Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern

Die nachstehenden Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern sollen den Jagd- und Forstbehörden und den Jägern die Begriffe und Unterlagen vermitteln, die für die Aufstellung, Prüfung und Durchführung der Abschusspläne benötigt werden. Außerdem sollen sie eine einheitliche Sachbehandlung sicherstellen und dazu beitragen, dass gesunde und nach ihrer Gliederung (Geschlechter- und Altersklassenverhältnis) richtig aufgebaute Schalenwildbestände erhalten bleiben, die den Äsungsverhältnissen ihrer Lebensräume entsprechen. Es wird dabei an die freiwillige Mitarbeit und Einsicht aller Revierinhaber appelliert.
Die Richtlinien gelten für Eigenjagdreviere, Staatsjagdreviere und Gemeinschaftsjagdreviere.
1.
Hegeziel
1.1
Gesetzliche Grundlagen
1.2
Hieraus abzuleitende Grundsätze für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
2.
Wildschutzgebiete
3.
Hegegemeinschaften
4.
Wildbestand
4.1
Grundbestand
4.2
Sommerbestand
5.
Wilddichte, spezielle Wildfläche
5.1
Beurteilung der tragbaren Wilddichte des Rot-, Dam- und Muffelwildes
5.2
Bestimmung der speziellen Wildfläche
6.
Geschlechterverhältnis
7.
Zuwachs
8.
Altersaufbau
9.
Hinweise für die strukturelle Bejagung
9.1
Aufteilung des Abschusses zur Erhaltung einer angemessenen Altersstruktur
9.2
Klasseneinteilung beim männlichen
Rotwild
Damwild
Gamswild
Muffelwild
10
Schwarzwildbejagung
1.
Grundlagen der Abschussplanung
2.
Aufstellung und Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne
2.1
Beachtung der allgemeinen Grundsätze bei der Aufstellung und Überprüfung der Abschusspläne
2.2
Abschussvorschlag des Revierinhabers, Empfehlungen der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung, Mitwirkung des Jagdvorstands oder Jagdberechtigten
2.3
Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne durch die Jagd- und Forstbehörden
2.4
Einjahres- und Dreijahresabschussplan
2.5
Abschussplanerfüllung, Änderung der Abschusspläne
3.
Erfassung und Kontrolle des Abschusses
3.1
Führung und Vorlage der Streckenliste, Abschussmeldung beim Rotwild
3.2
Kontrolle des Abschusses
III.
In-Kraft-Treten

I.  Allgemeine Grundlagen, Grundsätze und Grundbegriffe

1.  Hegeziel

1.1 

Die Hege hat nach § 1 Abs. 2 BJagdG und Art. 1 Abs. 2 BayJG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
Hierzu bestimmt Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ergänzend, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist.
Art. 43 Abs. 1 BayJG macht dem Revierinhaber den Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zur Aufgabe und verlangt, dass er im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.
Art. 43 Abs. 3 BayJG verpflichtet den Revierinhaber, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.

1.2 

Hieraus leiten sich für die Hege und Bejagung des Schalenwildes folgende Grundsätze ab:

1.2.1 

Für die Einschätzung der tragbaren Wilddichte in einem bestimmten Lebensraum ist der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung vorrangig zu berücksichtigen. Hierzu erstellen die Forstbehörden Gutachten, die eine wichtige Grundlage der Abschussplanung sind. So soll erreicht werden, dass die im Jagdrevier vorkommenden Hauptbaumarten im Wesentlichen ohne übliche Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJagdG) verjüngt werden können. Besonders im Bergwald, dessen natürliche Verjüngung aus klimatischen Gründen ohnehin einen wesentlich längeren Zeitraum beansprucht, ist ein dem Zustand der Vegetation angemessener Wildbestand von besonderer Bedeutung. Im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern ist einer vom Wildbestand nicht beeinträchtigten Entwicklung der Vegetation Priorität einzuräumen.
Zur Erhaltung, Verjüngung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bergwaldes hat die Bayerische Staatsforstverwaltung ein Schutzwaldsanierungsprogramm für den bayerischen Alpenraum erstellt. Das Programm beinhaltet die Erfassung aller deutlich funktionsgestörten und deshalb rasch verjüngungsbedürftigen Schutzwälder sowie nicht bewaldeter potenzieller Schutzwaldstandorte mit ausgeprägter Erosions- oder Lawinengefahr. Da sind Schäden, die auf den Sanierungsflächen durch Schalenwildverbiss verursacht werden, sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich besonders nachteilig auswirken, müssen Abschussplanung und Bejagung darauf gerichtet sein, dass diese Flächen vom Verbiss des Wildes möglichst verschont bleiben. Es ist darauf zu achten, dass diese Flächen vom Schalenwild möglichst freigehalten werden.

