BayProTier: Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl
¹Grundlagen dieser Richtlinie sind:
– die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) und die
–
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01)
vom 1. Juli 2014, geändert durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 in Bezug auf ihre Geltungsdauer und über befristete Anpassungen angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (2020/C 424/05) vom 8. Dezember 2020.
²Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
³Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
1. Zuwendungszweck
¹Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern.
²Dies wird erreicht durch verbesserte Produktionsstandards in mindestens einem der folgenden Bereiche:
– auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung,
– Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung, Außenklimareiz,
– Zugang zu Auslauf im Freien.
³Der in Folge der freiwilligen Umsetzung höherer Tierhaltungsstandards entstehende wirtschaftliche Nachteil wird durch die Zuwendung gemindert.
⁴Durch die Förderung wird das Tierwohl in der Schweinehaltung weiter erhöht und die Akzeptanz der Tierhaltung wieder gesteigert.
2. Gegenstand der Förderung
¹Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
²Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
Deckstall
Wartestall
Abferkelstall
Ferkelaufzucht
³Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in der
3. Zuwendungsempfänger
¹Gefördert werden tierhaltende Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die aktive Landwirte gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 sind und die Voraussetzung im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.
²Nicht gefördert werden
– Unternehmen in Schwierigkeiten und
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
¹Der Zuwendungsempfänger hat eine Erklärung einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) anerkannten Stelle zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in der Anlage dieser Richtlinie festgelegten Kriterien vorzulegen.
²Es können nur Tiere berücksichtigt werden, die vom Antragsteller in Bayern gehalten werden.
³Für die Tiere, für die der Antragsteller Tierwohlprämien beantragt, ist in der Regel zur Antragstellung grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ oder an der Qualitätsregelung „Bio-Siegel“ nachzuweisen.
⁴Im beantragten Modul müssen alle berücksichtigungsfähigen Tiere des Unternehmers gemäß den in der Anlage genannten Verpflichtungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums gehalten werden.
⁵Unternehmer, bei denen während des Verpflichtungszeitraums erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen, werden nicht gefördert.
5. Verpflichtungen
Die Verpflichtungen gemäß der Anlage sind während des Verpflichtungszeitraumes (ein Jahr) für alle beantragten Tiergruppen einzuhalten.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Art
Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2 Umfang und zuwendungsfähige Ausgaben
¹Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des pro Tier pauschalierten jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils, der durch die Haltungsverpflichtungen in den einzelnen Modulen entsteht. ²Die Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). ³Die jeweilige Höhe für die einzelnen Module ergibt sich aus der Anlage.
⁴Nicht kompensiert wird der erforderliche bauliche Mehraufwand sowie ein möglicher Nutzungsentgang, der infolge des erhöhten Platzbedarfs für die Tierhaltung resultiert.
⁵Der erforderliche Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus Satz 4.
6.3 Höhe
¹Die Höhe der Zuwendung für den Verpflichtungszeitraum errechnet sich auf Grundlage des festgelegten einheitlichen Zuschussbetrags pro Einheit und der anerkannten Einheiten gemäß Anlage.
²Unterschreitet die beantragte bzw. die ermittelte Zuwendung die Bagatellgrenze von 250 Euro erfolgt keine Auszahlung der Zuwendung.
³Die Zuwendung ist auf 500 Euro/GV beschränkt.
⁴Die Zuwendung ist auf maximal 300 Zuchtsauen und 7 500 Absatzferkel pro Jahr beschränkt.
7. Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
¹Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne des Art. 23 und 44 BayHO. ²Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. ³Nrn. 3.1, 3.2 und 4.2 ANBest-P finden keine Anwendung.
⁴Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
9. Verfahren
9.1 Förderantrag
¹Der Antrag ist mit allen notwendigen Anlagen bis zu dem vom StMELF bekannt gegebenen Termin unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der Bewilligungsbehörde, der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme, einzureichen.
²Der Antrag enthält folgende Angaben:
– Name und Größe des Unternehmens,
– Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten,
– Erklärung Rückforderungsanordnung,
– Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
– Standort des Vorhabens und
– Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags.
9.2 Beginn und Dauer des Verpflichtungszeitraums
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag nach dem vom Ministerium festgesetzten Antragsendtermin und umfasst ein Jahr.
9.3 Bewilligung
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. ²Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
³Mit dem Bewilligungsbescheid wird die vorläufige, maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt.
9.4 Zahlungsantrag
¹Der Zahlungsantrag ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P spätestens einen Monat nach Ablauf des beantragten Verpflichtungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Es kann für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
³Die Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung sowie die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde erst nach Vorlage und Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises. ⁴Die Bewilligungsbehörde bzw. eine mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Stelle wird zur Verhinderung von Missbrauch ergänzend auch bei mind. 5 % der bewilligten Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen während des Verpflichtungszeitraums durchführen.
9.5 Sonstige Bestimmungen
¹Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen kann in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu einer Kürzung der Zuwendung bis hin zu einem Widerruf der Bewilligung und Rückforderung aller bislang gewährten Zuwendungen führen. ²Ausnahmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich. ³Bei einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen wird die Bewilligung aufgehoben und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.
9.6 Prüfung vor Ort
Falls der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung der Prüfung vor Ort unmöglich macht, werden keine Zuwendungen gewährt und die Bewilligung widerrufen.
9.7 Erstattung der Zuwendung
¹Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung bereits ausbezahlter Zuwendungen sowie Verzinsung richten sich nach Art. 43, 48, 49, 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
²Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
10. Veröffentlichung
Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
– Name der Bewilligungsbehörde,
– Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 Euro überschreiten.
11. Überwachung
¹Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. ²Diese sind von der Bewilligungsbehörde 10 Jahre lang aufzubewahren.
³Die Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers bleiben davon unberührt.
12. Inhaltliche Änderungen (Revisionsklausel)
¹Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Tierhaltung so, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. ²Werden diese Anpassungen vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit seine Verpflichtung. ³Die bis dahin erbrachten Verpflichtungen werden nicht gefördert.
13. Inkrafttreten
¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. September 2022 in Kraft. ²Sie tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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