Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
¹Grundlagen dieser Richtlinie sind:
–
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
–
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
–
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
–
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
–
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
–
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368
–
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366
–
Verordnung (EG) Nr. 834/2007
(EG-Öko-Verordnung)
– Deutsches Imkereiprogramm 2020 bis 2022, notifiziert mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 der Kommission vom 12. Juni 2019
– Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
²Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Teil 1 EU-kofinanzierte Maßnahmen
1. Zweck der Zuwendung
¹Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. ²Das soll erreicht werden durch technische Hilfe in den Bereichen Wissensvermittlung und Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse durch Unterstützung bei der Anschaffung moderner Ausrüstung.
2. Gegenstand der Zuwendung
2.1 Fortbildungen für Imker durch Vereine
Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden (Letztempfänger) durchgeführt werden.
2.2 Investive Maßnahmen von Imkern
¹Die Zuwendung wird gewährt für den Kauf von Geräten zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. ²Die förderfähigen Geräte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) festgelegt und mit den Antragsunterlagen veröffentlicht.
3. Ausschluss von Maßnahmen
Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
– bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 2.1
der Landesverband Bayerischer Imker (LVBI),
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
– bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.2 unabhängig von der Rechtsform
Imker:
Imker sind Personen, die Bienen halten.
Anfänger in der Imkerei:
¹Anfänger müssen mit der Bienenhaltung erstmals begonnen und im ersten Halbjahr des Förderjahres oder in den drei Jahren davor einen Anfängerlehrgang besucht haben. ²Ein Anfängerlehrgang kann durch drei sonstige Imkerlehrgänge ersetzt werden.
Erwerbsimker:
Erwerbsimker müssen nachweisen, dass sie für mindestens 25 Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen.
Imkerliche Vereinigungen:
¹Eine imkerliche Vereinigung besteht aus mehreren Imkern, die Geräte (z. B. größere Varianten von Schleudern, Wachsschmelzern und Mittelwandgießanlagen) zusammen kaufen und zusammen nutzen. ²Imkervereine werden als imkerliche Vereinigungen gewertet. ³Nicht zum Kreis der Zuwendungsempfänger gehören Einkaufsgemeinschaften und wirtschaftliche Vereine (z. B. Honigerzeugergemeinschaften).
5. Weiterleitung der Zuwendung
¹Bei der Zuwendung zu Fortbildungen gemäß Nr. 2.1 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Fördermittel gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. ²Die Weitergabe an den Letztempfänger ist jeweils nachzuweisen. ³Bei den Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 (Fortbildung) ist der Letztempfänger der Veranstalter der Fortbildung (Imkerverein, Kreis-, Bezirks- oder Landesverband). ⁴Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
– die Art und Höhe der Zuwendung,
– den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
– die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
– den Bewilligungszeitraum,
– die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
– die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
– die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
– die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Meldung der Völkerzahlen
¹Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 müssen die Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, damit eine ordnungsgemäße, anteilige Verteilung der Unionsmittel sichergestellt werden kann. ²In Bayern verpflichten sich die Landesverbände im Zuwendungsantrag zur Fortbildung, jährlich von ihren Mitgliedern die Zahl der zum 31. Oktober eingewinterten Bienenvölker zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das StMELF zu melden. ³Darüber hinaus willigen die Landesverbände ein, dem StMELF auf Nachfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen. ⁴Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und stimmen zu, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.
6.2 Fortbildungen nach Nr. 2.1
Fortbildungen können gefördert werden, wenn
– der Referent aus folgendem Personenkreis stammt:
staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
staatlich anerkannte Bienensachverständige (BSV, vormals „Gesundheitswarte“),
Fachberater für Bienenzucht,
Mitarbeiter des Fachzentrums Bienen an der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
andere, besonders qualifizierte Referenten;
– sie mindestens 120 Minuten dauern,
– mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch eine Teilnehmerliste belegt wird,
– sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis öffentlich, z. B. in Form einer Pressemeldung oder einer Veröffentlichung im Internet angekündigt werden; bei anderen Bekanntgaben muss die Web-Adresse angegeben sein, auf der die Information abrufbar ist,
– die Veranstaltung auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglich ist,
– sie im jeweiligen EU-Imkereijahr (1. August bis 31. Juli) stattfinden und
– das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.
6.3 Investive Maßnahmen nach Nr. 2.2
Geräte zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen können gefördert werden, wenn
– es sich um Neuanschaffungen handelt,
– bei einem Nettoinvestitionsvolumen von über 5?000 Euro die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme durch die Bienenfachberatung bestätigt wird und
– sie zwischen der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (vgl. Nr. 15.3) und dem Endtermin zur Einreichung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags bestellt, geliefert und bezahlt werden.
