Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt der Bayerischen Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Aktivitäten im Bereich der Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine. ²Ab 1. Januar 2021 wird die Förderung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Aktivitäten im Bereich der Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine über die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH gewährt. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine in die Lage versetzen, ihre musisch-kulturellen Aktivitäten durchzuführen und besonders die musikalische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Seniorenarbeit zu verstärken.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

¹Gefördert werden kann die Durchführung von, oder die Teilnahme an musikalischen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie musikalischen Veranstaltungen, Konzerten, Wertungssingen und Wertungsspielen durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine. ²Ferner sind die Durchführung von, oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen förderfähig, die für eine rechtssichere Durchführung von musikalisch-kulturellen Veranstaltungen erforderlich sind. ³Gefördert werden kann ebenfalls die Anschaffung von Instrumenten, die für das gemeinsame Musizieren erforderlich, sowie von Noten, die zur Innovation des Musiziergutes bestimmt sind. ⁴Die Laienmusikdachverbände können hierbei nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen, gegebenenfalls auch die Förderung auf bestimmte Instrumente beschränken.

2.2 

¹Nicht gefördert werden Ausgaben ohne musikalischen Bezug wie beispielsweise Präsidiumssitzungen, Ehrungsabende, Vorstandswahlen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten für das Präsidium bzw. die Vorstandschaft, Mitgliedsbeiträge an Dritte, Versicherungsbeiträge sowie Zinsaufwendungen und Pauschalen ohne konkrete Nennung der angefallenen Ausgaben. ²Diese Ausgaben können von den Laienmusikdachverbänden jedoch im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale entsprechend Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien angesetzt werden.

2.3 

¹Bau- und Einrichtungsmaßnahmen können aus Mitteln der Laienmusik generell nicht gefördert werden. ²Auch ein Ansatz im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale (Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien) ist ausgeschlossen.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1 

¹Im Jahr 2020 wird die Förderung der Bayerischen Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH gewährt, die diese unter Beachtung der Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände weitergibt. ²Ab 1. Januar 2021 sind Zuwendungsempfänger die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände.

3.2 

¹Der jeweilige Laienmusikdachverband kann die Mittel, soweit er sie nicht für in Nr. 2.1 dieser Richtlinien genannte Vorhaben oder entsprechend Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien einsetzt, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien entsprechend der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an seine Mitgliedslaienmusikvereine weitergeben. ²Staatliche Zuwendungen dürfen nur an gemeinnützige Vereine weitergegeben werden.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Gefördert werden können nur Veranstaltungen nach Nr. 2.1 Sätze 1 und 2 mit überregionaler Bedeutung. ²Überregionale Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Maßnahmen und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. ³Eine Förderung setzt weiter voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Projekte nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien. ²In Fällen der Nr. 2.1 Sätze 1 und 2 können insbesondere auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Aktivität entstehenden Ausgaben wie Werbekosten, GEMA-Gebühren etc. berücksichtigt werden. ³Ebenfalls zuwendungsfähig sind anfallende Verwaltungs- und Organisationsausgaben, die im Zusammenhang mit den förderfähigen Projekten nach Nr. 2.1 Sätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinien entstehen. ⁴Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Präsidiumssitzungen, Vorstandswahlen und weitere gleichgelagerte verbandsspezifische Aufgaben entsprechend Nr. 2.2 dieser Richtlinien.

5.3  Höhe der Förderung

¹Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikdachverbände wird von der Bayerischen Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren festgelegt. ²Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikvereine wird von den Laienmusikdachverbänden nach eigenem Ermessen festgelegt. ³Dabei sind die nachfolgenden Höchstgrenzen einzuhalten:

5.3.1 

Die Höhe des Festbetrags kann für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 auf bis zu 100 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes festgelegt werden.

5.3.2 

Bei Fort- und Weiterbildungsangeboten für Vereins- und Verbandsverantwortliche nach Nr. 2.1 Satz 2 darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3.3 

Bei der Beschaffung von Instrumenten darf der Festbetrag 20 v. H. der Anschaffungsausgaben sowie einen Höchstbetrag von 850 Euro je Instrument nicht übersteigen.

