Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“
¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Wasserkraftanlagen nach Maßgabe
– dieser Förderrichtlinie,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
– der Kumulierungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021),
und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
²Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Die Wasserkraft als eine der wichtigen regenerativen Energiequellen in Bayern soll noch effizienter genutzt werden. ²Die zuverlässige und berechenbare Stromerzeugung mit Wasserkraft trägt wesentlich zur Versorgungssicherheit bei, verursacht nur sehr geringe Treibhausgasemissionen und leistet einen erheblichen Beitrag zur Stromversorgung und zur regionalen Wertschöpfung in Bayern. ³Erfahrungsberichte zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und Marktanalysen zeigen, dass vor allem bei kleineren Wasserkraftanlagen wirtschaftliche Anreize erforderlich sind, damit Maßnahmen zur umweltverträglichen Leistungssteigerung und zum Anlagenausbau in Verbindung mit gewässerökologischen Maßnahmen durchgeführt werden. ⁴Bayern unterstützt deshalb auf der Grundlage der Bayerischen Wasserkraftstrategie bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeitslücke und im Rahmen der Kumulierungsregelung des EEG 2021 und des europäischen Beihilferechts den umweltverträglichen Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft (Ertüchtigungen mit mindestens 10-prozentiger Steigerung des Leistungsvermögens, Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten) mit einer Anteilfinanzierung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind:
2.1.1
¹Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
– durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der jeweiligen Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
– die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
– aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke
²Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.
2.1.2
Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten von Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
– die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
– aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke
3. Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), wenn sie Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind, an der/dem die Maßnahme nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 durchgeführt wird.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
¹Soweit eine wasserrechtliche Zulassung für das Vorhaben erforderlich ist, muss diese bei der Antragstellung vorliegen. ²Förderfähig sind auch Standorte beim Nachweis eingetragener Altrechte.
4.2
¹Die Angaben zur Stromnutzung im Förderantrag gelten für die Nutzungsphase nach Abschluss der Maßnahmen mit Aufnahme des Regelbetriebs. ²Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Möglichkeit zur Eigenversorgung ist bei der Berechnung
4.3
¹Mit der Durchführung des Vorhabens darf nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden.²Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. ³Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.
4.4
Juristische und natürliche Personen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
4.5
¹Die im Erst- oder in einem Änderungsbescheid bewilligte Zuwendung
4.6
Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die entsprechend der Berechnung
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
¹Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 notwendigen Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen. ²Zuwendungsfähig sind auch nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen incl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben. ³Bei wasserrechtlich zulassungspflichtigen Vorhaben sind auch Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung geforderte technische und bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zuwendungsfähig.
5.2.2
¹Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung“ erforderlich sind, für Grunderwerb, für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten, Preisnachlässe, Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen sowie für Eigen(regie)leistungen. ²Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Höhe der Zuwendung
¹Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben; dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (höchstens 200 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren) einzuhalten. ²Die Höhe der Zuwendung ist zudem durch die Wirtschaftlichkeitslücke
5.4 Bagatellgrenze
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt
6. Mehrfachförderung
¹Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG ist nicht zulässig. ²Eine Zuwendung für eine Wasserkraftanlage kann während der Laufzeit des Förderprogramms nur einmal gewährt werden.
7. Verfahren
7.1
¹Das Förderprogramm wird durch die Bayern Innovativ GmbH, Projektträger Bayern abgewickelt. ²Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle.
7.2
¹Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an den Projektträger zu richten. ²Hierzu sind die vom Projektträger zur Verfügung gestellten Formulare und online abrufbaren Dateien zu verwenden.
7.3
¹Die geförderte Maßnahme muss binnen sechs Monaten nach Erlass des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen und binnen weiteren 24 Monaten fertiggestellt sein. ²In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
7.4
¹Innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung (Inbetriebnahme, Aufnahme des Regelbetriebs) ist bei der Bewilligungsstelle ein vorläufiger Verwendungsnachweis mit Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben einzureichen. ²Der Sachbericht muss auch aktuelle Angaben zur beabsichtigten Stromnutzung sowie begründete Prognosen zur Förderung nach EEG 2021 sowie zu sonstigen Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung enthalten. ³Der Nachweis, dass bei nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent vorliegt, muss im Sachbericht durch objektiv nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen erfolgen. ⁴Bei zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 ist eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent durch eine vom Fördernehmer beauftragte Stellungnahme eines Ingenieurbüros für Wasserkraftanlagen nachzuweisen.
7.5
Soweit der Sachbericht im Vergleich zu den Antragsunterlagen und zur Bewilligung mit mehr als 20 Prozent erhebliche Abweichungen bei den Ausgaben oder den erwarteten Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten ausweist, wird die Zuwendung durch die Bewilligungsstelle erneut kalkuliert
7.6
70 Prozent der bewilligten Zuwendung werden als Abschlagszahlung nach der Prüfung des vorläufigen Verwendungsnachweises ausbezahlt, 30 Prozent werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist ab der Fertigstellung (Inbetriebnahme, Aufnahme des Regelbetriebs) einbehalten.
7.7
¹Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist vom Fördernehmer unaufgefordert ein endgültiger Verwendungsnachweis vorzulegen. ²Dabei sind insbesondere vollständige und nachvollziehbare Nachweise zu der zwischenzeitlich in das öffentliche Netz eingespeisten Strommenge und dem zugeordneten Vergütungssatz nach EEG, zu den für eine Eigenversorgung verwendeten bzw. an Dritte gelieferten Strommengen sowie in diesem Zusammenhang erzielte Erlöse und vermiedene Strombezugskosten zu führen. ³Die erzeugten und verbrauchten Strommengen sind mit zugelassenen und geeichten Zählern zu ermitteln.
7.8
¹Die Bewilligungsstelle prüft und kalkuliert die Zuwendung abschließend nach der „Vereinfachten Kosten und Gewinn/Verlust-Rechnung“
7.9
¹Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs hinsichtlich der Zuwendungshöhe sowie für den Fall, dass als zuwendungsfähig anerkannte und geförderte Positionen wie bauliche Anlagen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. ²Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle über derartige Abweichungen vom Zuwendungszweck unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.
7.10
Die Bewilligungsstelle, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
8. Beihilfekonformität
¹Mit der Bewilligung ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen. ²Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung von Europäischer Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligender Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ³Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
9. Evaluierung
¹Um Aufwand und Ergebnisse des Förderprogramms bewerten zu können, wird eine begleitende Erhebung durchgeführt. ²Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese regelmäßig zum Jahresende dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. ³Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung bzw. mangels einer Verlängerung der Kumulierungsregelung des EEG oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
Anlagen
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