Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern

1.  Allgemeines

1.1 

¹In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern (im Folgenden: Dienststellen) ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBI I S. 1885), zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. ²Soweit im Folgenden auf Dienststellen abgestellt wird, sind die Verhältnisse in den einzelnen Behörden, Gerichten und Betrieben maßgebend.

1.2 

¹Dieser Arbeitsschutz ist gewährleistet, wenn nach Maßgabe dieser Richtlinien Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden. ²Sie sollen die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen unterstützen. ³Damit soll erreicht werden, dass
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Verhältnissen der Dienststelle entsprechend angewandt werden,
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

1.3 

Diese Richtlinien gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger und sonstige außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten usw. des Freistaates Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).

2.  Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, Einsatzzeiten

2.1 

¹Die oberste Dienstbehörde hat Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechnikertechniker, Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister) schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
die Art der Dienststellen und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten der Dienststellen und
die Organisation der Dienststellen, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
²Dabei sind die in Nr. 3 bzw. in Nr. 5 genannten Aufgaben zu übertragen. ³Die Verpflichtung zur Bestellung der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann durch die oberste Dienstbehörde auf die Leiterinnen/Leiter der Dienststellen übertragen werden.

2.2 

¹In jedem Ressort soll – soweit erforderlich und sachgerecht – eine hauptamtliche Fachkraft eingesetzt werden. ²Im Übrigen sollen vorrangig geeignete vorhandene Beschäftigte unter entsprechender Entlastung von anderen Aufgaben verwendet werden.

2.3 

¹Für den Gesamteinsatz der für die Dienststelle zu bestellenden Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen folgende Richtwerte zugrunde gelegt werden:
Gruppe
Art der Dienststelle
Einsatzzeit
(Std./Jahr und Beschäftigte/Beschäftigter
ohne Aushilfskräfte)
der Betriebsärztinnen/
Betriebsärzte
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1
Medizinische Bereiche; Technische Bereiche,
in denen Beschäftigte tätig sind,
die einer besonderen arbeitsmedizinischen
Betreuung und Untersuchung
in jährlichen oder kürzeren Abständen
bedürfen
1,2
1,5
2
Technische Bereiche, in denen
Beschäftigte tätig sind, die einer
besonderen arbeitsmedizinischen
Betreuung bedürfen, weil eine
erhöhte Gesundheitsgefährdung
durch besondere Arbeitserschwernisse
besteht, oder weil aufgrund ihrer
Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr
für sie oder Dritte vorliegt oder weil
einer Berufskrankheit vorzubeugen ist
0,6
1,5
3
Technische Bereiche, die nicht
von den Gruppen 1 und 2 erfasst
werden
0,25
0,75
4
Bürobereiche (Verwaltungen)
0,2
0,3
²Die Einsatzzeit kann innerhalb eines Dreijahreszeitraumes nach Bedarf verteilt, soll aber im Durchschnitt eingehalten werden.

2.4 

¹Soweit in Dienststellen, verglichen mit den Dienststellen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind oder nach der Größe der Dienststelle eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, können geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden. ²Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Dienststellen, verglichen mit Dienststellen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, können höhere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.

2.5 

Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Eignungsuntersuchungen von anderen Ärztinnen/Ärzten vorgenommen, so sollen diese auf die Einsatzzeiten nach Nr. 2.3 angerechnet werden, soweit sie den Aufgaben nach Nr. 3.1 zuzurechnen sind.

2.6 

¹In den Dienststellen der Gruppe 4 (vgl. hierzu auch Nr. 2.7 Sätze 3 und 4) kann die oberste Dienstbehörde von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit absehen, wenn
die Leiterin/der Leiter der Dienststelle oder eine/ein von der Leiterin/dem Leiter der Dienststelle schriftlich bestellte Beschäftigte/bestellter Beschäftigter an ausreichenden Schulungsmaßnahmen teilgenommen hat und die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen besucht,
sich die Leiterin/der Leiter der Dienststelle bei Bedarf durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lässt und
die Leiterin/der Leiter der Dienststelle die Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen sicherstellt und dafür sorgt, dass Angebotsuntersuchungen angeboten werden.
²Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der

2.7 

¹Für die Zuordnung der Dienststellen zu den Gruppen 1 bis 4 gilt das Verzeichnis (

2.8 

Soweit in einzelnen Bereichen bisher anstelle der dienststellenbezogenen Betreuung eine tätigkeitsbezogene Betreuung erfolgte, bleibt diese Betreuungsform – auch in Zukunft – unberührt. Im Bereich der Polizei erfolgt eine tätigkeitsbezogene Betreuung.

2.9 

Entsprechend der Organisationsstruktur der Dienststellen kann die oberste Dienstbehörde festlegen, dass in bestimmten Bereichen eine dienststellenübergreifende Betreuung erfolgen kann.

3.  Aufgaben der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte

3.1 

¹Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte haben die Aufgabe, die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. ²Sie haben vor allem
die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
der Organisation der „Ersten Hilfe“ in der Dienststelle,
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
der Gefährdungsbeurteilung,
Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
die Dienststellen in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelferinnen/Ersthelfer und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

3.2 

Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

4.  Anforderungen an Betriebsärztinnen/Betriebsärzte

4.1 

Als Betriebsärztin/Betriebsarzt dürfen nur Ärztinnen/Ärzte bestellen werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

4.2 

Ärztinnen/Ärzte erfüllen die Anforderungen der Nr. 4.1, wenn sie nachweisen, dass sie berechtigt sind,
die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.

4.3 

Ärztinnen/Ärzte verfügen ferner über die erforderliche Fachkunde während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der Kurs innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat die Ärztin/der Arzt der obersten Dienstbehörde gegenüber zu erbringen.

