Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)
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Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)

¹Grundlagen dieser Richtlinie sind:
– die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV),
– die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
³Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
⁴Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

1.  Zuwendungszweck

Zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden, die einen Beitrag leisten
– zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren,
– zur Schadstoffreduzierung in der Nutztierhaltung,
– zur Erbringung landschaftspflegerischer Leistungen durch die Nutztierhaltung,
– zur Unterstützung der Eiweißinitiative und zur Verbesserung der Versorgung mit einheimischem Saat- und Pflanzgut,
– zur Unterstützung des ökologischen Landbaus,
– zur sparsamen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung der Wasserressourcen,
– zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels sowie zur Einsparung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau,
– zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Landbewirtschaftung im Berggebiet und in Steillagen des Weinbaus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Schaffung und Erhaltung der regionalen Wirtschaftskraft sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.  Begriffsbestimmungen

¹Unternehmen im Berggebiet sind im Rahmen dieser Richtlinie Unternehmen in den bayerischen Berggebieten gem. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Art. 32 (2), festgelegt in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 1. März 2019 (BayMBl. Nr. 143, Az: G3-7275-1/113).
²Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus sind Unternehmen, die mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften.

3.  Gegenstand der Förderung

3.1  Zuwendungsfähige Investitionen

¹Zuwendungsfähig sind Investitionen in Gebäude und bauliche sowie technische Anlagen im Wirtschaftsteil landwirtschaftlicher Unternehmen in Bayern.
²Gefördert werden können im Einzelnen:

3.1.1 

Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls:
bauliche Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchvieh in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung),
bauliche Investitionen zur Umstellung von Anbindehaltung bei Milchvieh auf Rinderhaltung im Laufstall in kleinen Betrieben (maximal 30 Kühe im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung und Vermarktungsnachweis für Milch),
bauliche Investitionen in Betrieben, die sich in Umstellung auf eine ökologische Wirtschaftsweise befinden und die zur Anpassung an die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung notwendig sind,
befestigte Tierausläufe/Laufhöfe einschließlich Kaltscharrräumen in allen Betrieben,
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Schweineställen nach
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Zuchtsauenställen nach Anlage 1,
Weidemelkstände sowie mobile Weideunterstände (Weidezelte) für Rinder, Schafe und Ziegen;

3.1.2 

Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien (Belüftungsboxen, Ballenbelüftungsanlagen) einschließlich technischer Einrichtungen nach

3.1.3 

Investitionen zur Schadstoffreduzierung durch eine Multiphasenfütterungsanlage in der Schweinehaltung nach

3.1.4 

Technische Einrichtungen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung nach

3.1.5 

Lager für Körnerfrüchte sowie dazugehörige technische Einrichtungen nach

3.1.6 

Wasserbevorratung einschließlich Pumpen in Sonderkulturen nach

3.1.7 

Witterungsschutzeinrichtungen (z. B. Hagelschutznetze, Regenschutzfolien, Frostschutzberegnungen) und Kulturschutzeinrichtungen (z. B. zur Kirschessigfliegenabwehr) für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau sowie bei sonstigen Sonderkulturen und Absicherung vor Insekten für den Gewächshausanbau nach

3.1.8 

Geräte zur chemiefreien Beikrautregulierung des Pflanzstreifens in Reihendauerkulturen des Gartenbaus (z. B. Obstbau, Baumschule) und des Weinbaus nach

3.1.9 

darüber hinaus in Unternehmen im Berggebiet und in Unternehmen in Steillagen nach LWG Kartierung bodenschonende und auf die Minimierung der Unfallgefahr ausgerichtete Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die sich vor allem durch eine tiefe Lage des Schwerpunktes, eine entsprechende Spurbreite, eine leichte Bauweise sowie gute Wendigkeit und bodenschonende Bereifung auszeichnen nach

3.2  Ausgaben für Betreuung

Bei Investitionsvorhaben mit mehr als 100 000 € anerkannten bewilligten zuwendungsfähigen Nettoausgaben (ohne Ausgaben der Betreuung) kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer (

3.3  Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind:
– Ersatzinvestitionen,
– der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
– Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
– laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
– Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
– der Landankauf sowie der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen,
– bauliche Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen nach Nr. 3.1.2,
– Ausgaben für Betreuer, mit Ausnahme gemäß Nr. 3.2,
– Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse gefördert werden können.

4.  Zuwendungsempfänger

4.1  Unternehmen der Landwirtschaft

Gefördert werden:
– Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind.
– Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. Im Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Auflösung der Gesellschaft frühestens nach 6 Jahren möglich ist. Alternativ ist auch ein Abschluss auf unbegrenzte Dauer möglich.
– Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 5.2 (Prosperität) erfüllen. Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht berücksichtigungsfähigen Gesellschafters entspricht.

4.2  Nicht zuwendungsfähige Unternehmen

Nicht gefördert werden:
– Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
– Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.

5.1 Persönliche Voraussetzungen

¹Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen (
²Der Zuwendungsempfänger muss auch der Bewirtschafter des Investitionsobjekts sein.

