FamBeR
DE - Landesrecht Bayern

FamBeR: Richtlinie zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung in Bayern

Die Beihilferegelung ist gem. Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.
¹Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L). ²Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

1.  Zweck der Zuwendung

¹Die Förderung soll den bäuerlichen Familienbetrieben zu soziobetrieblichen Fragestellungen eine Beratung und Begleitung, gerade im Hinblick auf Problemstellungen im Zusammenhang mit Konflikten, wie z. B. der Hofübergabe sowie bei sonstigen innerfamiliären Problemen und Zukunftsfragen, die im Kontext zum Betrieb stehen, ermöglichen.
²Mit Hilfe dieser – von offiziellen staatlichen und anderen Beratungsstrukturen – unabhängigen Beratung sollen belastende, innerfamiliäre Konfliktsituationen und Zukunftsfragen gelöst und damit der Schwerpunkt wieder unvermindert auf den Betrieb fokussiert werden können. ³Die Beratung soll auf diese Weise einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe leisten.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen für bäuerliche Familienbetriebe, einschließlich derzeit ruhende (verpachtete) landwirtschaftliche Betriebe.
²Gegenstand der Förderung sind hierbei ausschließlich Beratungsleistungen zu innerfamiliären Angelegenheiten, die im betrieblichen Zusammenhang stehen und nicht rein fachlicher Natur sind; insbesondere
– Familienkonflikte (z. B. Hofnachfolge, Hofüber-/aufgabe, Generationskonflikte),
– Problemsituationen auf Grund finanzieller Schwierigkeiten,
– ungeklärte Betriebsentwicklung,
unter Berücksichtigung der sozialen und persönlichen Situation auf dem Betrieb.
³Eine betriebswirtschaftliche Beratung, Beratungen zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungs-, Steuer- und Rechtsangelegenheiten, sowie zu rein familiären und nicht-betriebsbezogenen Angelegenheiten sind von der Förderung ausgenommen.
⁴Die Beratungsleistung wird in den Familienberatungsstellen oder direkt vor Ort z. B. auf dem Betrieb erbracht und umfasst neben der Beratung des Antragstellers auch den – in den Beratungsanlass – involvierten Personenkreis (insbesondere Hofnachfolger, Altenteiler, weichende Erben).

3.  Begünstigte

¹Begünstigt sind bäuerliche Familienbetriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
²Ausgeschlossen von der Förderung sind:
– Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die acht Landwirtschaftlichen/Bäuerlichen Familienberatungsstellen, namentlich:
– Bäuerliche Familienberatung Diözese Augsburg e. V.,
– Landwirtschaftliche Familienberatung Erzdiözese Bamberg,
– Landwirtschaftliche Familienberatung Diözese Eichstätt,
– Erzdiözese München-Freising Bäuerliche Familienberatung,
– Ländliche Familienberatung Bistum Passau,
– Beratung für bäuerliche Familien Diözese Regensburg,
– Ländliche Familienberatung der KLJB und KLB Diözese Würzburg,
– Landwirtschaftliche Familienberatung der Evangelischen Kirche in Bayern.

5.  Zuwendungsvoraussetzungen

5.1  Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass
– entsprechende personelle Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal (Qualifizierung und regelmäßige Schulungen) vorgehalten,
– stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchgeführt und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Verlangen zugänglich gemacht,
– auf dem Antrag des Begünstigten, der gleichzeitig als Nachweis der Beratungsleistung dient, die Höhe der Gesamtkosten und der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und die abgerechneten Beratungsstunden aufgeführt,
– die Beratung allen landwirtschaftlichen Unternehmen in Bayern, unabhängig von der Religionszugehörigkeit bzw. einer Mitgliedschaft angeboten,
– die Kosten der Beratung für Nichtmitglieder auf gleicher Höhe wie die der Mitglieder belassen,
– detaillierte Aufzeichnungen zu den insgesamt geleisteten Arbeitszeiten und sonstigen Ausgaben (z. B. Sachkosten), die im Zusammenhang mit der Beratungsleistung stehen, geführt werden,
– die Anträge zehn Jahre lang, nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides, aufbewahrt werden.

5.2  Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

¹Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 8.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind. ²Unter anderem sind dies:
– unterschriebene Erklärung über KMU, UiS, Rückforderungsklausel,
– Beratung muss einem der in Artikel 22 Abs. 3 und 4 Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Beratungszielen entsprechen,
– der Antrag des Begünstigten enthält alle Angaben, die in Art. 6 Verordnung (EU) 2022/2472 gefordert werden,
– die Mehrwertsteuer wurde von den förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen,
– die Kumulierung der Fördermittel (staatliche Förderpauschale und öffentlichen Mittel der kirchlichen Einrichtungen) ist auf 100 % begrenzt.

6.  Art und Umfang der Zuwendung

6.1  Zuwendungs- und Finanzierungsart

¹Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
²Die Zuwendung verbilligt die Kosten der Beratungsleistung für den Begünstigten und ist in voller Höhe in Form einer verbilligten Dienstleistung an den Begünstigten weiterzugeben.
³Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde gewährt.

6.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle im Zusammenhang mit der Beratung stehenden Ausgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.