7. Art und Höhe der Zuwendung
7.1 Art der Zuwendung
¹Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. ²Fortbildungen für Imker durch Vereine werden mit einem Festbetrag bezuschusst. ³Investive Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.
7.2 Höhe der Zuwendung
7.2.1 Technische Hilfe für die Imker – Fortbildungen der Imker durch Vereine
¹Die Zuwendung erfolgt mit einem gestaffelten, von der Teilnehmerzahl abhängigen Festbetrag von den zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Diese werden zentral durch das StMELF ermittelt und basieren z. B. auf dem Aufwand für Schulungseinrichtungen, Sachaufwand oder Kosten für Referenten.
Teilnehmer:
Zuwendung:
10 bis 20
bis zu 100 Euro
21 bis 40
bis zu 140 Euro
41 bis 60
bis zu 180 Euro
61 bis 80
bis zu 220 Euro
ab 81
bis zu 260 Euro
7.2.2 Technische Hilfe für die Imker – Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung
¹Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nettoinvestitionsvolumen abzüglich Rabatte, Skonti, Porto-, Transport- und Verpackungskosten). ²Die mit dem Zahlungsantrag nachgewiesenen und anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 25?000 Euro je Antragsteller und Imkereijahr begrenzt. ³Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben 400 Euro bei Anfängern gemäß Nr. 4b) oder 800 Euro für andere Imker, wird keine Zuwendung gewährt. ⁴Anfänger können innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes die reduzierte Mindestinvestitionssumme einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.
7.3 Zweckbindung
Bei den investiven Maßnahmen endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach Auszahlung der Zuwendung.
Teil 2 Landesmaßnahmen
8. Zweck der Zuwendung
¹Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. ²Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), eine flächendeckende Beratung und Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitiger Wissensvermittlung (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“). ³Öko-Imker werden zusätzlich bei der Zertifizierung unterstützt.
9. Gegenstand der Zuwendung
9.1 Belegstellen
Zuwendungsfähig ist der Betrieb von Bienenbelegstellen durch Imkervereine (Letztempfänger) zum Zwecke der Zucht.
9.2 Standbesuche
Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen (BSV; Letztempfänger) zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
9.3 Imkern auf Probe
¹Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine (Letztempfänger) im Rahmen des Imkerns auf Probe. ²Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.
9.4 Imkern an Schulen
Zuwendungsfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.
9.5 Öko-Imkern
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme von Bienenhaltern am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung.
10. Antragsteller, Zuwendungsempfänger
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind
– für Maßnahmen nach den Nrn. 9.1 (Belegstellen), 9.2 (Standbesuche) und 9.3 (Imkern auf Probe):
der Landesverband Bayerischer Imker (LVBI),
der Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB),
die Bayerische Imkervereinigung (BIV),
der Landesverband Buckfastimker Bayern und
die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
– für Maßnahmen nach Nr. 9.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten,
– für Maßnahmen nach Nr. 9.5 (Öko-Imkern):
Bienenhalter, die am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung teilnehmen.
11. Weiterleitung
¹Der jeweilige Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. ²Die Weitergabe an den Letztempfänger ist nachzuweisen. ³Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über
– die Art und Höhe der Zuwendung,
– den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
– die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
– den Bewilligungszeitraum,
– die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
– die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
– die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
– die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
12. Zuwendungsvoraussetzungen
12.1 Betrieb von Belegstellen nach Nr. 9.1
Voraussetzung ist, dass
– es sich um eine staatlich anerkannte Belegstelle handelt,
– mindestens 100 Bienenköniginnen je Antragsteller beantragt werden,
– die Bienenköniginnen in der Zuchtsaison im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres angeliefert werden und
– die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anlieferzeitpunkt durch Unterschriften der einzelnen Bienenzüchter bestätigt werden.
12.2 Standbesuche zur Vorbeuge und Bekämpfung von Bienenkrankheiten nach Nr. 9.2
Voraussetzung ist, dass die Standbesuche
– von staatlich anerkannten Bienensachverständigen durchgeführt werden und
– im Zeitraum vom 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
12.3 Imkern auf Probe nach Nr. 9.3
¹Das Imkern auf Probe ist zuwendungsfähig, wenn
– die Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreuen,
– die Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegen,
– die Betreuung der Probeimker über vier Monate erfolgt,
– die Paten erfahrene Imker sind und jeweils höchstens zehn Probeimker betreuen und
– die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.
²Das Imkern auf Probe ist nicht zuwendungsfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.
