BerFöR
DE - Landesrecht Bayern

BerFöR: Richtlinien zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung

1.  Rechtliche Grundlagen

1.1  Beihilferechtliche Grundlage

Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.1, 3.2.5 und 3.2.6 der vorliegenden Richtlinie nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. e) und bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.

1.2  Landesrechtliche Grundlagen

¹Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 3 des Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598).
²Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

2.  Zweck der Zuwendung

¹Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen sowie den Wissenstransfer in die Praxis beschleunigen.
²Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. ³In den Beratungsinhalten sind die Regelungen in Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2021 zu berücksichtigen.

3.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Beratungsleistungen für Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:

3.1  Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen

3.1.1 

Produktionstechnik und betriebszweigspezifische Ökonomik,

3.1.2 

Arbeitswirtschaft,

3.1.3 

Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorlegt wird,

3.1.4 

landwirtschaftliches Bauen.

3.1.5 

¹Der Eigenanteil der nach Nr. 3.1 (3.1.1 einschließlich 3.1.4) beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20 % des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. ²Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.

3.2  Sonstige Beratungsleistungen

3.2.1 

¹Leitung von Arbeitskreisen
auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
²Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. ³In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. ⁴Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. ⁵Bis zu einem Drittel der Treffen können ggf. auch über digitale Formate erfolgen. ⁶Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90 Euro incl. MwSt. ⁷Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45 Euro incl. MwSt. je Mitglied erforderlich.
⁸Ein Arbeitskreis ist maximal für die Dauer von drei Jahren förderfähig. ⁹Die Förderung ist jährlich zu beantragen.

3.2.2 

¹Durchführung von Workshops
auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen. ²Workshops können auch in digitalen Formaten abgehalten werden.
³Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. ⁴In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. ⁵Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 20 Teilnehmer. ⁶Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. ⁷Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20 Euro incl. MwSt.

3.2.3 

¹Durchführung von Feldbegehungen
mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von zwei Stunden. ²In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.

3.2.4 

Durchführung von Weinbergbegehungen
mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.

3.2.5 

Betrieb einer Fach-Hotline,
die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.

3.2.6  Produktionstechnische Orientierungsberatung für die Umstellung auf ökologischen Landbau

¹Einmalberatung für umstellungsinteressierte Betriebe in produktionstechnischen Fragen mit einer Mindestdauer von vier Stunden. ²Förderfähig ist nur die Beratung von Betrieben, die bereits eine Erstberatung eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Anspruch genommen haben. ³Eine Genehmigung der zuständigen Stelle zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung muss vorliegen.

4.  Begünstigte

¹Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
²Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch.
³Ausgeschlossen von der Förderung sind:
– „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472.
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5.  Zuwendungsempfänger

¹Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. ²Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben.
³Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.

6.  Zuwendungsvoraussetzungen

6.1  Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

¹Der Zuwendungsempfänger muss
– die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
– fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben,
– jährliche stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium spätestens zum 1. März des Folgejahres übermitteln,
– in der Rechnung an den Begünstigten die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung aufführen,
– die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
– der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
– detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen führen; den Fördergegenständen sind die geleisteten Arbeitszeiten eindeutig zuzuordnen, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung. Alle Unterlagen sind auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorzulegen,
– Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten,
– die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.

6.2  Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

6.2.1 

Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.

6.2.2 

¹Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
– Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
– Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
– Datum der Beratung,
– Dauer der Beratung (von – bis, Angabe der Zeiten für Vor- und Nachbereitung),
– Anlass der Beratung,
– Beratungsempfehlung,
– Unterschrift des Beraters und des Begünstigten, falls die Zustellung nicht in digitaler Form erfolgt.
²Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. ³Der Nachweis muss möglich sein.
⁴Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
– Zahl der Beratungsstunden, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
– Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
– Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
– Umsatzsteuer,
– Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
– Förderbetrag,
– Endbetrag für den Begünstigten.

6.2.3 

Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
– Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift bzw. Nachweis der Teilnehmer in digitalen Formaten),
– Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
– Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),

6.2.4 

bei sonstigen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
– Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
– Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),

6.2.5 

bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline)
eine Liste mit Namen, Ort, Betriebsnummer und Telefonnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen; die Einzelverbindungsnachweise müssen vorgelegt werden.

6.2.6 

¹Bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.6 (produktionstechnische Orientierungsberatung)
muss der Zuwendungsempfänger Beratungsprotokolle nach den Vorgaben der Nr. 6.2.2 der Richtlinie erstellen. ²Dem Begünstigten ist das Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. ³Der Nachweis muss möglich sein.

7.  Art und Umfang der Förderung

¹Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. ²Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Leistungseinheit gewährt.
³Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.

7.1  Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4

– Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 60 Euro je durchgeführter Beratungsstunde.
– Die Begrenzung des Beihilfebetrags richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.

7.2  Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3

¹Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. ²Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.

7.3  Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2

Die Förderpauschale beträgt bei
– Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr bis zu 2 700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr bis zu 1 350 Euro,
– Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden bis zu 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden bis zu 400 Euro,
– Nr. 3.2.3 je Feldbegehung bis zu 200 Euro,
– Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung bis zu 100 Euro,
– Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro,
– Nr. 3.2.6 je Beratung bis zu 240 Euro.

8.  Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen

Der Begünstigte ist verpflichtet,
– die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen AELF und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
– die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.

9.  Verfahren

9.1  Verfahren für den Begünstigten

9.1.1  Antragstellung

¹Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472). ²Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
– Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
– KMU-Erklärung,
– UiS-Erklärung,
– Erklärung Rückforderungsanordnung,
– Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
– Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
– Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
– Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

9.1.2  Entscheidung

Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.

9.1.3  Abrechnung

¹Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. ²Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.

9.2  Verfahren für den Zuwendungsempfänger

9.2.1  Antragstellung

¹Der Zuwendungsempfänger stellt bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung K – Kompetenzzentrum Förderprogramme als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
²Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
³Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.6) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.

9.2.2  Bewilligung

¹Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. ²Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. ³Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. ⁴Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9.2.3  Verwendungsnachweis

9.2.3.1  Fristen

¹Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. ²Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

9.2.3.2  Inhalte

¹Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. ²Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. ³Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
⁴Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
– den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
– Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter (inklusive Einzelverbindungsnachweis) zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen,
– Nr. 3.2.6 die Genehmigung der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung beizulegen.

9.2.3.3  Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat:
– Anträge der Begünstigten,
– Beratungsprotokolle,
– Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten,
– Eigenanteil des Begünstigten,
– Zahl der Beratungsstunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
– Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

9.2.4  Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt
– für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags; die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
– für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
– für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.2.5  Prüfungsrecht

¹Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. ²Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.

9.3  Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
– Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

10.  Weiterleitung der Zuwendung

¹Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheids und des Förderbescheids eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. ²Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Unter- oder Mitgliedsorganisation zu schließen.

11.  Sonstige Bestimmungen

¹Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
²Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
³Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
⁴Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.

12.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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