4.4 

Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Nrn. 4.2 und 4.3 davon ausgehen, dass Ärztinnen/Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und
über die Voraussetzungen nach Nr. 2 Buchst. a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

5.  Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

¹Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. ²Sie haben vor allem
die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
der Gefährdungsbeurteilung,
die Verwaltungs- und Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
die Dienststellen in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
Ursachen von Arbeits- und Dienstunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits- und Dienstunfälle vorzuschlagen,
darauf hinzuwirken, dass sich alle in der Dienststelle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, sie insbesondere über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

6.  Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

6.1 

¹Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. ²Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse in der Dienststelle zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister wahrzunehmen sind.

6.2 

Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin/Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Im Bereich der Polizei kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle einer Sicherheitsingenieurin/eines Sicherheitsingenieurs eine Beamtin/ein Beamter bestellt wird, die/der zur Erfüllung der in Nr. 5 genannten Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

6.3 

¹Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin/Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
²Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin/staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Technikerin/Techniker oder als Sicherheitsmeisterin/Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

6.4 

¹Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1, wenn sie
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin/Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Trägern der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
²Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion einer Meisterin/eines Meisters oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von einem Träger der Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von einem Träger der Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

6.5 

Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

7.  Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

7.1 

¹Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde nicht an Weisungen gebunden. ²Betriebsärztinnen/Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

7.2 

Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstehen in dieser Eigenschaft unmittelbar der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen.

7.3 

¹Können sich Betriebsärztinnen/Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag über die Leiterin/den Leiter der Dienststelle der vorgesetzten Stelle unterbreiten. ²Lehnt die vorgesetzte Stelle oder (wenn eine solche nicht besteht) die Leiterin/der Leiter der Dienststelle bzw. die/der von ihr/ihm Beauftragte den Vorschlag ab, so ist dies der/dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

8.  Zusammenarbeit mit dem Personalrat

8.1 

Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zusammen.

8.2 

¹Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter oder ihre/seine Vertreterin bzw. ihr/sein Vertreter nach Art. 7 Abs. 1 BayPVG hat die Personalvertretung über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. ²Soweit diese Angelegenheiten einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. ³Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung auf ihr Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

8.3 

Bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit hat die Personalvertretung mitzubestimmen.

9.  Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

10.  Arbeitsschutzausschuss

¹In Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. ²Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus
der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen,
zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern,
Betriebsärztinnen/Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit,
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
der Schwerbehindertenvertretung.
³Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. ⁴Der Arbeitsschutzausschuss sollte mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten; abhängig vom Gefährdungspotential in der Dienststelle und dem Stand des Arbeitsschutzes können jedoch ein bis zwei Sitzungen pro Jahr ausreichend sein. ⁵Er wird von der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen einberufen, der/dem auch die Leitung des Ausschusses obliegt. ⁶Soweit in Dienststellen der Gruppe 4 von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit abgesehen wird (Nr. 2.6), ist die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht erforderlich.

11.  Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung, Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 3 oder Nr. 5 bestellt wird.

12.  Fortbildung

¹Den Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der Belange der Dienststelle zu ermöglichen. ²Stehen sie in einem Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge/ihres Entgelts vom Dienst/von der Arbeit freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Dienstherr/Arbeitgeber. ³Stehen sie nicht in einem Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen. ⁴Für diesen Zeitraum besteht jedoch kein Anspruch auf Entgelt.

13.  Zuständigkeit

13.1 

¹Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt den einzelnen Ressorts für ihren Geschäftsbereich. ²In geeigneten Fällen sollen diese Richtlinien ressortübergreifend vollzogen werden. ³Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes für ihren Bereich nach folgenden Grundsätzen:

13.1.1 

¹Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienststelle ist für den Vollzug der Richtlinien verantwortlich; er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die ihnen nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben im Rahmen der vorhandenen Mittel und (Plan-)Stellen ausführen. ²Soweit gemäß Nr. 2.6 von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit abgesehen wird, hat die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienststelle darauf zu achten, dass die Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen besucht, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen durchgeführt und Angebotsuntersuchungen angeboten werden sowie bei Bedarf die Beratung durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt.

13.1.2 

Im Bereich der staatlichen Schulen obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter die Verantwortung für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation); für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) liegt die Verantwortung beim Sachaufwandsträger (Art. 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz).

13.2 

¹Die vorgesetzte Dienstbehörde, die die Aufsicht über den Vollzug der Richtlinien führt, kann in Ausnahmefällen eine andere Verantwortliche/einen anderen Verantwortlichen bestimmen. ²Bei der obersten Dienstbehörde obliegt dies dem Amtschef. ³Die hauptamtliche Fachkraft (Nr. 2.2) soll neben unmittelbaren Vollzugsaufgaben den ressorteigenen Vollzug des § 16 ASiG organisieren und koordinieren.

13.3 

Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

14.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

14.1 

¹Diese Richtlinien treten am 1. März 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 28. Februar 2011 treten die Vorläufigen Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 18. Dezember 1981 (StAnz Nr. 53) außer Kraft.

14.2 

¹Für die Umsetzung der Nr. 2 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien. ²Während dieser Zeit hat die oberste Dienstbehörde Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Vorläufigen Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 18. Dezember 1981 zu bestellen.

14.3 

Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bestimmen, dass die in den Nrn. 2.1, 3 und 5 genannten Aufgaben und Verpflichtungen in bestimmten Dienststellen oder Dienststellenbereichen nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen.
Bayerische Staatskanzlei
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Gernbauer
Schuster
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Schön
Dr. Rothenpieler
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
Erhard
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und
Technologie
Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit
Gmach
Lazik
Ministerialdirigentin
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen
Neumeyer
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor

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