5.3.4 

Bei der Beschaffung von Noten darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.4 

¹Für die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Laienmusikdachverbände können bis zu 20 v. H. der jährlichen Zuwendung verwendet werden (Verwaltungskostenpauschale). ²Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der angefallenen Ausgaben aus eigenen Mitteln des Laienmusikdachverbands erbracht werden.

5.5 

¹Bagatellförderungen an Laienmusikdachverbände, die einen Wert von 3 000 Euro unterschreiten, unterbleiben. ²Diese Bagatellgrenze gilt nicht für den Fall der Weitergabe der Fördermittel an die angeschlossenen Laienmusikvereine entsprechend Nr. 3.2 dieser Richtlinien.

6.  Verfahren

6.1  Bewilligungsstelle

¹Bewilligungsstelle im Jahr 2020 ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. ²Ab dem 1. Januar 2021 ist Bewilligungsstelle die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

6.2  Antrag

6.2.1 

¹Die Laienmusikdachverbände legen der Bayerischen Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Anträge bis spätestens 30. November des Vorjahres mittels entsprechendem Antragsformblatt vor. ²Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendungen. ³Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Laienmusikdachverbandes unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Laienmusikdachverbandes berechtigten Person erkennen lassen. ⁴Im Falle einer elektronischen Antragstellung ist die Unterschrift nachzureichen.

6.2.2 

¹Die Laienmusikvereine stellen ihre Anträge schriftlich oder elektronisch spätestens in dem Haushaltsjahr, für welches die Zuwendung beantragt wird, bei ihrem Laienmusikdachverband. ²Der Laienmusikdachverband stellt seinen Laienmusikvereinen hierfür ein Antragsformblatt zur Verfügung.

6.2.3 

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn für Projekte im Rahmen der Laienmusik gilt allgemein als erteilt.

6.3  Bewilligung

6.3.1 

Über die Zuwendung erhalten die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände von der Bayerischen Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH eine schriftliche Bewilligung, die diese dazu ermächtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Laienmusikvereine, die im jeweiligen Laienmusikdachverband Mitglied sind, weiterzugeben.

6.3.2 

Die Laienmusikdachverbände haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden, und die Vorgaben der VV Nr. 13.6 zu Art. 44 BayHO zu beachten sind.

6.4  Verwendungsnachweis

6.4.1 

¹Der Verwendungsnachweis ist von den Laienmusikdachverbänden bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der Bayerischen Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH vorzulegen. ²Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. ³Im zahlenmäßigen Nachweis müssen die Laienmusikdachverbände zwischen Verwaltungs- und Kulturhaushalt und den in der Bewilligung genannten Förderbereichen unterscheiden. ⁴Der Bayerischen Musikrat gemeinnützigen Projekt mbH steht es frei, in der Bewilligung ergänzende Unterlagen von den Laienmusikdachverbänden im Rahmen dieser Richtlinien anzufordern oder ein Formblatt für den Verwendungsnachweis vorzugeben.

6.4.2 

Das Antragsformblatt nach Nr. 6.2.2 dieser Richtlinien stellt für die Laienmusikvereine zugleich den Auszahlungsantrag und den Verwendungsnachweis dar.

6.5  Nebenbestimmungen

6.5.1 

In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden.

6.5.2 

¹Für die Laienmusikdachverbände findet Nr. 3.1 ANBest-P keine Anwendung, Nr. 3.2 ANBest-P gilt vielmehr auch für Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro. ²Für die Laienmusikvereine findet Nr. 3 ANBest-P keine Anwendung.

6.5.3 

¹Die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen. ²Gleiches gilt für die Weiterleitungsverträge zwischen den Laienmusikdachverbänden und den Laienmusikvereinen.

6.5.4 

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

6.5.5 

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) veröffentlicht in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

7.  Ergänzende Bestimmungen

¹In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung durch die Bayerischen Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH und in Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden. ²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird, sofern nach VV Nr. 16 zu Art. 44 BayHO erforderlich, das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen. ³Die Laienmusikdachverbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. ³Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik vom 13. November 2017 (KWMBl. S. 461) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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