1.2.2 

Eine zielführende Schalenwildhege erfordert eine der natürlichen Auslese nahe kommende Bejagung. Die Bejagung muss daher auf die Erhaltung oder Herstellung einer natürlichen Altersstruktur beim männlichen und weiblichen Wild sowie eines richtigen Geschlechtsverhältnisses gerichtet sein. Eine artgemäße Gliederung der Wildbestände nach Alter und Geschlecht ist für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Wildes von wesentlicher Bedeutung und trägt zur Verminderung von Wildschäden bei. Sie schafft zugleich die Möglichkeit, dass ein angemessener Anteil starken und alten Wildes jährlich erlegt werden kann.

1.2.3 

Den Schalenwildbeständen steht wegen der intensiven land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in der Regel zu wenig natürliche Äsung zur Verfügung. Deswegen sind neben der zahlenmäßigen und strukturellen Regulierung der Wildbestände Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlicher naturnaher Äsung und von Deckung erforderlich. Sie tragen dazu bei, Wildschäden zu vermindern und die Gesundheit des Wildes zu heben. Zusätzliche Äsung ist besonders in den Herbst- und Frühwintermonaten zur Förderung der Feistbildung und im Frühjahr erforderlich. Die für die Schaffung zusätzlicher Wildäsung benötigten Flächen sollten von der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Besonders im Wald können Flächen, wie z.B. Leitungsaufhiebe, Feuerschutzstreifen und Gliederungslinien ohne Schmälerung der forstwirtschaftlichen Produktion zur Wildäsung genutzt werden.
Darüber hinaus kann durch Rücksichtnahme der Land- und Forstwirtschaft auf die Lebensansprüche des Wildes bei der Durchführung ihrer betrieblichen Maßnahmen die Äsungsgrundlage aufgebessert werden.

1.2.4 

In dem Maße, in dem keine ausreichende natürliche Äsung und keine Wildäsungsflächen vorhanden sind, ist die Ernährung des Wildes in der Notzeit angemessen durch Fütterung zu ergänzen. Dem Wild soll dadurch seine lebensnotwendige Nahrungsgrundlage auch in der Notzeit gesichert werden.
Bei ungünstigen Äsungsverhältnissen im Herbst (z.B. strukturarme Feldflächen) soll die Fütterung auch die Bildung von Feistreserven des Wildes für die Notzeit im Hochwinter zum Ziele haben. In solchen Fällen soll die Fütterung des Wildes mit nährstoffreichem Futter bereits im Herbst einsetzen und bis Jahresende durchgeführt werden. Ab Januar soll sich die Fütterung auf die Darreichung von Erhaltungsfutter beschränken, weil der Nahrungsbedarf des Wildes im Hochwinter stark herabgemindert ist. Im auslaufenden Winter soll, soweit eine Fütterung im Hinblick auf die Witterungs- oder Vegetationsverhältnisse noch erforderlich ist, wie im Herbst gefüttert werden.

1.2.5 

Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) nicht gefährdet werden (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Die Regelfälle einer missbräuchlichen Wildfütterung sind in § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG aufgeführt. Bei der Errichtung von Fütterungsanlagen und bei der Durchführung der Fütterung hat der Revierinhaber diese Vorschrift zu beachten. Darüber hinaus kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen, um eine missbräuchliche Wildfütterung zu verhindern (§ 23a Abs. 1 AVBayJG).

1.2.6 

Im Hinblick auf die Bemühungen der Schutzwaldsanierungen im Alpenraum kommt dem Vollzug des § 23a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AVBayJG besonders Bedeutung zu. Danach kann im Regelfall eine missbräuchliche Fütterung angenommen werden, wenn Schalenwild
– in oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern (Art. 10 Abs. 1 BayWaldG) gefüttert und
– dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Bei der Auflassung und Verlegung von Wildfütterungen in oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern muss grundsätzlich zwischen Reh- und Rotwildfütterungen unterschieden werden. Beim Rehwild muss von einer Fütterung in den Hoch- und Berglagen generell abgesehen werden. Beim Rotwild ist zu prüfen, ob andere Fütterungen erreicht werden können und wo die Errichtung von notwendigen Ersatzfütterungen möglich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine art- und sachgemäße Rotwildfütterung zu einer Entlastung des Waldes führen kann.