6.3  Höhe der Zuwendung

– Die Förderpauschale erfolgt anteilig je Zeiteinheit und beträgt bis zu 60 Euro je Beratungsstunde. Eine Beratungsstunde umfasst 60 Minuten und wird in 4 Zeiteinheiten je 15 Minuten unterteilt. Mit der Förderpauschale sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers abgegolten.
– Die Beratungsleistung je Beratungsfall muss für die Inanspruchnahme der Förderung mindestens zwei Stunden Dauer umfassen. Telefon- bzw. Videoberatung kann bis zu einem Anteil von maximal 30 % an der Gesamtberatungsleistung je Beratungsfall bei der Förderung angerechnet werden.
– Die Begrenzung des Beihilfebetrages richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.
Sollte insgesamt der mögliche Zuwendungsbetrag aller Zuwendungsempfänger die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigen, so wird die Höhe der Förderpauschale entsprechend reduziert.

6.4  Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mittel ist zulässig, sofern der Beihilfehöchstbetrag nach Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472 eingehalten wird und die Beihilfeintensität auf 100 % begrenzt ist.

7.  Verpflichtung des Begünstigten bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen

Der Begünstigte ist verpflichtet,
– vor Aufnahme der Beratungsleistung einen schriftlichen Antrag (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472) auf Durchführung von Beratungsleistungen zu stellen,
– die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.

8.  Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

8.1  Verfahren für den Begünstigten

8.1.1  Antragstellung

¹Der Begünstigte hat die Beratungsleistung bei einer Familienberatungsstelle vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (mit Ausnahme telefonischer Erstkontakt). ²Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
– Name, Anschrift des Antragstellers und Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen,
– KMU-Erklärung,
– UiS-Erklärung,
– Erklärung Rückforderungsanordnung,
– Angabe der gewünschten Beratungsleistung (allgemeiner Beratungsgegenstand nach Nr. 2 der Richtlinie) einschließlich des Beginns und voraussichtlichen Abschlusses der Inanspruchnahme,
– Gesamtkosten je Beratungsstunde und Höhe des staatlichen Zuschusses je Beratungsstunde,
– Aufstellung der voraussichtlichen beihilfefähigen Ausgaben,
– Art der Beihilfe (Zuschuss) und voraussichtliche Höhe des für die Beratung benötigten staatlichen Zuschusses.

8.1.2  Entscheidung

Der Zuwendungsempfänger prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.

8.1.3  Abrechnung

¹Als Nachweis der erbrachten Beratungsleistung dient der Beratungsnachweis. ²Für jede Einzelberatung ist auf dem Beratungsnachweis jeweils
– der Name des Beraters,
– an der Beratung teilnehmender Personenkreis (ohne explizite Namensnennung, z. B. Altenteiler, weichende Erben),
– das Datum der Beratung,
auszuweisen und bei Beendigung der Beratungsleistung vom Begünstigen auf Richtigkeit gegenzuzeichnen.
³Der Beratungsnachweis beinhaltet eine Aufstellung der
– erbrachten Beratungsleistung (Zahl der geleisteten Beratungsstunden, bis zu 30 % durch Telefon- bzw. Videoberatung),
– Gesamtkosten je Beratungsstunde,
– die Gesamtkosten der Beratung
– und der voraussichtliche Zuwendungsanteil des Staatsministeriums an der Beratungsleistung (ohne Umsatzsteuer) in Form einer verbilligten Dienstleistung.
⁴Es sind keine Angaben über die Inhalte des Gesprächs zu machen, da diese der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Strafgesetzbuch unterliegen.

8.2  Verfahren für den Zuwendungsempfänger

8.2.1  Antragstellung

¹Der Zuwendungsempfänger stellt bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er den voraussichtlichen Umfang (Gesamtstunden der Beratungsleistungen), die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
²Auf Grund der ganzjährig kontinuierlich durchzuführenden Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der zu fördernden Projekte für die Familienberatungsstellen gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.

8.2.2  Bewilligung

¹Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. ²Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. ³Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweise entsprechend nach Nr. 6.3.

8.2.3  Verwendungsnachweis

8.2.3.1  Fristen

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.

8.2.3.2  Inhalte

¹Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht (Umsetzung der Maßnahmen und Zweckerfüllung mit Angaben zum Plan-Ist-Vergleich) einschließlich eines zahlenmäßigen Nachweises der beantragten Beratungsleistungen (aufgegliedert nach Anzahl der Beratungsfälle, Beratungsstunden insgesamt und je Beratungsfall sowie Zuordnung zum Gegenstand der Förderung nach Nr. 2 der Richtlinie) zu erbringen. ²Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. ³Die beihilfefähigen Ausgaben sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

8.2.3.3  Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat
– Anträge der Begünstigten,
– Beratungsnachweise mit Angabe der Zahl der Beratungsstunden, einschließlich der Ausweisung des Anteils der staatlichen Zuwendung an den Begünstigten,
zur Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

8.2.4  Auszahlung

¹Für die Förderung der Beratungsleistungen werden im laufenden Förderjahr Teilzahlungen bis zur Höhe von insgesamt maximal 80 % des bewilligten vorläufigen Förderbetrags ausgezahlt. ²Die Restzahlung erfolgt gemäß VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO.

8.3  Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.4  Prüfungsrecht

¹Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. ²Die Bestätigung der Durchführung der Beratungsleistung kann auch beim Begünstigten nachgefragt werden. ³Der ORH ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

8.5  Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
– Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

9.  Sonstige Bestimmungen

¹Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
²Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre nach Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides aufzubewahren.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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