Richtlinie zur Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds an Aquakulturbetriebe zur Bewältigung der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukrain...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds an Aquakulturbetriebe zur Bewältigung der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Mehrausgaben

¹Grundlagen dieser Richtlinie sind:
– die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen,
– die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2022 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen,
– das hierzu erarbeitete und genehmigte operationelle Programm „Europäischer Meeres- und Fischereifonds – Operationelles Programm für Deutschland“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) in Deutschland, CCI-Nr. 2014DE14MFOP001,
– die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 53.
²Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

1.  Allgemeines

¹Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auch auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor aus. ²Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat zu erheblichen Preisanstiegen bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen geführt. ³Die EU-Kommission hat daher mit der Verordnung (EU) 2022/1278 die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geändert und damit die Möglichkeit eröffnet, den Unternehmen im Aquakultursektor Hilfen zu gewähren, um die kriegsbedingten Mehrausgaben anteilig auszugleichen. ⁴Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung der Aquakulturbetriebe geleistet werden.
⁵Die Ausgleichszahlung wird als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel.

2.  Gegenstand der Ausgleichszahlung

Aus dem EMFF unterstützt werden kann gemäß Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2022 die finanzielle Entschädigung für Mehrausgaben, die im Aquakulturbetrieb aufgrund von Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.

3.  Antragsberechtigung/Ausschlüsse

3.1  Antragsberechtigung

¹Antragsberechtigt und damit Begünstigte sind, unbeschadet ihrer Rechtsform, Aquakulturbetriebe, sofern die Erzeugung vom Antragsteller zu Erwerbszwecken betrieben wird. ²Ein Nachweis über den Verkauf der erzeugten Fische ist ggf. vorzulegen. ³Als unterste Grenze zum Nachweis der erwerbsmäßigen Fischerei muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Mindestteichfläche:
1 ha
Mindesterzeugungsmenge:
500 kg/Jahr
Mindesterzeugungswert:
1 500 €/Jahr
⁴Voraussetzung ist, dass die Aquakulturanlagen in Bayern bewirtschaftet werden.

3.2  Ausschlüsse

¹Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Antragsteller:
– für die Dauer der gesamten EMFF-Förderperiode (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023), wenn der Antragsteller im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen hat,
– für zwölf Monate, wenn durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei vom Antragsteller ein schwerer Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde.
²Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF begangen wurde und keine Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen. ³Letzteres ist auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einzuhalten.

4.  Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung

4.1  Ausgleichsfähige Ausgaben

¹Ausgleichsfähig sind nur Mehrausgaben, die zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 (Begünstigungszeitraum) für Energie (inkl. Kraftstoffe), Futtermittel und Sauerstoff entstanden sind. ²Maßgeblich ist dafür das Datum der Bestellung/des Auftrags, nicht das Datum der Rechnungsstellung. ³Der Ausgleichsbetrag wird auf Basis folgender Indizes berechnet, die vom Thünen-Institut ermittelt wurden:
Benzin
1,3
Dieselkraftstoff
1,5
Strom
1,2
Heizöl
1,4
Erdgas
1,6
Futterroggen
1,7
Getreide (außer Roggen)
1,6
sonstige Futtermittel
1,2
Sauerstoff
1,7
⁴Mehrausgaben für nicht im Begünstigungszeitraum verbrauchte Produktionsmittel können nicht entschädigt werden.
⁵Für Karpfenteichflächen wird der Ausgleich auf Basis der bewirtschafteten Fläche gewährt: ⁶Auf Grundlage der für die bayerische Karpfenteichwirtschaft verfügbaren Daten wurde mit Hilfe der o. g. Indizes als ausgleichsfähige Mehrausgaben eine Pauschale in Höhe von 230 €/ha Teichfläche berechnet. ⁷Entsprechend der Ausgleichsquote von max. 50 % (siehe Nr. 4.3) wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 115 €/ha Teichfläche gewährt. ⁸Ein Nachweis der tatsächlichen Ausgaben ist damit nicht erforderlich. ⁹Siehe auch Abschnitt C im Merkblatt „Krisenbeihilfe für Aquakulturbetriebe aus dem EMFF 2014 – 2023“.

4.2  Art der Leistung

¹Die Leistungen werden in Form einer nicht rückzahlbaren Ausgleichszahlung gewährt. ²Sie bestehen zu 75 % aus Mittel der EU (EMFF) und zu 25 % aus bayerischen Landesmitteln.

4.3  Höhe der Ausgleichszahlung

¹Der finanzielle Ausgleich beträgt maximal 50 % der beantragten, betriebsbedingten Mehrausgaben gemäß Nr. 4.1. ²Nach Feststellung des Gesamtbetrags der ausgleichsfähigen Mehrausgaben für alle Anträge wird die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet.

4.4  Bagatellgrenze/Obergrenze

¹Die entschädigungsfähigen Mehrausgaben je Antrag müssen mindestens 3 000 € netto betragen (Bagatellgrenze). ²Der maximale Auszahlungsbetrag liegt bei 30 000 € je Unternehmen. ³Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. der Rechtsform des Unternehmens.

5.  Sonstige Bestimmungen

5.1 

¹Gemäß Art. 119 Abs. 2 der EMFF-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und halbjährlich zu aktualisieren. ²Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 119 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 der EMFF-Verordnung veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

5.2 

Die Angaben im Antrag sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.

6.  Verfahren

6.1 

¹Anträge sind schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsbehörde, der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme einzureichen. ²Dem Antrag sind die im Formular genannten Unterlagen beizulegen.

6.2 

Der Antrag muss bis spätestens

6.3 

¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Antragsunterlagen und entscheidet über den Antrag im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie. ²Sie ist berechtigt, auch im Nachhinein weitere Rechnungsübersichten und Belege des Unternehmens anzufordern und/oder Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen.

6.4 

¹Erhält der Antragsteller nach Einreichung des Antrags oder nach Erhalt der Leistungen Vergünstigungen oder Hilfen Dritter zum Ausgleich der Mehrausgaben, so ermäßigen sich die finanziellen Leistungen anteilig so weit, dass insgesamt eine Ausgleichsquote von 50 % nicht überschritten wird. ²Der Antragsteller hat dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.5 

¹Hinsichtlich der Billigkeitsleistungen und der mit ihr zusammenhängenden Unterlagen stehen der Verwaltungs- und Bewilligungsbehörde, der EMFF-Prüfbehörde, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH), der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. ²Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen zu tun haben, sowie die Leistungsempfänger selbst. ³Das Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Art. 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus Art. 91 BayHO für den ORH nicht unmittelbar ergibt, von den Leistungsempfängern eingeräumt.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 11. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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