2.  Wildschutzgebiete

Die Bildung von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholung Suchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten. Weiter veranlasst die Wildschadenssituation – vor allem im Hoch- und Mittelgebirge – dazu, vermehrt Wildschutzgebiete zur störungsfreien Durchführung der Wildfütterung und damit zur Wildschadensverhütung auszuweisen. Im Übrigen wird auf die LMBek vom 10. April 1987 (LMBl S. 74) betreffend Richtlinien zur Erhaltung und Ausweisung von Ruhezonen für das Wild, insbesondere von Wildschutzgebieten, und über flankierende Schutzmaßnahmen verwiesen.

3.  Hegegemeinschaften

Ein Großteil der Jagdreviere entspricht nach Größe und Abgrenzung nicht den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wildhege. Daher bestimmt Art. 13 Abs. 1 BayJG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 und 3 BJagdG, dass die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, eine Hegegemeinschaft bilden können, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften für Hochwild obliegt nach § 7 Abs. 2 AVBayJG den Regierungen (höhere Jagdbehörden), im Übrigen der Kreisverwaltungsbehörden (untere Jagdbehörden). Räumliche Wirkungsbereiche für Hochwildhegegemeinschaften sollten in der Regel nur innerhalb von Rotwildgebieten (Anlage 3 zu § 17 AVBayJG) ausgewiesen werden; dabei sollte nicht nur der Lebensraum des Rotwildes, sondern auch der der anderen vorkommenden Hochwildarten berücksichtigt werden. Der Lebensraum der Wildarten bestimmt sich nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen der zusammenhängenden Jagdreviere (§ 7 Abs. 1 AVBayJG). Bei der Abgrenzung sind die Sommer- und Wintereinstände des Schalenwildes ebenso zu berücksichtigen wie die sonstigen Bewegungen des Wildes zwischen Einstand und Äsung. Die Hegegemeinschaften sind nicht unbedingt an Landkreis- oder, in Rotwildgebieten, an Regierungsbezirksgrenzen gebunden; eine Abweichung von den politischen Grenzen sollte jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen nur dort erfolgen, wo zwingende Gründe der Hege dies erfordern. Ebenso dürfen Jagdreviere bei der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften grundsätzlich nicht aufgeteilt werden.
Innerhalb der durch Rechtsverordnung abgegrenzten Gebiete sollen sich Hegegemeinschaften als freiwillige Zusammenschlüsse der Revierinhaber bilden. Es ist Aufgabe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32 AVBayJG), diese Zusammenschlüsse zu organisieren. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es u. a., Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdrevieren abzustimmen und gemeinsam durchzuführen, bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken, die Abschusspläne aufeinander abzustimmen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayJG).

4.  Wildbestand

4.1 

Der Grundbestand ist der zu Beginn des Jagdjahres (1. April) in einem bestimmten Lebensraum vorhandene Wildbestand. Beim Gamswild wird der Grundbestand – ohne Zuwachs des laufenden Jagdjahres – auf den 1. Juni bezogen. Beim Schwarzwild gehören zum Grundbestand alle nicht im gleichen Kalenderjahr gefrischten Stücke.

4.2 

Der Sommerbestand ist der Grundbestand zuzüglich des Zuwachses.

5.  Wilddichte, spezielle Wildfläche

5.1 

Die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden lassen sich wegen der unterschiedlichen Zählbarkeit der Wildbestände, der unterschiedlichen Revierverhältnisse und der jahreszeitlich bedingten Schwankungen in Äsungsangebot und Wildbestand weder für sämtliche abschussplanpflichtigen Schalenwildarten noch für die einzelnen Jagdreviere generell abgrenzen. Zahlenmäßige Festlegungen der tragbaren Wilddichte lassen sich allenfalls für die Lebensräume des Rot-, Dam- und Muffelwildes vornehmen. Für diese Wildarten ist die tragbare Wilddichte eines Lebensraumes von der Jagdbehörde jeweils bei der Abschussplanung zu beurteilen und entsprechend zu berücksichtigen; soweit Staatsjagdreviere zu dem Lebensraum gehören, handelt die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde.
Bei dieser Beurteilung ist der Anteil des Waldes und dessen Bedeutung als Einstands- und Äsungsfläche des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Sind in einem Lebensraum mehrere Schalenwildarten vorhanden, die in Äsungskonkurrenz stehen, so ist auch dies in die Beurteilung mit einzubeziehen. Gamswild, das ganzjährig in geschlossenen Waldgebieten steht, darf nicht gehegt werden. In den Schutzwaldsanierungsgebieten des bayerischen Alpenraums (vgl. Nr. 1.2.1) muss der Rehwildbestand großflächig so abgesenkt werden, dass die Verjüngung auf den Sanierungsflächen entsprechend den waldbaulichen Zielsetzungen ohne übliche Schutzvorrichtungen gelingen kann.
Überhöhte Wildbestände können u. a. erkannt werden an der Übernutzung der Vegetation, insbesondere an starken Verbissschäden, an der schlechten körperlichen Verfassung des Wildes, insbesondere an geringem Körpergewicht, schlechter Trophäenqualität und an der Höhe des Parasitenbefalls.
Ein zur artgerechten Hege und Bejagung erforderlicher Mindestwildbestand darf im Interesse der Bestandserhaltung, bezogen auf das jeweilige Gesamtvorkommen, nicht unterschritten werden (§ 1 Abs. 2 BJagdG, Art. 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BayJG).

