BayWOP: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bekämpfung von Wicklerarten im Weinbau und Obstbau durch den Einsatz des Pheromonverfahrens
¹Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ²Grundlagen dieser Förderung sind:
– die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,
– das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012,
– der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
– die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung des Traubenwicklers der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 1. September 2014,
– die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Wicklerarten im Obstbau der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. November 2018,
– die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
– die Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu sowie
– die Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift.
1. Zuwendungszweck
¹Mit der Förderung soll der umweltschonende Wein- und Obstbau durch den bevorzugten Einsatz von biologischen und biotechnischen Maßnahmen im Pflanzenschutz gestärkt werden. ²Durch den Einsatz der Verwirrungsmethode mit Pheromonen soll der Aufwand an Insektiziden reduziert oder ganz vermieden werden, die üblicherweise bei der Bekämpfung von Wicklerarten zur Vermeidung von Ertrags- und Qualitätseinbußen bei Tafel- und Keltertraubensorten, Kern-, Stein- und Beerenobst eingesetzt werden.
2. Gegenstand der Förderung
¹Als zuwendungsfähige Maßnahme wird die Anwendung des Pheromonverfahrens (Verwirrungsmethode) zur Bekämpfung des Traubenwicklers im Weinbau und der Wicklerarten im Obstbau gefördert. ²Im Weinbau ist das Pheromonverfahren zur Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers und des Bekreuzten Traubenwicklers anzuwenden. ³Im Obstbau ist das Pheromonverfahren zur Bekämpfung der Wicklerarten im Obstbau anzuwenden. ⁴Dazu sind im Wein- und Obstbau die zugelassen Pheromonwirkstoffe entsprechend den Vorgaben der amtlichen Beratung auszubringen. ⁵Förderfähig ist im Weinbau die im Ertrag stehende digital erfasste Rebfläche. ⁶Falls die Förderung für Junganlagen ohne Unterstützungsvorrichtung beantragt wird, muss dies den Vorgaben für im Ertrag stehende Rebflächen folgen. ⁷Im Obstbau ist die gesamte Anbaufläche der zu schützenden Kultur förderfähig, sofern sie digital erfasst ist. ⁸Die Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung im Rahmen des Pheromonverfahrens werden nicht gefördert.
3. Zuwendungsempfänger und Begünstigte
3.1
Zuwendungsempfänger sind Zusammenschlüsse (Pheromongemeinschaften bzw. Obstbaugemeinschaften) von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe (Begünstige), die Wein- und Obstbauflächen in Bayern bewirtschaften, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
3.2
Ferner können auch Einzelantragsteller Zuwendungsempfänger und Begünstigte sein.
3.3
¹Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. ²Ausgeschlossen von der Förderung sind auch Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
¹Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn im Weinbau die Bekämpfung des Traubenwicklers auf mindestens drei Hektar zusammenhängender Rebfläche erfolgt und im Obstbau die Bekämpfung der Wicklerarten auf mindestens einem Hektar zusammenhängender Obstfläche erfolgt. ²Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Mitglieder der Pheromon- und Obstbaugemeinschaften bzw. die Einzelantragsteller ihren Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren gegen denselben Schaderreger die unter Nr. 2 beschriebene Methode anzuwenden.
4.2
Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Reb- bzw. Obstbaufläche grundsätzlich nicht erlaubt.
4.3
Auf Rebflächen kann die zuständige Behörde [Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)] in Ausnahmefällen die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen, wenn aufgrund der Stärke des Befalls mit Schadorganismen zu erwarten ist, dass mehr als die Hälfte des Erntegutes nicht vermarktungsfähig sein wird oder mehr als zehn Prozent des Kulturpflanzenbestandes so stark geschädigt werden, dass auch in den Folgejahren erhebliche Ertragseinbußen auftreten.
4.4
In Obstplantagen kann die zuständige Behörde [Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mit Abteilung Gartenbau] in Ausnahmefällen die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen, wenn aufgrund der Stärke des Befalls mit Schadorganismen zu erwarten ist, dass erhebliche Ertragseinbußen auftreten.
4.5
Wein- und Obstbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetrag je Hektar Verwirrungsfläche und Jahr gezahlt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die der Förderung zugrunde liegenden zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse wie folgt pauschaliert:
5.2.1
Im Weinbau liegen die Ausgaben für die zugelassenen Pheromonwirkstoffe inkl. der Ausbringung zwischen 220 und 240 Euro (netto) pro Hektar.
5.2.2
Im Obstbau liegen die Ausgaben für die zugelassenen Pheromonwirkstoffe inkl. der Ausbringung zwischen 352 und 503 Euro (netto) pro Hektar.
