belastung mit Personalratstätigkeit, die sich erfahrungsgemäß nicht ständig wiederholt, wird bei der Bemessung der Freistellung nicht berücksichtigt. Art. 46 Abs. 2 BayPVG bleibt davon unberührt.
3.3
Für eine etwaige Aufteilung der Freistellungsquote auf die einzelnen Personalratsmitglieder ist der Personalrat zuständig. Er hat dabei Art. 46 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BayPVG zu beachten.
4. Hinweise zum Vollzug der vorstehenden Richtlinien
4.1
Begriff der Beschäftigten:
Beschäftigte im Sinne des BayPVG sind die Beamtinnen bzw. Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; zum Begriff des Beschäftigten vgl. Art. 4 BayPVG. Zu den Beschäftigten an den Schulen zählen daher insbesondere
–
die Lehrkräfte ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Einsatzes;
–
die an der Schule tätigen Lehrkräfte (bei Seminarschulen also nicht die Referendarinnen bzw. Referendare während des Zweigschuleinsatzes); maßgeblich ist jeweils die Zahl der zugewiesenen Referendarinnen bzw. Referendare zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres.
Ändert sich die Zahl der Beschäftigten zum Schulhalbjahr (wegen Neueinstellungen, Zuweisung weiterer Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare, Weggang von Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendaren) und wird dadurch die dem Personalrat auf Antrag zustehende Stundenentlastung verändert, so ist dies ab dem Schulhalbjahr zu berücksichtigen.
4.2
Umfang der Stundenentlastung:
Die auf Antrag zu gewährende Stundenentlastung in dem mit diesen Richtlinien festgelegten Umfang steht dem örtlichen Personalrat als solchem zu. Dieser entscheidet, welches seiner Mitglieder im Einzelfall die Anrechnungsstunde(n) erhalten soll. Dabei werden vom Personalrat zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen sein (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG). In der Regel wird danach die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des örtlichen Personalrats die Stundenentlastung in Anspruch nehmen; werden zwei oder mehr Anrechnungsstunden zugebilligt, kann auch eine Aufteilung zwischen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in Betracht gezogen werden.
4.3
Die Richtlinien für die Freistellung von Personalratsmitgliedern bei den staatlichen Schulämtern mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten (Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Dezember 1976 Az.: III A 6-4/109 395) bleiben unberührt.
5. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Kufner
Ministerialdirigent
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