5.2 

Für die Beurteilung der tragbaren Wilddichte beim Rot-, Dam- und Muffelwild ist die Fläche maßgebend, die aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit der betreffenden Wildart Einstand oder regelmäßig natürliche Äsung bietet (spezielle Wildfläche). Daher scheiden insbesondere Flächen aus, die außerhalb des betreffenden Wildvorkommens liegen, ferner alle befriedeten Flächen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG, die Bundesautobahnen, Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnkörper, außerdem sonstige vegetationslose Böden und Hochlagen (z.B. größere Felspartien, Wasserflächen) und wilddicht abgezäunte Flächen.

6.  Geschlechterverhältnis

Das Geschlechterverhältnis bezeichnet das Zahlenverhältnis, in dem sich in einem Wildbestand die männlichen und weiblichen fortpflanzungsfähigen Tiere gegenüberstehen. Zur Vermeidung einer zu hohen Zuwachsrate ist bei normalem Wildbestand mittels der Bejagung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben, wobei beim Gamswild der Anteil des weiblichen Wildes höher sein kann.

7.  Zuwachs

Zur Berechnung des Zuwachses bilden der Grundbestand und das Geschlechterverhältnis die Grundlagen. Er wird für die Abschussregelung beim Rot-, Dam- und Muffelwild von den am 1. April in einem bestimmten Lebensraum vorhandenen Alttieren und Altschafen (also ohne Schmaltiere und Schmalschafe) errechnet. Beim Gams- und Rehwild sind die unten angegebenen Zuwachsspannen auf das gesamte am 1. Juni bzw. 1. April vorhandene weibliche Wild bezogen.
Der Zuwachs ist umso höher, je günstiger die Lebensbedingungen sind. Dies kann z.B. beim Rotwild bewirken, dass ein hoher Anteil an Schmaltieren erfolgreich beschlagen wird. Entsprechend den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Lebensräumen kann der Zuwachs im Rahmen folgender Erfahrungswerte angenommen werden:
beim Rotwild: 70 – 90 % der Alttiere ohne Schmaltiere,
beim Damwild: 70 – 80 % der Alttiere ohne Schmaltiere,
beim Gamswild: 30 – 40 % aller Geißen,
beim Muffelwild: 70 – 90 % der Altschafe ohne Schmalschafe,
beim Rehwild: 80 – 120 % aller Geißen und Schmalrehe.
In diesem Zuwachsrahmen sind die regelmäßigen, für die betreffende Wildart unter normalen Verhältnissen zu erwartenden Jungwildverluste bis zum Beginn der Jagdzeit des Jungwildes bereits berücksichtigt.
Bei einer tragbaren Wilddichte bestimmt sich der erforderliche Abschuss nach der Höhe des tatsächlichen Zuwachses. Ist der Wildbestand überhöht oder zu niedrig oder in seinem Bestand gefährdet, so ist im ersten Fall der Überhang – wenn nötig auf einige Jahre verteilt – abzubauen, im zweiten Fall der Abschuss so lange zu beschränken, bis der tragbare Wildbestand erreicht ist.

