Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung

¹Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gegen das Coronavirus die Durchführung von PCR-Pool-Tests in den Kinderbetreuungseinrichtungen. ²Für die Förderung gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden für die freiwillige Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung gewährt. ²Ziel des Förderprogramms ist es, möglichst in allen Einrichtungen die Einführung von PCR-Pool-Tests zu ermöglichen und hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Förderung sind die entstehenden angemessenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Testungen, die mittels Nukleinsäurenachweis-basierten Verfahren im Pooling analysiert werden (PCR-Pool-Tests) in Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT), Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und in der Kindertagespflege (Kinderbetreuungseinrichtungen). ²Die Förderung umfasst unter den nachfolgenden Voraussetzungen die allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Materialkosten, Ergebnisübermittlung und Transportkosten sowie Aufwandspauschalen und ist der Höhe nach gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinie begrenzt.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden, die Träger sowie die Trägerverbände der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Träger von SVE

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger Ausgaben für mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung für die Durchführung von zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests geltend macht. ²Der Zuwendungsempfänger organisiert die Durchführung der PCR-Pool-Tests in eigener Verantwortung. ³Es ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der PCR-Pool-Tests rechtzeitig vor Betriebsbeginn am Folgetag vorliegt. ⁴Sofern eine Kinderbetreuungseinrichtung an den PCR-Pool-Tests teilnimmt, darf diese für den betreffenden Monat keine Berechtigungsscheine zum kostenlosen Bezug von Selbsttests in Apotheken ausgeben. ⁵Ein Wechsel der Testmethoden ist nur zu Beginn eines Kalendermonats möglich. ⁶Getestet werden in der Kinderbetreuungseinrichtung betreute Kinder, die noch nicht eingeschult sind, in Ferienzeiten auch Schulkinder. ⁷Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen können an den PCR-Pool-Tests teilnehmen. ⁸Innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung müssen mindestens zehn Personen an den PCR-Pool-Tests teilnehmen; ein Unterschreiten dieser Teilnehmendenzahl nach Beginn der Durchführung hat bis zum Ende des Kalendermonats keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit. ⁹Pools können auch einrichtungsübergreifend gebildet werden oder mehrere Kindertagespflegestellen umfassen. 1⁰Bei einer Überschreitung je 25 Personen innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung bei der PCR-Pool-Testung kann jeweils ein weiterer Pool gebildet werden. 1¹Satz 4 gilt nicht für Kinder, die aufgrund einer jüngst überstandenen Infektion mit dem Corona-Virus vorübergehend von der Pool-Testung ausgenommen sind, sowie für zusätzlich angeordnete Testungen im Rahmen eines intensivierten Testregimes.

5.  Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben

5.1  Art und Umfang der Förderung

¹Den Zuwendungsempfängern wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung begrenzt auf den Festbetrag der Nr. 5.2.1 gewährt. ² Landkreisen, kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich Festbeträge nach Maßgabe der Nr. 5.2.2 gewährt, wenn diese im Zuständigkeitsbereich PCR-Pool-Tests trägerübergreifend organisieren. ³Landkreisen und kreisfreien Gemeinden werden zudem Festbeträge nach Maßgabe der Nr. 5.2.3 gewährt, wenn diese im Zuständigkeitsbereich PCR-Pool-Tests trägerübergreifend organisieren.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben; Höhe der Zuwendung

¹Die Höhe der Festbeträge ergibt sich aus den Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3. ²Sofern die nach Nr. 5.2.1 bis 5.2.3 ermittelten Festbeträge die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen, wird die Zuwendung nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben gewährt.

5.2.1  Pauschale für PCR-Pool-Test

¹Nach Maßgabe der Nr. 4 wird unabhängig von der jeweiligen Teilnehmendenzahl eine Kostenpauschale in Höhe von 55,00 € brutto je durchgeführtem PCR-Pool-Test gewährt. ²Mit dieser Kostenpauschale sind alle anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Transportkosten abgegolten (insbesondere die Ausgaben für allgemeine ärztliche Laborleistungen, Materialkosten und Ergebnisübermittlung).