12.4 Imkern an Schulen nach Nr. 9.4
Das Imkern an Schulen ist zuwendungsfähig, wenn
– der Wahlkurs an einer Schule der Primar- und Sekundarstufe durchgeführt wird,
– der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
– der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.
12.5 Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung nach Nr. 9.5
Die Teilnahme am Kontrollverfahren ist zuwendungsfähig, wenn
– der Antragsteller durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle geprüft wird und
– eine aktuelle Bescheinigung gemäß Art. 29 EG-Öko-Verordnung vorgelegt wird.
13. Art und Höhe der Zuwendung
13.1 Art der Zuwendung
¹Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. ²Die Maßnahmen Nrn. 9.1 (Belegstellen), 9.2 (Standbesuche), 9.3 (Imkern auf Probe), 9.4 (Imkern an Schulen) und 9.5 (Öko-Imkern) werden über Festbeträge bezuschusst. ³Diese werden zentral durch das StMELF ermittelt und basieren z. B. auf dem Aufwand für Schulungseinrichtungen, Sach- und Zeitaufwand.
13.2 Höhe der Zuwendung
Zuwendungen können gewährt werden für:
– den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin,
– die Standbesuche von BSV mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 4 Euro je betreutem Bienenvolk bzw. mindestens 40 Euro, höchstens jedoch 80 Euro je Standbesuch,
– die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker/Jahr für höchstens zwei Jahre,
– die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 300 Euro pro Schuljahr,
– die Teilnahme am Kontrollverfahren gemäß EG-Öko-Verordnung mit einem Festbetrag von bis zu 200 Euro je Kalenderjahr.
Teil 3 Allgemeine Bestimmungen
14. Bewilligungsbehörde
¹Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk); Kompetenzzentrum Förderprogramme. ²Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.
15. Verfahren
15.1 Förderzeitraum
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn Auftragsvergabe, Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags und Bezahlung nach der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und bis zum Endtermin zur Einreichung des Zahlungsantrags erfolgt sind.
15.2 Antragstellung
¹Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. ²Anträge sind fristgerecht und schriftlich mit den vorgegebenen Formularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ³Bei Investiven Maßnahmen sind je Antragsteller und Imkereijahr nur je ein Förderantrag und ein Zahlungsantrag zulässig. ⁴Die im Förderantrag aufgelisteten Geräte werden jeweils als Einzelmaßnahme behandelt. ⁵Die Antragsfristen werden jährlich vom StMELF festgelegt und in geeigneter Weise veröffentlicht. ⁶Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. ⁷Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
15.3 Maßnahmebeginn
¹Für alle Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit Eingang des Förderantrags als erteilt. ²Abweichend davon ist die Genehmigung des Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde erforderlich bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 (investive Maßnahmen) mit über 5 000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.
15.4 Verwendungsnachweis/Zahlungsantrag und Bewilligung
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises/Zahlungsantrags bewilligt und ausgezahlt.
15.5 Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
15.6 Kontrollen
¹Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. ²Die Verwaltungskontrollen sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. ³Die Verwaltungskontrollen sind bei Maßnahmen nach Teil 1 durch jährliche Kontrollen vor Ort in Höhe von mindestens fünf Prozent der Antragsteller zu ergänzen. ⁴Die Verwaltungskontrollen können bei Maßnahmen nach Teil 2 durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.
15.7 Förderausschluss bei falschen Angaben
Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird die Zuwendung vollständig abgelehnt bzw. zurückgefordert.
15.8 Prüfungsrechte
¹Die Bewilligungsbehörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ²Bei Maßnahmen nach Teil 1 haben zusätzlich die Prüfungsorgane der Europäischen Union die Rechte nach Satz 1. ³Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
16. Rechtsgrundlage für Aufhebung und Rückforderung
¹Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich bei Maßnahmen gemäß Teil 1 nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
²Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich bei Maßnahmen gemäß Teil 2 nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG.
³Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 €.
17. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 13. September 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. ²Sie findet auf alle Maßnahmen Anwendung, die in den Imkereijahren 2020/21 bis 2022/23 durchgeführt werden. ³Die Geltungsdauer der Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse vom 19. Juni 2017 (AllMBl. S. 276) wird verlängert bis zum 31. Juli 2020. ⁴Auf Maßnahmen, die noch im Imkereijahr 2019/20 durchgeführt werden, ist die Richtlinie vom 19. Juni 2017 weiterhin anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Regelungen in Nummer 2.2 und 7.2 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen sind. ⁵Die Regelungen nach Nummer 16 der vorliegenden Richtlinie werden unabhängig vom Jahr der Durchführung auf alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen angewandt.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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