8.  Altersaufbau

In freier Wildbahn sind die Abgänge beim Zuwachs, in der Jugend- und in der oberen Altersklasse am stärksten. Die mittlere Altersklasse weist die geringsten Abgänge auf. In ihre befinden sich die für die Fortpflanzung maßgeblichen (sozial reifen) Stücke und damit die Hauptträger einer Wildpopulation. Den natürlichen Auslesevorgängen hat sich die Regulierung der Wildbestände anzupassen. Zu diesem Zweck werden die Wildbestände in Zuwachs und folgende Alterklassen gegliedert:
männliches Wild
Jugendklasse
mittlere Altersklasse
obere Altersklasse
Rotwild
1-3-jähr.
4-9-jähr.
10-jähr. u. älter
Damwild
1-3-jähr.
4-7-jähr.
8-jähr. u. älter
Gamswild
1-3-jähr.
4-7-jähr.
8-jähr. u. älter
Muffelwild
1-2-jähr.
3-5-jähr.
6-jähr. u. älter
Schwarzwild
1-2-jähr.
3-4-jähr.
5-jähr. u. älter
Rehwild
1-jähr.
2-4-jähr.
5-jähr. u. älter
Beim weiblichen Wild besteht die Jugendklasse aus dem einjährigen, beim Gamswild aus dem 1-3-jährigen Wild. Die Obergrenzen der mittleren Altersklasse sind beim weiblichen Rot-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild gleich denen des männlichen Wildes. Beim weiblichen Gamswild liegen sie um vier Jahre, beim weiblichen Rehwild um zwei Jahre höher.

9.  Hinweise für die strukturelle Bejagung

9.1 

Die Erhaltung einer dem Wildbestand angemessenen Altersstruktur verlangt starke Eingriffe in den Zuwachs und in die Jugendklasse. Die mittlere Altersklasse ist weitgehend zu schonen. Die obere Altersklasse soll rechtzeitig genutzt werden. Weist der Wildbestand eine tragbare Wilddichte, einen normalen Altersaufbau und ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis auf, so ist bei der Bejagung folgende Aufteilung der Abschüsse anzustreben:
Vom Zuwachs soll etwa die Hälfte erlegt werden. Das entspricht, wenn die Abschussplanung keine Veränderung der Wildbestandshöhe zum Ziel hat, zugleich der Hälfte des Gesamtabschusses. Die auf die einzelnen Altersklassen entfallenden Abschüsse sollen so aufgeteilt werden, dass etwa 50 % auf die Jugendklasse, etwa 20 % auf die mittlere Altersklasse und etwa 30 % auf die obere Altersklasse entfallen.
Für die Abschussauswahl der einzelnen Stücke ist in erster Linie die körperliche Verfassung maßgebend: Dies gilt insbesondere beim Zuwachs und in der Jugendklasse. Kümmerer holen in der Regel nicht mehr auf. Schwaches weibliches Wild jeder Altersklasse und solches mit schwachem oder spät gesetztem Nachwuchs ist mit diesem zu erlegen.
Abweichungen von der Aufteilung des Abschusses ergeben sich beim Gamswild. Hier können die Eingriffe in den Zuwachs und nach strengen Wintern auch in die Jugendklasse niedriger gehalten werden. Ein entsprechender Abschussanteil an Kitzen ist jedoch erforderlich, um den Abschuss von genügend Geißen der oberen Altersklasse zu ermöglichen und um Winterverluste zu vermindern. Die mittlere Altersklasse ist jedoch auch beim Gamswild weitestgehend zu schonen. Dies gilt insbesondere für gut veranlagte Geißen – auch nicht führende – dieser Altersklasse. Merkmale für die Hegbarkeit der Gamsgeißen sind neben der guten körperlichen Verfassung eine befriedigende Kruckenbildung und gute Verhaarung.

