Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Die finanzielle Unterstützung der Laienmusikensembles durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie die Durchführung internationaler Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Eine Förderung kommt bei Teilnahme an einem kulturell bedeutenden und anerkannten internationalen musikalischen Wettbewerb/Festival sowie bei Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben, in Betracht. ²Sofern der Begegnungscharakter im Vordergrund steht, können auch Besuche ausländischer Laienmusikensembles bei einem bayerischen Laienmusikensemble im Rahmen einer Konzertreise gefördert werden.

3.  Zuwendungsempfänger

Eine Förderung können gemeinnützige Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern erhalten, die über ihren Laienmusikverband Mitglied im Bayerischen Musikrat e. V. sind.

4.  Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1 

¹Der musikalische Aspekt der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen; Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter wie z. B. Wein- oder Volksfeste werden nicht gefördert. ²Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble oder die aktive Teilnahme an einem kulturell anerkannten internationalen Festival nachgewiesen werden kann. ³In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Austausch auch dann gegeben, wenn zwar aufgrund der Größe der Ensembles aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.

4.2 

Reisen in Länder bzw. Besuche aus Ländern, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden bevorzugt berücksichtigt.

4.3 

¹Nicht gefördert werden Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft stehen, Nachbarschaftsbesuche, sowie kommerzielle Veranstaltungen und Reisen mit überwiegend touristischem Charakter. ²Dasselbe gilt für Reisen von Ensembles von Hochschulen und Schulen, die zwar Mitglied in einem bayerischen Laienmusikverband sind, die Maßnahme jedoch schulischen bzw. hochschulischen Charakter hat.

4.4 

Stornokosten bei Reiseabsage können nicht berücksichtigt werden.

4.5 

Die Förderung ist auf jeweils eine Auslandsreise sowie einen Besuch eines ausländischen Laienmusikensembles pro Jahr und Antragsteller begrenzt.

4.6 

¹Der Eigenfinanzierungsanteil des Antragstellers beträgt mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Es können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsoringgelder).

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind bei Auslandsreisen die den aktiven Musikerinnen und Musikern bzw. Sängerinnen und Sängern tatsächlich entstandenen Ausgaben für die Fahrt sowie die Unterbringung für zuwendungsfähige Reisetage. ²Bei Besuchen ausländischer Laienmusikensembles sind nur die Unterbringungskosten, die dem gastgebenden Ensemble entstehen, nach Maßgabe der Nr. 5.2.3 zuwendungsfähig. ³Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1 000 Euro betragen.

5.2  Höhe der Zuwendung

5.2.1 

¹Bei Reisen innerhalb Europas mit nur einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage zuwendungsfähig. ²Eintägige Reisen können nicht berücksichtigt werden. ³Die maximal mögliche Fördersumme für innereuropäische Reisen beträgt 5 000 Euro. ⁴Es können maximal 15 Euro je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.

5.2.2 

¹Bei Reisen außerhalb Europas mit nur einem Auftritt sind maximal fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten maximal zehn Reisetage zuwendungsfähig. ²Die maximal mögliche Fördersumme für außereuropäische Reisen beträgt 10 000 Euro. ³Es können maximal 30 Euro je Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.

5.2.3 

¹Bei Unterbringung eines ausländischen Laienmusikensembles in einer kostenpflichtigen Unterkunft können maximal 15 Euro je Reisetag und aktivem Gast gewährt werden. ²Bei privater Unterbringung durch das gastgebende Ensemble können pauschal 10 Euro je Übernachtung und aktivem Gast gewährt werden. ³Bei Besuchen eines ausländischen Laienmusikensembles mit nur einem Auftritt des Ensembles sind maximal drei Reisetage bzw. Übernachtungen, bei Besuchen mit zwei oder mehr Auftritten maximal fünf Reisetage bzw. Übernachtungen zuwendungsfähig. ⁴Die maximale Fördersumme für den Besuch eines ausländischen Laienmusikensembles beträgt 5 000 Euro.

5.2.4 

¹Die Zuwendung darf 50 v. H. der zuwendungssfähigen Ausgaben nicht übersteigen. ²Dies gilt nicht für die Pauschale gemäß Nr. 5.2.3 Satz 2.

5.2.5 

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten und berücksichtigungsfähigen Anträge.

5.3  Mehrfachförderungen

Auslandsreisen sowie Besuche ausländischer Laienmusikensembles, für welche jeweils Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.  Verfahren

6.1 

Zuständig für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen ist die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, Sandstr. 31, 80335 München.

6.2 

¹Das Laienmusikensemble reicht vor Abschluss des ersten dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages einen Antrag bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH ein. ²Unvollständige eingehende Anträge werden bei der Mittelverteilung nicht berücksichtigt. ³Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6.3 

¹Der erforderliche zahlenmäßige Nachweis ist unter Beifügung eines Sachberichts bis spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH einzureichen. ²Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen darzustellen. ³Der Verwendungsnachweis ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6.4 

Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt, wenn das Vorhaben bis 30. September des laufenden Haushaltsjahres abgeschlossen und der zahlenmäßige Nachweis fristgerecht vorgelegt wird, bis 31. Dezember desselben Jahres bzw. für Vorhaben, die nach dem 30. September abgeschlossen werden, bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

6.4.1 

Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. ² Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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