5.2 Prosperität

¹Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegattens darf im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Einkommensteuerbescheide 90 000 € je Jahr bei Ledigen und 120 000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben.
²Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. ³Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 90 000 € je Jahr bei Ledigen und 120 000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. ⁴Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. ⁵Diese Kennziffer darf den Wert von 90 000 € je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.

5.3 Betriebliche Mindestvoraussetzungen

¹Für den Erhalt der Förderung sind in Abhängigkeit der Fördergegenstände betriebliche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. ²Die jeweiligen Vorgaben sind in
³Die überbetriebliche Zusammenarbeit von Kooperationen landwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Unternehmen (z. B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften, Maschinengemeinschaften, Bewässerungsgemeinschaften, Kooperationen zur Lagerung von Körnerfrüchten) mit Sitz in Bayern, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen sind, muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt sein. ⁴Zu den Mindestvoraussetzungen bei Kooperationen siehe ebenfalls Anlage 13.

5.4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach den Nrn. 3.1.1 Buchstaben e) und f), 3.1.2 bis 3.1.9 kann nur nach positiver Stellungnahme der zuständigen Fachberatung

6.  Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1  Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

6.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 Umsatzsteuergesetz nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte). ²Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dgl. aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen und Ähnliches), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt. ³Bei Investitionen nach Nr. 3.1.1 Buchstaben a) und f) kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer in Anspruch nehmen und hierfür eine Förderung erhalten.
⁴Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von 2,5 % der zuwendungsfähigen Nettoausgaben von maximal 150 000 € als zuwendungsfähig anerkannt. ⁵Die für die jeweiligen Fördergegenstände geltenden maximal zuwendungsfähigen Nettoausgaben sind in Anlage 13 aufgeführt.

6.3  Höhe der Zuwendung

¹Unterschreiten die anerkannten Nettoausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung den Betrag von 5 000 €, wird keine Förderung gewährt. ²Die für die jeweiligen Fördergegenstände geltenden Fördersätze sind in Anlage 13 aufgeführt. ³Die anerkannten zuwendungsfähigen Nettoausgaben der Betreuung werden mit einem Zuschuss von bis zu 50 % gefördert. ⁴Bei Investitionen nach Nr. 3.1.1 Buchstabe a) werden die anerkannten zuwendungsfähigen Nettoausgaben der Betreuung mit einem Zuschuss von bis zu 40 % gefördert.

7.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1  Bayerisches Haushaltsrecht

¹Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. ²Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. ³Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.2  Mehrfachförderung

¹Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. ²Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.

7.3  Brandfälle/Naturkatastrophen

Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.

7.4  Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

¹Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt. ²Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden durch
– vorab kalkulierter Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen oder
– geeignete Bewertungssysteme, wie z. B. Angebote, Referenzkosten oder Bewertungsausschuss
sichergestellt.

8.  Verfahren

8.1  Antragstellung

¹Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen AELF beziehungsweise bei der LWG oder schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
²Er enthält mindestens folgende Angaben:
– Name und Größe des Unternehmens,
– Beschreibung des Vorhabens einschl. beabsichtigten Beginn und Abschluss,
– Standort des Vorhabens,
– Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
– Höhe des benötigten Zuschusses.
³Je Förderantrag kann jeweils nur ein Vorhaben bewilligt werden. ⁴Es können nicht zwei Vorhaben gleichzeitig gefördert werden. ⁵Ein Folgeantrag kann erst bewilligt werden, wenn das vorausgegangene Vorhaben abgeschlossen ist.
⁶Eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, wenn die Schlusszahlung erfolgt ist. ⁷Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Landwirtschaftsverwaltung eingegangen ist.

8.2  Entscheidung über den Antrag

¹Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. ²Dies gilt auch für Anträge, die nach einer vorhergehenden Richtlinie gestellt wurden.

8.3  Zahlungsantrag

¹Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages (Verwendungsnachweis) ausgezahlt. ²Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen. ³Der Zahlungsantrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen AELF beziehungsweise bei der LWG oder bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. ⁴Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. ⁵Eine Auszahlung der Zuwendung kann nur erfolgen, wenn der bewilligte Zuwendungszweck erreicht ist.

8.4  Zweckbindungsfrist

¹Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen 5 Jahre jeweils ab Schlusszahlung. ²Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.

8.5  Ausschlüsse

Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.

8.6  Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen

¹Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. ²Gemäß Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 1 000 €. ³Diese Regelung gilt auch für alle noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, die auf der Grundlage vorhergehender Richtlinien bewilligt wurden.
⁴Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

8.7  Aufbewahrungsfristen

Die Zuwendungsempfänger sind – abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P – nicht zur Aufbewahrung der in Nr. 6.1.4 ANBest-P genannten Belege und Verträge verpflichtet, sofern die entsprechenden Dokumente der Bewilligungsstelle mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt wurden.

9.  Veröffentlichung

Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
– Name der Bewilligungsbehörde,
– Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 € je EU-Haushaltsjahr überschreiten.

10.  Überwachung

¹Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. ²Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Zweckbindungsdauer noch 2 Jahre aufzubewahren.

11.  Inkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. ²Sie tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

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