9.2 

Das abschussplanpflichtige zum Hochwild zählende männliche Schalenwild wird in folgende Klassen eingeteilt:
Das sind Hirsche vom 1. bis zum 3. Kopf.
Gut veranlagte Hirsche sollen, soweit im Rahmen des zahlenmäßig erforderlichen Abschusses möglich, geschont werden.
Das sind Hirsche vom 4. bis zum 9. Kopf, unterteilt in:
IIa – Hirsche mit einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und Geweihentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Hirsche mit einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Geweihentwicklung.
Dem Hegeziel entsprechen je nach Qualität des Rotwildvorkommens körperlich gut entwickelte Hirsche mit massigen, langen, endenreichen Stangen und guter Geweihauslage.
Das sind Hirsche vom zehnten Kopf und älter.
Das sind Hirsche vom 1. bis 3. Kopf.
Gut veranlagte Hirsche sollen, soweit im Rahmen des zahlenmäßig erforderlichen Abschusses möglich, geschont werden.
Das sind Hirsche vom 4. bis zum 7. Kopf, unterteilt in:
IIa – Hirsche mit einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und Geweihentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Hirsche mit einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Geweihentwicklung.
Dem Hegeziel entsprechen körperlich gut entwickelte Hirsche mit beiderseits voll ausgebildeten Schaufeln ohne große Formfehler und mit guter Auslage.
Das sind Hirsche von 8. Kopf und älter.
IIa – Das sind Böcke bis zu einem Alter von 7 Jahren mit einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und Kruckenentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Das sind Böcke mit einer Krucke bis unter 95 Punkte ohne Alterspunkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Kruckenentwicklung.
Ia – Das sind Böcke mit einem Alter von 8 Jahren und älter, einer Krucke von 95 Punkten und mehr ohne Alterspunkte und einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- oder Kruckenentwicklung.
Ib – Das sind Böcke mit Krucke von 95 Punkten und mehr ohne Alterspunkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Kruckenentwicklung.
Dem Hegeziel entsprechen gesunde, gut verhaarte und im Wildbret starke Böcke mit starker, hoher, gut ausgelegter und gut gehakelter Krucke.
Die Punktzahl wird berechnet nach der Formel des Internationalen Jagdrates zur Erhaltung des Wildes (CIC).
IIa – Das sind Widder bis zu einem Alter von 5 Jahren mit einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und Schneckenentwicklung. Sie sind grundsätzlich zu schonen.
IIb – Das sind Widder mit einer Schnecke bis unter 170 Punkte und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Schneckenentwicklung.
Ia – Das sind Widder mit einem Alter von 6 Jahren und älter, einer Schnecke von 170 Punkten und mehr und einer dem Hegeziel entsprechenden Körper- und Schneckenentwicklung.
Ib – Das sind Widder mit einer Schnecke von 170 Punkten und mehr und einer dem Hegeziel nicht entsprechenden Körper- oder Schneckenentwicklung.
Dem Hegeziel entsprechen körperlich gut entwickelte Widder mit starker, langer, gut ausgelegter, nicht einwachsender Schnecke und mit einem Zapfenwinkel von etwa 90 Grad. Das Fehlen des Sattelfleckes ist kein Grund zum Abschuss.
Die Punktezahl wird berechnet nach der Formel des Internationalen Jagdrates zur Erhaltung des Wildes (CIC).

10.  Schwarzwildbejagung

Die Regulierung überhöhter Schwarzwildbestände ist eine wichtige landeskulturelle Aufgabe der Jagd. Neben vermehrten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen muss auch der erhöhten Schweinepestgefahr und vermehrten Wildunfällen vorgebeugt werden. Am besten kann das Ziel, überhöhte Schwarzwildbestände zu reduzieren, dadurch erreicht werden, dass alle Betroffenen zusammenwirken, insbesondere durch die Bildung von Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften zur Entwicklung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Bejagungskonzepts. Für die Schwarzwildbejagung gelten daher folgende Leitsätze:
– Intensive Bejagung unter Nutzung aller zulässigen Jagdarten, insbesondere Durchführung von revierübergreifenden Bewegungsjagden und Sammelansitzen.
– Forcierung des jagdlichen Übungsschießens (insbesondere auf den sog. laufenden Keiler).
– Ganzjähriger Abschuss von Überläufern und vor allem von Frischlingen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, ohne Rücksicht auf deren körperliche Stärke.
– In der Zeit von Oktober bis Januar forcierte Bejagung von Bachen unter Erhöhung des Bachenanteils auf mindestens 10 % (besser sogar 20 %) der Gesamtstrecke möglichst unter Schonung der Leitbachen.
– Intensive Schwerpunktbejagung in den Feldrevieren, aber auch an der Wald-Feld-Grenze in den Sommermonaten, besonders während der Zeit der Milchreife von Mais und sonstigem Getreide. Während der wildschadenskritischen Zeit bis zum Abernten der Felder reduzierte Schwarzwildbejagung innerhalb größerer Waldgebiete; nach dem Abernten der Felder verstärkte Bejagung in den Waldgebieten.
– Beschränkung der Kirrung auf den geringst möglichen Umfang (1 Kirrplatz je 100 ha Revierfläche beschickt mit ca. 1 kg artgerechtem Kirrmaterial wie Getreide einschl. Mais, Waldfrüchte). Abstimmung über die räumliche und zeitliche Verteilung der Kirrung in der Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaft. Im Feld grundsätzlich keine Kirrung bis zum Abernten.
– Intensivierung des zielgerichteten Informationsaustausches zwischen Landwirten, Waldbesitzern und Jagdpächtern über Wildschäden und den Einsaatzeitpunkt gefährdeter Kulturen.
Es besteht für Hundeführer die Möglichkeit, Jagdhunde auf der Grundlage entsprechender Gatterordnungen in eigens dafür betriebenen Schwarzwildgattern auf die weidgerechte Schwarzwildjagd vorzubereiten und im Rahmen einer Verhaltensüberprüfung deren Eignung festzustellen. Aus Gründen des Tierschutzes sind die Schwarzwildgatter laufend von erfahrenen und weisungsbefugten Personen zu betreuen.

