Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements

1. Allgemeines

¹Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. ²Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind eingreifende Maßnahmen in die Otterpopulation derzeit nicht möglich. ³Im Rahmen des Fischotter-Managementplanes (FMP) werden daher die durch Fischotter verursachten Fraßschäden an Fischbeständen teilweise ausgeglichen. ⁴Damit soll ein Beitrag zur Existenzsicherung der fischwirtschaftlichen Betriebe und zum Erhalt der nachhaltigen Teichwirtschaft geleistet werden. ⁵Die Ausgleichszahlung wird als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür veranschlagten Haushaltsmittel. ⁶Die Ausgleichszahlung ist gemäß der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

2.  Gegenstand der Ausgleichszahlung

¹Die Ausgleichszahlung wird für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. ²Ausgleichsfähig sind Schäden an typischen Fischarten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forellen, Saiblinge, Huchen, Äsche, Edel- und Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. ³Nicht berücksichtigt werden untypische Arten, wie z. B. nicht heimische Störarten, Zierfische oder Koi. ⁴Die endgültige Feststellung über die ausgleichsfähigen Fischarten trifft der Otterberater (s. auch Nr. 6.1).

3.  Antragsberechtigung/Ausschlüsse

3.1  Antragsberechtigung/Begünstigung

¹Antragsberechtigt und damit Begünstigte sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die entweder
– mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder
– mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder
– Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.
²Eine Ausgleichszahlung wird nur für Fraßschäden bei der Satz- oder Speisefischproduktion gewährt, nicht jedoch für Fischverluste in Angelteichen und freien Gewässern. ³Die betroffene Teichanlage muss in Bayern liegen.

3.2  Ausschlüsse

¹Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind Begünstigte, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 in dem Zeitraum begangen haben, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung festgelegt ist. ²Dies betrifft insbesondere Begünstigte,
– die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen haben,
– die durch Handel mit Fischen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei einen schweren Verstoß nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben (Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)),
– die eine Umweltstraftat gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen haben.
³Ebenfalls ausgeschlossen sind Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, nicht nachgekommen sind.
⁴Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF und kein schwerer Verstoß gegen die GFP-Vorschriften begangen wurden sowie keine Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen. ⁵Letzteres ist auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einzuhalten, ansonsten ist die Beihilfe zurückzuzahlen.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Antragstellung ausgeschlossen, es sei denn, die finanziellen Schwierigkeiten beruhen auf von Fischottern verursachten Schäden.
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.

4.  Antragsvoraussetzungen

4.1  Grundsätzliches

¹Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszahlung sind, dass
– folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt werden:
Teichbuch: Das Teichbuch muss Angaben enthalten zum Besatz (Art, Altersstadium und Menge), zur Haltung (Verluste) und zur Abfischung (Menge, durchschnittliches Endgewicht, Marktpreis pro kg),
Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis oder
Unterlagen des Fischerzeugerrings, falls Mitglied.
²Die Unterlagen müssen jeweils plausibel und nachvollziehbar sein
– Nachweise für das Auftreten des Fischotters (z. B. Fotos, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild) vorgelegt werden; andere Ursachen (Fischfeinde wie Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.
³Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. ⁴Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.

4.2  Präventionsmaßnahmen

¹Im Schadensfall entscheidet der Otterberater vor Ort über verpflichtende Präventionsmaßnahmen bei der jeweiligen Teichanlage. ²Die empfohlenen Maßnahmen sind vom Otterberater zu dokumentieren. ³Sofern Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren, können vom Otterberater Änderungen oder Nachbesserungen gefordert werden. ⁴Eine weitere Ausgleichszahlung ist nur möglich, wenn dazu eine Bestätigung des Otterberaters vorliegt. ⁵Nicht durchgeführte Präventionsmaßnahmen führen zum Ausschluss von Ausgleichszahlungen.

5.  Umfang und Höhe der Ausgleichszahlung

5.1  Ausgleichsfähige Schäden

¹Ausgleichsfähig sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. ²Die Berechnung der anerkannten Schadenssumme erfolgt in folgenden Schritten:
– Ermittlung des Gesamtverlustes in % = [Besatzmenge in Stück minus Abfischmenge in Stück] / Besatzmenge * 100
– Ermittlung des Verlustes durch Otter in % = [Gesamtverlust in % minus Verluste durch andere Ursachen in %]
– Berechnung der Verluste durch Otter in kg =[Verlustanteil durch Otter in % * Besatzmenge in Stück * durchschnittliches Endgewicht/Stück]
– Berechnung der Schadenssumme durch Otterschäden in EUR =[Verlust durch Otter in kg * Marktpreis der jeweiligen Fischart/kg]
³Die angegebenen Daten sind vom Otterberater auf Grundlage der betrieblichen Daten (z. B. Rechnungen) beim Vor-Ort-Termin zu plausibilisieren. ⁴Als andere Verlustursachen sind definiert: Theoretische Normalverluste (Abzug erfolgt immer), Krankheits-, Haltungs-, andere Raubtierverluste (Abzug erfolgt auf Basis der Betriebsdaten und der örtlichen Gegebenheiten).

5.2  Höhe der Ausgleichszahlung

¹Es können max. 80 % der anerkannten Schadenssumme ausgeglichen werden. ²Nicht ausgeglichen werden Schadensbeträge, die unter 625 € liegen (Bagatellgrenze). ³Nach Feststellung des Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge, wird die Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet.

5.3  Kumulierung

¹Der Begünstigte hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. andere öffentliche Mittel, Versicherungsleistungen) offenzulegen. ²Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. ³Diese dürfen nicht zu einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität führen.

6.  Verfahren

6.1  Schadensfeststellung

¹Der Betrieb meldet Fischotterschäden nach der Schadensfeststellung unverzüglich beim Otterberater an und dokumentiert die Schäden. ²Der Otterberater überprüft die Schäden vor Ort und berät den Betrieb über durchzuführende Präventionsmaßnahmen. ³Jeder Abfischtermin ist dem Otterberater rechtzeitig mitzuteilen, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. ⁴Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Otterberater zu bestätigen. ⁵In besonderen Fällen beteiligt der Otterberater die Fachberatung für Fischerei des Bezirks. ⁶Kann der Otterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige Schadensmeldung spätestens bis zum

6.2  Antragstellung

¹Der Antragsteller reicht die vom Otterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens

6.3  Bewilligung und Auszahlung

¹Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Anträge bis zum 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Jahres. ²Sie prüft die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen, erlässt einen entsprechenden Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Beträge.

7.  Transparenz

Auf der Beihilfe-Website der EU werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme,
– Name der Bewilligungsbehörde,
– Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 30 000 € überschreiten.

8.  Überwachung

¹Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung erfüllt sind. ²Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

9.  Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen

¹Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Ausgleichszahlungen richten sich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. ²Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt am 31. August 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
²Die Richtlinie vom 5. Dezember 2017 Az.: L4-7984-1/214 (AllMBl. S. 559) tritt mit Ablauf des 30. Juli 2019 außer Kraft.
Walter Christl
Ministerialdirigent
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