Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21
¹Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern vom 28. Dezember 2020, geändert mit Wirkung vom 31. Dezember 2021, und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen zu Investitionstätigkeiten von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die kommunale Bildungsinfrastruktur für die Neuschaffung von zusätzlichen ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder sowie die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote. ²Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sind zu beachten. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
1. Begriffsbestimmung
Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen
– nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) staatlich geförderte Angebote zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern,
– schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form (gebundenes Ganztagsangebot) oder beziehungsweise und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot) gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Grundschulkinder,
– und Angebote der Mittagsbetreuung gemäß Art. 31 Abs. 3 BayEUG in kommunaler Trägerschaft, unter kommunaler Finanzierungsbeteiligung oder in kommunalen Räumlichkeiten (zum Beispiel Schulgebäude).
2. Zweck der Förderung
Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter und der qualitativen Weiterentwicklung von bestehenden Bildungs- und Betreuungsangeboten, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.
3. Gegenstand der Förderung
3.1
Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zum quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder und solche Maßnahmen, die der qualitativen Verbesserung dieser Angebote dienen, gewährt, insbesondere für Investitionen in Ausstattung, in Hygienemaßnahmen, Planungsleistungen, Baumaßnahmen und andere investive Vorbereitungsmaßnahmen unter der Bedingung der späteren Realisierung der entsprechenden Investitionen im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.
3.2
Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grundschulkinder oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung mit der Zielrichtung der Herstellung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder dienen:
3.2.1
Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen.
3.2.2
Baumaßnahmen:
– Umwandlungsmaßnahmen, für die keine über eine Genehmigungsplanung zur Nutzungsänderung hinausgehenden Architekten- und Ingenieurleistungen erforderlich sind,
– Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Erwerb von Gebäuden einschließlich der energetischen Sanierung,
– Neubaumaßnahmen als selbständig nutzbare Bauwerke,
– Investive Begleitmaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten (außerhalb der Verwaltung) erbracht werden (zum Beispiel Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen).
3.2.3
Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie auf Außenflächen einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, insbesondere
– Mobiliar,
– Ausstattung des Versorgungstrakts (Küchen- und Speisebereich),
– Spiel- und Sportgeräte,
– Materialien zur schulischen Förderung und Differenzierung,
– Ausstattung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Inklusion,
– Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,
– Maßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen dienen (zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, separate Toiletten, mobile Trennwände).
3.3
¹Sofern die in den Nrn. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 angeführten Maßnahmen gleichzeitig Aufwendungen für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb oder Unterricht darstellen, sind sie trotzdem förderfähig. ²Maßnahmen sind auch anteilig förderfähig, soweit im Rahmen der Baumaßnahme nur teilweise neue Plätze im Grundschulalter geschaffen werden. ³Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers oder Dritten gemäß Nr. 4 werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
4. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen, die kommunalen Träger der Mittagsbetreuung und die Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung. ²Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil gemäß Nr. 6.3 an einen Dritten nach Maßgabe der Nr. 6.5 der Anlage 3a zu Art. 44 BayHO – ANBest-K weiterleiten, wenn dieser eine Maßnahme im Sinne der Nr. 3 dieser Richtlinie durchführt. ³Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger bei staatlicher Trägerschaft der Schule gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) den Schulaufwand zu tragen hätte.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zeitlicher Rahmen
¹Gefördert werden können nur Vorhaben, die nach dem 17. Juni 2020 begonnen wurden, noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und für die im Förderantrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt, die die Förderkriterien erfüllen. ²Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 17. Juni 2020 zugelassen. ³Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. ⁴Nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben müssen bis spätestens 30. Juni 2021 begonnen und die dafür aufzuwenden Mittel bis zum 31. Dezember 2022 verausgabt worden sein. ⁵Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder Liefervertrages. ⁶Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. ⁷Verausgabt sind Mittel, die zur Zahlung angewiesen sind.
5.2 Zweckbindung
¹Die Zweckbindung der Fördermittel für Förderungen nach Nr. 3.2.2 beträgt 25 Jahre, die für Förderungen nach Nr. 3.2.3 fünf Jahre. ²Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. ³Der Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 4 weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung hin.