II.  Abschussplanung

1.  Grundlagen der Abschussplanung

Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Hierzu erstellen die Forstbehörden nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG in einem dreijährigen Turnus mittels Auswertung eines Stichprobenverfahrens zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung sowie des Verbisses und der Fegeschäden durch Schalenwild Gutachten für den räumlichen Bereich der Hegegemeinschaften. Das Gutachten ist eine wichtige Grundlage der Abschussplanung. Aufgrund der erhobenen Situation der Waldverjüngung, des festgestellten Verbisses und der Fegeschäden wird im Gutachten eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen (z.B. „tragbar “, „überhöht “ o. Ä.) und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung im Bereich der Hegegemeinschaft abgeleitet. Das forstliche Gutachten enthält jedoch keine konkrete Empfehlung für die Einzelabschusspläne, die revierweise zu erstellen sind.
Der Einschätzung der Wilddichte in einem Wildlebensraum dienen auch Wildbestandsermittlungen. Die Abschusspläne stellen deshalb mit Ausnahme der Abschusspläne für Reh- und Gamswild, deren Bestände in der Regel zahlenmäßig nicht mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden können, auch auf Wildbestandszahlen ab. Zur Beurteilung der Höhe des Wildbestandes können die Abschussergebnisse mehrerer Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes während des ganzen Jahres und – soweit möglich – Zählungen herangezogen werden. Die Brauchbarkeit von Zählungen zur wirklichkeitsgetreuen Bewertung der Dichte von Rot-, Dam- und Muffelwild hängt entscheidend von der Koordination in der Hegegemeinschaft ab.

2.  Aufstellung und Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne

2.1 

Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers entsprechend dem allgemeinen Hegeziel, insbesondere unter vorrangiger Berücksichtigung des Zustands der Vegetation aufzustellen. Dazu werden den Beteiligten die hegegemeinschaftsweise erstellten Gutachten der Forstbehörden zugesandt. Damit soll erreicht werden, dass bereits bei der Aufstellung der Abschusspläne die entsprechenden Forderungen aus den Gutachten gezogen werden.

2.2 

Die Hegegemeinschaft hat nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayJG die Aufgabe, die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen. An den Beratungen der Hegegemeinschaft sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Diese Regelung hat den Sinn, dass die Hegegemeinschaft Empfehlungen fasst, die das Einverständnis der Beteiligten finden. Soweit Abschusspläne vom Revierinhaber nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken (Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayJG). Beteiligt sich ein Revierinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich das Jagdrevier liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Revierinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdrevieren, dem Inhaber des Eigenjagdreviers und der Jagdbehörde zuzuleiten ist (Art. 13 Abs. 5 BayJG).
Die Empfehlungen der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung beziehen sich sowohl auf den erforderlichen Gesamtabschuss als auch auf dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdreviere. Die Aufteilung des Gesamtabschusses ist unter Berücksichtigung der Größe und Beschaffenheit der Jagdreviere, des geschätzten Standwildanteils, des Wechselwildes und der jahreszeitlich bedingten Wildbestandsbewegungen, der gegebenen Jagdmöglichkeiten und evtl. aufgetretener übermäßiger Wildschäden in einzelnen Jagdrevieren vorzunehmen. Als Faustregel kann gelten, dass sich die Abschussanteile an den Abschüssen der Vorjahre orientieren.
Deshalb erhalten die Abschusspläne Zeilen für die Eintragung der Vorjahresabschüsse und zusätzlich beim Rot-, Dam- und Muffelwild als Grundlage für die rechnerische Herleitung des anteiligen Abschusses eine Zeile „Wildbestand zur Abschussbemessung “, welche dem Eintrag des voraussichtlichen Durchschnittswildbestandes des Jagdreviers (einschließlich des Zuwachses) während der Jagdzeit dient. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Für Wechselwildreviere, in welchen das jeweilige Wild keinen Einstand hat, entfällt die Angabe eines Wildbestandes. Es ist darauf zu achten, dass Wechselwild, das dort zum Abschuss freigegeben wird, bei der Angabe des „Wildbestandes zur Abschussbemessung “ des/der Einstandsreviers/-reviere berücksichtigt wird.