5.2.2  Transportkosten

¹Für den Transport (Materialauslieferung und Transport der PCR-Pool-Tests) zwischen den Kinderbetreuungseinrichtungen und dem beauftragten Labor wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 3,00 € brutto je Entfernungskilometer gewährt. ²Als Entfernungskilometer gilt der einfache Weg, der für die Versorgung der im Landkreis, in der kreisfreien oder in der kreisangehörigen Gemeinde teilnehmenden Einrichtungen zurückgelegt wird. ³Mehrere Einrichtungen sollen zu einer Route verbunden werden. ⁴Bei der Festlegung der Routen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

5.2.3  Einmalige Organisationspauschale

Die nach Nr. 5.1 Satz 3 berechtigten Zuwendungsempfänger erhalten zur Abgeltung von Ausgaben für das Verfahren der Interessensbekundung, Ausschreibungen und Beratungsleistungen eine einmalige Pauschale in Höhe von 5 000,00 €.

6.  Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.

7.  Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

¹Gefördert werden die entstehenden angemessenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von PCR-Pool-Tests in Kinderbetreuungseinrichtungen in der Zeit vom 14. September 2021 bis 31. August 2022 begrenzt auf die Festbeträge der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3. ²Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO können auch schon bestehende Programme gefördert werden, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen, da ein hohes staatliches Interesse an einem gut funktionierenden Testangebot von PCR-Pool-Tests besteht. ³Zuwendungen im Sinne der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3 werden an Landkreise und kreisfreie Gemeinden nur für PCR-Pool-Tests gewährt, die ab dem 14. September 2021 erfolgt sind. ⁴Im Übrigen werden Zuwendungen nach den Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 nur für PCR-Pool-Tests gewährt, die ab dem 1. Januar 2022 erfolgt sind

8.  Antragstellung

8.1  Antragsberechtigung

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bündeln die Anträge der Zuwendungsempfänger in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich und leiten diese an die örtlich zuständige Bewilligungsstelle weiter.

8.2  Antragsinhalt

Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgend genannten Unterlagen und Erklärungen unter Beachtung von Nr. 8.1 bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:
Bestätigung über die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 dieser Richtlinie.
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben eingehalten wurden/werden.
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden oder Leistungsanbieter darauf verpflichtet wurden.

8.3  Antragsfrist

Förderanträge können während der gesamten Dauer des Bewilligungszeitraums (Nr. 7 Satz 1) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

9.  Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

¹Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), für sonstige Antragsteller die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). ²Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen ANBest-K oder der ANBest-P, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen.

10.  Mittelabruf; Verwendungsbestätigung

¹Die Zuwendungsempfänger haben hinsichtlich des Nachweises der Verwendung im Zusammenhang mit der Durchführung der PCR-Pool-Tests eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorzulegen. ²Alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen können während der im Bewilligungsbescheid (einschließlich Nebenbestimmungen) festgelegten Aufbewahrungsfrist jederzeit zum Zwecke der Verwendungsprüfung oder Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof eingesehen oder zur Vorlage bei der prüfenden Stelle angefordert werden. ³Die Aufbewahrungspflicht der Belege von fünf Jahren ist gemäß Nr. 6.4 ANBest-K bzw. Nr. 6.3 der ANBest-P zu beachten. ⁴Den Zuwendungsempfängern wird nach Ausspruch der Förderung ein Abschlag in Höhe von 80 % auf die zu erwartende Förderung gewährt, die auf Basis der im Förderantrag angegebenen Daten vorläufig berechnet wird. ⁵Auf die Beachtung der Nr. 5.4 ANBest-K und Nr. 5.4 der ANBest-P wird verwiesen. ⁶Die Höhe der Zuwendung wird vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt. ⁷Die Festlegung der endgültigen Förderhöhe sowie die Auszahlung der Restzahlung erfolgen im Rahmen der durchzuführenden Prüfung der Verwendungsbestätigung. ⁸Die Auszahlungen erfolgen an die Zuwendungsempfänger.

11.  Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Mittel für den gleichen Zweck in Anspruch genommen hat.

12.  Monitoring

¹Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend den festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen einschließlich der Abschlagszahlungen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung ergibt. ²Die Zuwendungsempfänger haben den Bewilligungsbehörden alle zwei Wochen mitzuteilen, wie viele Einrichtungen an den PCR-Pool-Tests mit wie vielen Pools teilnehmen und wie viele Personen daran teilnehmen. ³Für die Mitteilung gilt Nr. 8.1 entsprechend.

13.  Prüfungsrecht

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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