5.3 Fachliche Voraussetzungen im Bereich der Jugendhilfe
¹Die Bewilligungsempfänger, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Neubau- und Umwandlungsmaßnahmen gemäß Art. 7 BayKiBiG und die Zahl der geplanten Plätze für Grundschulkinder feststellen. ²Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllt werden. ³Soweit die Maßnahme dem Erhalt von Plätzen für Schulkinder oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung mit der Zielrichtung der Herstellung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung dient, wird die Bedarfsnotwendigkeit vermutet.
5.4 Fachliche Voraussetzungen im Bereich der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung
Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass bei Maßnahmen gemäß den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bedarfsnotwendigkeit im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens festgestellt wird.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung, die nach Maßgabe der Nr. 6.3 der Höhe nach begrenzt ist, gewährt.
6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Die Förderung bemisst sich im Falle der Nr. 3.2.3 nach den tatsächlichen Ausgaben. ²Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Falle der Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie.
6.3 Höhe der Förderung
¹Auf Antrag werden im Rahmen der Förderung nach dieser Richtlinie höchstens 70 % des Gesamtvolumens des öffentlichen Finanzierungsanteils der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. ²Vom Zuwendungsempfänger sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu tragen. ³Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben der im Förderantrag dargestellten Maßnahme insgesamt 10 000 € überschreiten (Bagatellgrenze). ⁴Die Fördersumme wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle 100 € gerundet.
6.4 Mehrfachförderung
¹Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden. ²Die Eigenanteile der Gemeinden (Gemeindeverbände) an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. ³Auch darf die Zuwendung nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. ⁴Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie bereits aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern nach Art. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes finanziert werden. ⁵Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. ⁶Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Ausgabentrennung möglich ist.
7. Bewilligungsbehörde, Antragstellung und Bewilligung
7.1 Bewilligungsbehörde
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei den jeweils örtlich zuständigen Regierungen als Bewilligungsbehörden einzureichen.
7.2 Antrag
¹Für die Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. ²Zuwendungsempfänger haben den Antrag an die unter Nr. 7.1 benannte örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. ³Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Förderantrages an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.
7.3 Inhalt des Antrages
¹Anträge auf Förderung sind mit folgenden Unterlagen oder Erklärungen einzureichen:
– Investitionsplanung (Ausgaben- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme),
– Im Fall von Nr. 5.1 Satz 1 eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt,
– Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen,
– Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote,
– Versicherung der Realisierung der jeweiligen Investition im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ sowie
– Anzahl der Plätze in der betroffenen Einrichtung für Grundschulkinder bzw. Anzahl der neu geschaffenen Plätze (Nr. 5.3).
²Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.4 Antragsfrist
Förderanträge sind bis spätestens 30. Juni 2021 bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.5 Verfahren
¹Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. ²Die Fördermittel werden den Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Schülerzahlen im Grundschulbereich zur Verfügung gestellt. ³Die Förderbescheide werden von den Bewilligungsbehörden nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erteilt. ⁴In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. ⁵Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
8. Mittelabruf, Verwendungsnachweis, Mitteilungspflichten, Prüfungsrecht
8.1 Abruf der Mittel, Verwendungsnachweisprüfung
¹Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde im Falle einer Förderung nach Nr. 3.2.3 nach Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung. ²Im Falle einer Förderung nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 kann die Auszahlung der Fördermittel grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden. ³Der Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. ⁴Fördermittel müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 verausgabt werden. ⁵Die Bewilligungsbehörde setzt abhängig vom Bewilligungszeitpunkt eine Vorlagefrist für die Vorlage des Verwendungsnachweises fest, bei der gewährleistet ist, dass die Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. November 2023 abgeschlossen ist.
8.2 Mitteilungspflichten
Die Bewilligungsbehörden übersenden dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf Anforderung eine Übersicht der geprüften Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt.
8.3 Prüfungsrecht
¹Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. ³Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
9. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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