2.3 

Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. Andernfalls wird er mit Begründung festgesetzt; dies gilt auch, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder nicht die Zustimmung des Jagdvorstandes oder Inhaber des Eigenjagdreviers gefunden hat (§ 15 Abs. 1 AVBayJG).

2.4 

Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Gamswild sind jeweils auf ein Jagdjahr, die für Rehwild auf drei Jagdjahre abgestellt (§ 14 Abs. 1 AVBayJG).

2.5 

Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Dies gilt auch für das jährliche Abschuss-Soll nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG.
Die Erfüllung des für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplans für Rehwild kann gem. § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 AVBayJG flexibel gehandhabt werden (flexible Abschussplanerfüllung). In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 % für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abgewichen werden. Diese Abweichung sowie die jährliche Aufteilung des festgesetzten oder bestätigten Abschusses liegen in der Selbstverantwortung des Revierinhabers. In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch liegen, kann der Revierinhaber selbstverantwortlich vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 % für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abweichen. Der Revierinhaber hat jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG).
Ergeben sich bei der Berechnung der möglichen Abweichungen vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss Bruchteile, erfolgt stets die Aufrechnung nach oben.
Privatrechtliche Regelungen, die die Möglichkeit der flexiblen Abschussplanerfüllung einschränken bleiben unberührt.
Zur Erfüllung des Abschussplans trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Hierzu ist nicht mehr Voraussetzung, dass die Abschussplanerfüllung erheblich unterschritten wird. Die Jagdbehörde kann daher z.B. bereits im Abschussplan vorsehen, dass innerhalb einer bestimmten Frist während der Jagdzeit ein bestimmter Teil des Abschuss-Solls zu erfüllen ist. Kommt ein Revierinhaber seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Erfüllung des Abschussplanes mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wie insbesondere durch Zwangsgeld (Art. 31 VwZVG) oder durch Ersatzvornahme, die nicht davon abhängig ist, dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayJG).
Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach § 15 Abs. 3 AVBayJG die erforderliche Änderung des Abschussplanes vorzunehmen, wenn eine neue Abschussregelung zur Sicherung des Hegeziels erforderlich ist; die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie der Vorsitzende der Hegegemeinschaft sind dabei zu beteiligen. Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses (insbesondere des Rotwildabschusses) in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG).

3.  Erfassung und Kontrolle des Abschusses

3.1 

Der Revierinhaber hat über den Abschuss des Wildes eine Streckenliste zu führen. In die Streckenliste A ist neben dem gestreckten Wild auch alles sonst verendete Schalenwild (Fallwild) mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes aufzunehmen. Die Eintragungen in die Liste A sind innerhalb einer Woche vorzunehmen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 10. April eines jeden Jahres durch Vorlage der Streckenliste anzuzeigen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayJG, § 16 Abs. 2 AVBayJG).
Für Dam-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die Vorlage der Streckenliste gleichzeitig als schriftliche Abschussmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG. Beim Rotwild ist neben der Führung der Streckenliste binnen einer Woche nach jedem Abschuss eine Abschussmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG, § 16 Abs. 3 AVBayJG).

3.2 

Die Kontrolle des Abschusses erfolgt:

3.2.1 

Während des Jagdjahres anhand der laufend zu führenden Streckenliste, die der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist, hinsichtlich des Rotwildabschusses auch anhand der Abschussmeldungen.

3.2.2 

Nach Ende des Jagdjahres durch Vergleich der eingereichten Streckenliste mit dem Abschussplan und – beim Rotwild – zusätzlich durch Vergleich mit den Abschussmeldungen.

3.2.3 

Durch die Möglichkeit, vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschussplanerfüllung zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Satz 6 AVBayJG).

3.2.4 

Durch die öffentliche Hegeschau (§ 16 Abs. 4 AVBayJG). Die öffentlichen Hegeschauen haben auch die Aufgabe, Informationen zu den in § 16 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG genannten Themen zu geben, insbesondere zur Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung. Darüber hinaus bieten sie Gelegenheit, über die örtlichen Probleme des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren.

3.2.5 

Durch die Möglichkeit, unabhängig von der öffentlichen Hegeschau, vom Revierinhaber die Vorlage des erlegten Wildes oder Teile desselben zu verlangen (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG). Eine solche Anordnung erscheint insbesondere dann geboten, wenn bei einer ordnungsgemäßen Abschussplanung eine zu erwartende Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten ist, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind.

III.  In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. April 1989 in Kraft.
Gleichzeitig wird die LMBek vom 1. März 1983 (LMBl S. 61) betreffend Richtlinien für Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern aufgehoben.
Simon Nüssel
Staatsminister
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