5.3 Umfang und Höhe der Förderung
¹Die Zuwendung je Hektar und Jahr Verwirrungsfläche beträgt im Weinbau 110 Euro bzw. im Obstbau 130 Euro für die eingesetzten Pflanzenschutzerzeugnisse. ²Die Zuwendung ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
5.4 Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere staatliche Mittel für diesen Zweck nicht in Anspruch genommen werden.
6. Beihilferechtliche Grundlage
6.1
Die Förderung ist nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für KMU-Betriebe gemäß Anhang 1 dieser Verordnung freigestellt.
6.2
Für Nicht-KMU-Unternehmen wird die Förderung als De-Minimis-Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Werden die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 vom Begünstigten nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Einbehaltung der Zuwendung des Begünstigten.
7.2
Die Zuwendung wird nicht gewährt, wenn festgestellt wird, dass der Befall durch Wicklerarten vom Unternehmen absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde gemäß Art. 26 Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
7.3
¹Nicht nachweisbar umweltfreundlich abbaubare Pheromondispenser sind bis 15. März des auf die Behandlung folgenden Jahres abzuhängen und einzusammeln. ²Werden die Pheromondispenser nicht fristgerecht aus den Flächen entfernt, werden alle Flächen des entsprechenden Inhabers von einer Förderung im Folgejahr ausgeschlossen.
7.4
¹Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. ²Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
8. Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen
8.1
¹Die Bewilligungsbehörde bzw. eine vom Staatsministerium beauftragte Stelle führt detaillierte Aufzeichnungen über jede Einzelbeihilfe in elektronischer Form, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die zuwendungsfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. ²Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre lang aufbewahrt.
8.2
Die mit der Antragstellung zusammenhängenden prüfungsrelevanten Unterlagen (Anträge, Belege etc.) sind von der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger ab Bewilligung, zehn Jahre lang aufzubewahren.
8.3
Die zuständige Behörde (Weinbau: LWG, Obstbau: AELF mit Abteilung Gartenbau) unterzieht jährlich 1 % der geförderten Zuwendungsempfänger bzw. Pheromongemeinschaften einer Vor-Ort-Kontrolle.
8.4
Der Bewilligungsbehörde, dem bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu.
9. Transparenz
Auf der Beihilfewebsite der EU-Kommission werden folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
– vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
– Name der Bewilligungsbehörde,
– Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe die 60 000 Euro je Beihilfeempfänger überschreitet.
10. Verfahren
10.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
10.1.1
¹Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die LWG. ²Anträge von Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaften (siehe Nr. 3.1) können als Sammelanträge gestellt werden. ³Einzelanträge sind für Obstbaubetriebe ebenfalls möglich. ⁴Die Antragstellung erfolgt durch eine bevollmächtigte Person der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft, die eine Bündelung der Flächenaufstellung vornimmt. ⁵Die Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft erklären durch ihre Unterschrift bei der Flächenaufstellung, dass die bevollmächtigte Person im Namen und Vollmacht aller Mitglieder der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft handelt. ⁶Im Weinbau können Einzelanträge (siehe Nr. 3.2) gestellt werden, sofern eine Sammelantragsstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 3 ha beträgt.
10.1.2
¹Der Antrag ist vor Durchführung der Maßnahme schriftlich mittels eines Formblatts an die zuständige Behörde zu stellen. ²Der Antrag enthält
– die Bezeichnung der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft,
– den Namen und die Anschrift der bevollmächtigen Person bzw. des Betriebsinhabers bei Einzelanträgen,
– die Kontodaten des Kontos, auf das die Fördermittel ausbezahlt werden sollen,
– die Fläche, für die eine Zuwendung beantragt wird,
– für jedes Mitglied der Pheromon- bzw. Obstbaugemeinschaft bzw. bei Einzelanträgen,
die Betriebsnummer,
die Anschrift des Unternehmens,
die Feldstücke (Größe, Flächenidentifikationsnummer), die das Unternehmen in den Flächenverbund einbringt,
die Unterschrift des Unternehmers,
KMU-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
UiS-Erklärung,
nicht-KMU-Unternehmen: De-Minimis-Erklärung,
eine Flurkarte, in der die Grenzen des Flächenverbundes eingezeichnet sind.
10.1.3
Der Antrag ist spätestens bis 31. März zu stellen.
10.1.4
¹Die Maßnahme darf erst mit dem Datum der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die zuständige Behörde begonnen werden. ²Die Bestellung der Pheromonwirkstoffe zählt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung.
10.2 Verwendungsnachweis
¹Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 31. September vorgelegt werden. ²Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht zulässig.
10.3 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.4
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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